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PDF anzeigen[X.] ZR 11/02vom15. August 2002in dem [X.] hat am 15. August 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 8. November 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Schadensersatzansprüchen des [X.] steht jedenfalls entgegen, daßein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt [X.] vom 12. Juli 1995 für die Zeit vor Erlaß des Urteils desOberlandesgerichts [X.] vom 28. Mai 1998 nicht bejaht [X.]. Auf die Bedenken, die gegen die Begründung bestehen können,mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des[X.] aus rechtlichen Gründen verneint hat, kommt es daher [X.] an. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist [X.] nicht gegeben.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 39.045,15 • (= 76.365,68 DM)[X.]. [X.]
Meta
15.08.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZR 11/02 (REWIS RS 2002, 1890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1890
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