Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 256/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3313

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[X.] ZR 256/01vom8. Mai 2002in dem [X.] hat am 8. Mai 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 28. August 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,19 • (= 100.000 DM)[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant

Meta

I ZR 256/01

08.05.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 256/01 (REWIS RS 2002, 3313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3313

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