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Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung
Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Meta
26.09.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019, Az. 2 BvR 1845/18 (REWIS RS 2019, 3171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3171
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1845/18 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvR 2100/18 (Bundesverfassungsgericht)
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