Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 4 StR 471/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.]     ) und von sechs Jahren und drei Monaten (Angeklagter [X.]) verurteilt. Zudem hat es bei dem Angeklagten [X.]     den Wert von Taterträgen eingezogen. Die hiergegen gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Auch der Strafausspruch im Fall [X.] a. der Urteilsgründe (Tat 5 der Anklage) kann im Ergebnis bestehen bleiben. Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die [X.] ohne Rechtsfehler bereits aufgrund der Professionalität der von den Angeklagten betriebenen Marihuana-Plantage und der großen Menge der angebauten Betäubungsmittel verneint. Bei der konkreten Strafzumessung hat das [X.] jedoch rechtsfehlerhaft straferschwerend herangezogen, dass „die Ernte in den Handel gelangte und vollständig gewinnbringend veräußert wurde“. Mit diesen Erwägungen hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Denn der Handel mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren profitablen Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 80/22; Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 13/21; Beschluss vom 31. August 2017 – 4 [X.] Rn. 2).

3

Zwar vermag der [X.] nicht auszuschließen, dass die Bemessung der in diesem Fall gegen die Beschwerdeführer erkannten Einzelstrafen auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Der [X.] sieht aber nach Maßgabe des bereits vom [X.] herangezogenen § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO von deren Aufhebung ab. Auch diese Einzelstrafen – und damit der jeweilige Gesamtstrafausspruch – haben Bestand, weil die verhängten Rechtsfolgen von sechs Jahren Freiheitsstrafe (Angeklagter [X.]      ) und fünf Jahren Freiheitsstrafe (Angeklagter [X.]) angemessen sind. Diese eigene strafzumessungsrechtliche Bewertung ist dem [X.] auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten vollständigen und aktuellen [X.] möglich. Die im Fall [X.] a. der Urteilsgründe (Tat 5 der Anklage) verhängten Einzelstrafen sind angesichts der mehr als 650-fachen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Wirkstoffmenge bei Marihuana, das zudem aus einer professionell ausgestatteten und von den Angeklagten unter Einsatz von Hilfspersonen betriebenen Plantage stammte, angemessen. Dies gilt auch mit Rücksicht auf die strafmildernden Umstände, die hier insbesondere in den fehlenden Vorstrafen der Angeklagten, ihrer besonderen Haftempfindlichkeit, ihren (bei bereits weit fortgeschrittener Beweisaufnahme abgegebenen) Geständnissen und in der geringeren Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel liegen (vgl. auch [X.]). Die höhere Bestrafung des Angeklagten [X.]     rechtfertigt sich durch dessen Führungsrolle, die in seiner Weisungsbefugnis gegenüber dem Angeklagten [X.]und in dem von ihm allein vorgenommenen Vertrieb der Betäubungsmittel zum Ausdruck kam.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 471/22

31.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 3. Juni 2022, Az: 3b KLs 1/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 4 StR 471/22 (REWIS RS 2023, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 363/16 (Bundesgerichtshof)

Aburteilung im Kern vergleichbarer Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte durch dasselbe Gericht in einem Verfahren: Anforderungen …


3 StR 165/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung …


2 StR 212/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes und unerlaubtes Handeltreiben


2 StR 187/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Ertragserwartung beim Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 13/21

4 StR 297/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.