Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2014, Az. KRB 47/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 359

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Gegenstand

Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach altem Recht


Leitsatz

1. Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. August 2011, KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu verhängen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 17. Dezember 2012 wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbetroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das [X.] hat die [X.] vom Vorwurf einer Kartellordnungswidrigkeit freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, der das [X.] beitritt. Der [X.] beantragt ihre Verwerfung gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Die [X.] hat nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 Stellung genommen.

I.

2

Das [X.] hat die [X.] freigesprochen, weil die Voraussetzungen für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 30 Abs. 1 OWiG nicht vorlägen.

3

1. Nach den Feststellungen des [X.]s ist die [X.] [X.]in der [X.] (im Folgenden: [X.]), eines bundesweit in der Herstellung und im Vertrieb von [X.] tätigen Unternehmens. [X.] wurde durch notariell beurkundeten [X.] auf die [X.] verschmolzen, die Verschmelzung am 20. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

4

Zu den Größenverhältnissen der beiden Verschmelzungsbeteiligten hat das [X.] festgestellt, dass [X.] zum Stichtag 31. Dezember 2008 [X.]igenkapital in Höhe von 16 Millionen [X.]uro, Sachanlagen in Höhe von 43 Millionen [X.]uro und Finanzanlagen in Höhe von 8 Millionen [X.]uro aufwies. Die Umsatzerlöse im Jahr 2008 betrugen 214 Millionen [X.]uro; bei [X.] waren im Jahr 2008 durchschnittlich 935 Mitarbeiter beschäftigt. Für die [X.] ergaben sich vor der Verschmelzung zum Stichtag ein [X.]igenkapital in Höhe von 48 Millionen [X.]uro, Sachanlagen in Höhe von 19 Millionen [X.]uro und Finanzanlagen in Höhe von 4,6 Millionen [X.]uro. Sie erzielte im Jahr 2008 Umsatzerlöse in Höhe von 80 Millionen [X.]uro; bei ihr waren 289 Mitarbeiter beschäftigt.

5

Gegen [X.] ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil ihr damaliger - mittlerweile rechtskräftig mit einem Bußgeld belegter - Geschäftsführer sich bei einem Treffen am 27. Oktober 2005 mit anderen Spitzenvertretern von [X.] über die jeweils bestehenden Absichten im Hinblick auf die [X.]inführung einer Silostellgebühr ausgetauscht habe und die Hersteller, die [X.] über 5 Tonnen in Silos direkt an die Baustellen der Verarbeiter transportieren, in der Folgezeit bei ihren Abnehmern ein zusätzliches [X.]ntgelt für die Silogestellung durchsetzten.

6

2. Das [X.] ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen die [X.] nach § 30 OWiG nicht vorlägen. Der Geschäftsführer sei nur für [X.], nicht aber für die [X.] tätig geworden. Im Zeitpunkt der Verschmelzung sei die Kartellordnungswidrigkeit des Geschäftsführers bereits beendet gewesen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] komme eine [X.]rstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung Identität oder [X.] bestünde. Zwar belegten die festgestellten Zahlen in nahezu allen Punkten (Sachanlagen, Finanzanlagen, Umsätze und Zahl der Mitarbeiter) ein relatives Übergewicht der [X.]. Auf eine im bußgeldrechtlichen Sinne hinreichende Prägung des Gesamtvermögens durch das übernommene Vermögen könne hieraus aber nicht geschlossen werden.

7

Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO ([X.]) Nr. 1/2003 lasse sich ebenfalls keine Bußgeldhaftung der [X.]n herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil das zur Last gelegte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, und somit nicht gegen Art. 81 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]UV) verstoßen habe. [X.]in durch die Silostellgebühr verursachter Preisanstieg könne [X.] aus dem benachbarten Ausland allenfalls begünstigt, nicht aber erschwert haben. Zudem ermächtige Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO ([X.]) Nr. 1/2003 die nationalen Wettbewerbsbehörden lediglich zur Ahndung nach den Regeln ihres nationalen Rechts. Dieses schon vom Wortlaut der Norm nahegelegte [X.] werde durch die [X.]ntstehungsgeschichte bestätigt, nach der keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen habe erfolgen sollen.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet.

9

Die erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Annahme des [X.]s angreifen will, das [X.] vorgeworfene abgestimmte Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, bedürfen keiner [X.]rörterung. Das Urteil kann insoweit auf einem etwaigen Verfahrensmangel ebenso wenig beruhen wie auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Prüfung möglicher Auswirkungen des abgestimmten Verhaltens auf den Binnenmarkt. Denn aus den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ergibt sich, dass die [X.] weder für einen Verstoß des Geschäftsführers der [X.] gegen § 1 GWB noch für einen Verstoß gegen Art. 81 [X.] eine bußgeldrechtliche Verantwortung trägt.

1. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bestimmt sich nach § 30 OWiG.

a) Nach der hier maßgeblichen, bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift kann eine Verbandsgeldbuße nur dann gegen die juristische Person festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein für sie in Leitungsfunktion tätiger Mitarbeiter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (§ 30 Abs. 1 OWiG). Die Verhängung einer Geldbuße setzt danach eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Täter und der juristischen Person voraus, für die er gehandelt hat. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung entfällt diese Beziehung mit der Wirksamkeit der Verschmelzung, weil die verschmolzene juristische Person ab diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Zu der juristischen Person, auf die verschmolzen wurde, steht der Täter aber, wenn er nicht für diese gehandelt hat, in keiner solchen Beziehung. Da die Verfassungsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 2 GG nur dann eine Ahndung zulässt, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, hat der Senat unter der Geltung des § 30 OWiG aF eine generelle Bußgeldverantwortung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen, weil hierüber der Gesetzgeber zu befinden hätte ([X.], Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.]St 57, 193 - [X.]). Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 ([X.]) reagiert. Die mit diesem Gesetz eingefügte Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG, nach der im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 [X.]) die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann und die in einem Fall wie dem vorliegenden die Verhängung eines [X.] gegen den [X.] erlaubte, kann auf die hier zu beurteilende Tat indes keine rückwirkende Anwendung finden (nulla poena sine lege; Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.] eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers auch nach § 30 OWiG aF angenommen werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. [X.]ine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht ([X.] aaO, Beschlüsse vom 11. März 1986 - [X.], [X.]/[X.], 2267 - Bußgeldhaftung; vom 23. November 2004 - [X.], NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; vom 4. Oktober 2007 - [X.], [X.]St 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; vom 10. August 2011 - [X.], [X.]St 57, 193 Rn. 16 - [X.]).

c) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s erlaubt § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 für den Zeitraum nach der [X.] keine andere Beurteilung. Denn der Bezug dieser Regelung auf das "Unternehmen" und die Bestimmung seines Umsatzes betrifft allein die Rechtsfolgenseite, während die Frage, ob eine juristische Person überhaupt durch das Handeln ihrer Leitungsperson mit einem Bußgeld belegt werden darf, abschließend durch § 30 OWiG bestimmt wird; die in § 30 Abs. 1 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen („dieser“) juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht aufzuheben (vgl. [X.]St 57, 193 Rn. 21 - [X.]). Mit der [X.]infügung von § 30 Abs. 2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten (vgl. Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 42) und damit bestätigt, dass § 30 Abs. 1 OWiG [X.]. § 81 GWB und mithin das bis zum Inkrafttreten der [X.] geltende nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des [X.]s nicht erlaubte (vgl. BT-Drucks. 17/9852, [X.], 49; 17/11053, S. 20).

2. Nach diesen Grundsätzen besteht keine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der [X.]n nach § 30 Abs. 1 OWiG. Die Voraussetzung einer [X.] zwischen dem Vermögen der verschmolzenen Gesellschaft und dem der [X.]n hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

a) Zwar lässt sich bei den aufgeführten wirtschaftlichen Parametern ein deutliches Übergewicht von [X.] feststellen. Mit Ausnahme des [X.]igenkapitals, das zum [X.] bei [X.] nur etwa 25 % des [X.]igenkapitals der [X.]n aufwies, liegt bei den anderen Kennzahlen durchschnittlich ein Verhältnis von 2:1 zugunsten von [X.] vor. Dies betrifft Finanzanlagen, Mitarbeiterzahl, Umsätze und Produktionsstandorte. [X.]in solcher wirtschaftlicher Größenunterschied reicht aber nicht aus, um eine [X.] des ursprünglichen Vermögens von [X.] und dem der [X.]n nach der Verschmelzung anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrachtung, die einen längeren Zeitraum nach der Verschmelzung umfasst, ergibt - wie das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht, dass die frühere [X.] als unternehmerischer Vermögenswert die durch die Verschmelzung konstituierte [X.] so maßgeblich geprägt hätte, dass von einem (nahezu) einheitlichen Vermögenswert ausgegangen werden könnte.

b) [X.] bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin der Umstand, dass die [X.] bereits vor der Übernahme alle Geschäftsanteile der [X.] gehalten hatte. Das gilt hier schon deshalb, weil dies zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht der Fall war.

3. An dem [X.]rgebnis, dass nach den hier maßgeblichen Rechtgrundlagen in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB [X.]. § 30 OWiG aF ein Bußgeld gegen die [X.] nicht verhängt werden kann, vermag auch eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmungen nichts zu ändern.

a) Allerdings hat die [X.] in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. 2011, [X.] Rn. 19 [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 1975 - Pfleiderer) erfordert, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält (vgl. [X.], [X.]. 2009 [X.] Rn. 37 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1572 - [X.]; Urteil vom 18. Juni 2013 - [X.]/11, [X.]/[X.] [X.]U-R 2754 Rn. 35 f. - [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor Art. 23 VO 1/2003 Rn. 9 [X.]; siehe auch [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 53 - [X.]). Damit geht die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte einher, das einzelstaatliche Recht möglichst so auszulegen, dass bei einer - hier zu Gunsten der Rechtsbeschwerde unterstellten - Zuwiderhandlung gegen Art. 81, 82 [X.] (Art. 101, 102 A[X.]UV) effektive Sanktionen verhängt werden können.

Bei der Auslegung der einzelstaatlichen Vorschriften müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten zur wirksamen Durchsetzung des [X.]srechts im Rahmen der [X.] und unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alle verfügbaren Spielräume nutzen (vgl. [X.], [X.]. 2009 [X.] Rn. 60 ff. - Mono Car Styling; [X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 21 [X.]; [X.], NJW 2012, 669 Rn. 46 ff. [X.]), deren Bestimmung nach nationalen Auslegungsmethoden allerdings den innerstaatlichen Gerichten obliegt ([X.], [X.]. 2009 [X.] Rn. 63 - Mono Car Styling; Urteil vom 28. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 54 - [X.]; [X.], NJW 2012, 669 Rn. 47 f. [X.]). Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung findet aber in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern ihre Schranken, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, also entgegen den nach nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfindung, dienen darf (vgl. [X.], [X.]. 2009 [X.] Rn. 60 ff. [X.] - Mono Car Styling; [X.]Z 179, 27 Rn. 19 ff. [X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 1203 Rn. 46 [X.]; [X.], aaO).

Diese Grundsätze gelten in besonderer Weise für Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts (siehe dazu [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 47 - [X.]; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 3 Rn. 83 [X.]), bei deren Auslegung dem im [X.] und [X.] Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 49 Abs. 1 [X.]; Art. 7 [X.]) und somit auch der Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt (vgl. LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 1 Rn. 348 ff.; [X.]/[X.] in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 111a; [X.], [X.]U-GRCharta, 2. Aufl., Art. 49 Rn. 11). [X.]ine gesetzlich nicht vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann danach auf eine unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann nicht gestützt werden, wenn die in Rede stehende nationale Regelung sich andernfalls als unionsrechtswidrig erweisen könnte ([X.], Urteil vom 28. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 52 - [X.]; vgl. [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 74 [X.] - [X.]).

b) Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die hier anzuwendenden Bestimmungen in § 81 GWB und § 30 OWiG aF ihrem Wortlaut nach eine bußgeldrechtliche Inanspruchnahme der [X.]n nicht zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG setzt die [X.]rstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf einen Rechtsnachfolger in Anbetracht der Wortsinngrenze des § 30 OWiG aF im Anwendungsbereich dieser Vorschrift - wie bereits ausgeführt - voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch mit der früheren Vermögensverbindung in dem Sinne ist, dass das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht ([X.]St 57, 193 Rn. 12 ff. - [X.]).

4. [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] es rechtsfehlerfrei abgelehnt, gegen die [X.] ein auf Art. 5 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1/2003 [X.]. Art. 81 [X.] (jetzt: Art. 101 A[X.]UV) als eigenständige Befugnisnorm gestütztes Bußgeld zu verhängen.

a) Nach der [X.] Rechtspraxis ist es zwar möglich, dass die [X.] auch den aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger für die Zahlung einer Geldbuße in Haftung nimmt. Da nach Art. 23 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1/2003 das Unternehmen Adressat einer bußgeldrechtlichen Ahndung durch die [X.] sein kann, besteht im [X.]srecht keine § 30 Abs. 1 OWiG vergleichbare starre Anbindung an den Rechtsträger, für den die kartellordnungswidrig handelnde natürliche Person tätig geworden ist. Dies hat auch zur Folge, dass die [X.] gegen den Rechtsnachfolger ein Bußgeld verhängen darf, wenn das ursprünglich haftende Unternehmen nicht mehr existiert, weil es von einem [X.]rwerber übernommen wurde. In diesem Fall kann die Verantwortung für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem [X.]rwerber und Rechtsnachfolger zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2013, [X.] Rn. 28 - [X.]; [X.]. 2009, [X.] Rn. 85 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1633 - [X.]rste Group Bank). Dies gilt jedenfalls, soweit das übernehmende Unternehmen - was hier nicht zweifelhaft wäre - in der wirtschaftlichen Kontinuität zu dem übernommenen Unternehmen steht (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 359 = [X.]/[X.] [X.]U-R 899 - [X.] Portland).

b) Art. 23 VO ([X.]) Nr. 1/2003 ermächtigt indes allein die [X.] und nicht die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die dort normierten [X.]ntscheidungen zu treffen. Art. 5 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1/2003 enthält keine Verweisung, aus der sich anderes schließen ließe.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 1/2003 sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 [X.]V (jetzt Art. 101 f. A[X.]UV) zuständig. Sie können hierzu die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten [X.]ntscheidungen erlassen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 1/2003 ergibt sich indes im Verhältnis zum Bürger keine über die einzelstaatliche [X.]rmächtigung hinausgehende Grundlage für die Verhängung [X.] Geldbußen. Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 rechtfertigt es insbesondere nicht, unabhängig von nationalen Bestimmungen über die Begründung einer Bußgeldhaftung jeden Rechtsträger, der zu einem Unternehmen im Sinn des [X.] Wettbewerbsrechts gehört, das den Art. 101, 102 A[X.]UV zuwidergehandelt hat, nach denselben Grundsätzen in die Haftung zu nehmen, die im Rahmen des Art. 23 VO ([X.]) Nr. 1/2003 gelten. Die Auferlegung einer Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen das [X.] Kartellrecht durch die Behörden der Mitgliedstaaten muss vielmehr sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe von dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht gedeckt sein.

Die Rechtsbeschwerde (ebenso Ost in [X.], Das [X.] Kartellrecht nach der [X.], [X.], 314 ff.) macht demgegenüber geltend, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 1/2003 berechtige dem Grunde nach dazu, Unternehmen im Sinn des [X.] Wettbewerbsrechts mit einer Geldbuße zu belegen, die das nationale Recht nur der Höhe nach näher ausgestalte, und dabei nach den für [X.]ntscheidungen der [X.] gemäß Art. 23 VO ([X.]) Nr. 1/2003 anerkannten Grundsätzen den Adressaten auszuwählen. Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Sie widerspricht nicht nur der ganz überwiegenden Literaturmeinung (dazu unten aa), sondern auch dem Wortlaut und dem aus der [X.]ntstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers sowie dem mit Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 insoweit verfolgten Zweck (dazu unten bb).

aa) Nach der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum stellt Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 im Verhältnis zum Bürger keine Rechtsgrundlage für die Verhängung unionsrechtlicher Geldbußen dar (Sura in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f.; KK-KartR/[X.], Art. 5 VO 1/2003 Rn. 6 f.; [X.], Art. 5 VO 1/2003 Rn. 3 ff.; [X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 5 VO ([X.]) 1/2003 Rn. 1 mit [X.]. 1, Rn. 3, 7; [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor § 81 GWB Rn. 19, 22; [X.], [X.]uropäisches Kartellverfahrensrecht, § 7 Rn. 49; [X.]/[X.]/[X.], [X.]U-Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f., 12 a[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]uropäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 12 mit [X.]. 33 f., Rn. 16, 20; [X.] in [X.], Kartellrecht, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 4, 9 f.; Bürger, [X.], 130, 132, 134; de [X.], [X.]uropäisches Kartellverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 7; Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des [X.] Kartellverfahrensrechts, § 8 Rn. 10, 22 ff.; [X.] in [X.], Das Recht der [X.]uropäischen [X.], Stand März 2005, Art. 5 VO Nr. 1/2003 Rn. 17; Hossenfelder in [X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003/[X.] Rn. 3; [X.], Stand Okt. 2011, § 81 GWB Rn. 23; Petsche/Lager/Metzlaff in [X.]/[X.]/Petsche, Handbuch der [X.]U-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2. Aufl., § 6 Rn. 4 mit [X.]. 9, Rn. 11; wohl auch [X.], [X.], 7. Aufl., § 81 Rn. 5; im Grundsatz auch [X.], Stand Okt. 2007, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 14; vgl. auch Generaldirektor der [X.]uropäischen [X.] [X.], S. 2 der Anlage zu [X.], Stellungnahme zum Reg[X.] der [X.]; [X.] Kokott, Schlussanträge vom 8. September 2011 - [X.]/10 Rn. 58 - [X.]; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 76; aA nur Ost in [X.], Das [X.] Kartellrecht nach der [X.], [X.], 314 ff.; ohne konkrete Begründung auch [X.]/[X.], Kartellrecht, Art. 5 [X.] Rn. 4; möglicherweise auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]UV/A[X.]UV, 4. Aufl., Art. 104 A[X.]UV Rn. 5).

bb) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl die Gesetzessystematik als auch die [X.]ntstehungsgeschichte dafür, dass mit Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten [X.]ntscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des [X.]srechts ([X.]rwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung) auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden gegenüber dem Bürger zu schaffen (in diese Richtung wohl auch [X.] Kokott, Schlussanträge vom 28. Februar 2013 - [X.]/11 Rn. 113 - [X.]). Wortlaut und Aufbau der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 legen nahe, dass die im [X.] („Zuständigkeit“) enthaltenen Regelungen der Art. 4 und 5 vor allem die parallele Zuständigkeit der [X.] und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung des [X.] Wettbewerbsrechts statuieren. Abgesehen von der [X.]rmächtigung der nationalen Wettbewerbsbehörden zum [X.]ntzug des Rechtsvorteils einer Gruppenfreistellung (Art. 29 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1/2003) enthält die Verordnung konkrete Regelungen nur für die von der [X.] zu treffenden [X.]ntscheidungen nach Art. 7 ff. und 23 f. VO ([X.]) Nr. 1/2003. Auf die erst dort vorgesehenen konkreten [X.]ingriffsbefugnisse verweist lediglich die den Aufgabenbereich der [X.] betreffende Zuständigkeitsbestimmung in Art. 4 VO ([X.]) Nr. 1/2003, nicht jedoch die die Mitgliedstaaten betreffende Zuständigkeitsregelung in Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003.

Nach der eindeutigen Begründung im Vorschlag der [X.] ([X.]/2000/0582 endg.) enthält Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen, worauf auch die [X.] in ihrer Stellungnahme zum Rechtsbeschwerdeverfahren hinweist. [X.]in Vorschlag des [X.]uropäischen Parlaments, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich des [X.]sentwurfs dahin abzuändern, dass die nationalen Behörden zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach Art. 22, 23 des [X.]ntwurfs (jetzt: Art. 23, 24 VO ([X.]) Nr. 1/2003) oder sonstigen nach [X.]uropäischem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Sanktionen befugt sind ([X.]-0229/2001, [X.]. 2002 [X.] [X.]/305, 306, vgl. Bericht des [X.] vom 21. Juni 2001, [X.]-0229/2001, [X.]), ist nicht übernommen worden. Vielmehr blieb es bei der [X.]rmöglichung einzelstaatlicher Sanktionen mit dem Ziel, die dezentrale Durchsetzung des Kartellrechts zu fördern.

cc) Diesem Verständnis von Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 steht auch die [X.]ntscheidung des [X.]uropäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.], 3082 - [X.]) nicht entgegen. Dieser [X.]ntscheidung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 ohne weiteres belastende Maßnahmen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden rechtfertigt. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 1/2003 als unmittelbar anwendbare Vorschrift der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zu einer verfahrensbeendenden [X.]ntscheidung verpflichten würde, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 A[X.]UV verneint wird. Denn insoweit erlaubt das [X.]srecht den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten lediglich zu entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht ([X.], aaO Rn. 32 ff. - [X.]).

c) Der Senat kann insoweit über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 1/2003 in eigener Verantwortung entscheiden.

aa) [X.]ine Ausnahme von der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]UV, den Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.] um Vorabentscheidung zur Auslegung des [X.]srechts zu ersuchen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der [X.]igenheiten des [X.]srechts - insbesondere im Lichte seiner Ziele und seines [X.]ntwicklungsstands zur [X.] der betreffenden Vorschrift insgesamt -, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen (vgl. nur [X.], [X.]. 1982, 3417 Rn. 16 ff. - [X.]; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34 [X.]).

bb) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Ansicht der Rechtsbeschwerde als offenkundig unzutreffend. Auch der Gerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass die Regelung der Voraussetzungen für den [X.]rlass von Sanktionen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 1/2003 den Mitgliedstaaten obliegt. Soweit das einzelstaatliche Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Blick auf die Voraussetzungen für die Verhängung solcher Sanktionen mindestens genauso streng sein muss wie Art. 23 VO ([X.]) Nr. 1/2003, damit die Wirksamkeit des [X.]srechts nicht in Frage gestellt wird ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2754 Rn. 35 f. - [X.]), betrifft dies nämlich die Frage, ob die einzelstaatlichen Regelungen dem [X.]rfordernis einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts - gegebenenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - genügen. [X.]ine unmittelbare Anwendung von Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage für einzelstaatliche Geldbußen, die - sei es nur teilweise - an die Stelle der erforderlichen nationalen Sanktionsregelung tritt, wird dadurch aber nicht eröffnet. Nicht anders geht die [X.] in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Verhängung von Geldbußen durch einzelstaatliche Gerichte nach einzelstaatlichem Recht zu erfolgen hat, welches allerdings unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen [X.]ffektivitätsgebots auszugestalten und im Rahmen gegebenenfalls vorhandener Spielräume auszulegen ist.

cc) Abweichende [X.]ntscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden oder Gerichte oder der [X.]sgerichte sind nicht ersichtlich und - auch bei der gebotenen Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnung (vgl. [X.]Z 174, 273 Rn. 34 [X.]) - in Anbetracht der eindeutigen [X.]ntstehungsgeschichte von Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 nicht zu erwarten. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte [X.]ntscheidung des [X.]sgerichtshofs ([X.]. 2011, [X.], 3082 - [X.]) begründet aus den bereits dargelegten Gründen und im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 1/2003, weil sie sich nicht mit Sanktionen befasst. Die ihr vorangegangenen Schlussanträge des Generalanwalts [X.] ([X.]. 2011, [X.], 3058) enthalten ebenfalls keine Äußerung dahin, dass Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 auch als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen dienen könnte.

d) [X.] kann nach alledem, ob im Übrigen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung, Art. 5 VO ([X.]) Nr. 1/2003 sei dem Grunde nach und in Verbindung mit Art. 101 A[X.]UV sowie § 81 GWB als Rechtsgrundlage für die Verhängung von [X.] geeignet, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art. 49 Abs. 1, 2 [X.] entgegenstünde.

[X.]                        Raum

                 [X.]

Meta

KRB 47/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Dezember 2012, Az: V-1 Kart 7/12 (OWi), Urteil

§ 30 Abs 1 OWiG vom 22.08.2002, § 30 Abs 2a OWiG vom 26.06.2013, § 81 Abs 4 GWB vom 07.07.2005, Art 5 Abs 1 EGV 1/2003, GWBÄndG 7

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2014, Az. KRB 47/13 (REWIS RS 2014, 359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 359

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