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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
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05.12.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 2. November 2010, Az: 1 StR 469/10, Beschluss
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 05.12.2012, Az. 2 BvR 2883/10 (REWIS RS 2012, 750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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