Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 277/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3058

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 277/00Verkündet am:15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] [X.] § 254, § 256 Abs. 1Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem [X.] gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter [X.] zum 1. Januar 2002 neu geregelten [X.] regelmäßig nichtdeshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.[X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Mai 2003 durch [X.] Dr. [X.]und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wordenist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammerdes [X.] vom 29. Februar 2000 wird unter Be-rücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichte-ten Klageantrags zurückgewiesen.Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an [X.] "[X.]". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, [X.], im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version"[X.]3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version"[X.] 4.5" des Programms.Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der [X.], deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Verviel-fältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnungweiterveräußert.Die Klägerin hat [X.] Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,a)der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenenVervielfältigungen des Computerprogramms mit der [X.] "[X.] " in den Versionen 3.4 [X.] und 4.5 [X.]sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses [X.] zu erteilen, insbesondere unter Angabe der [X.] Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen [X.], sowie unter Angabe der Mengen der kopierten undausgelieferten [X.] -b)der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be-schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unterVorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnenLieferungen unter [X.] Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und [X.] Anschriften der [X.] Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen [X.] des erzielten [X.], daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflich-tet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus denvorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oderkünftig noch entstehen wird.Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Beru-fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die [X.] bestätigt, wobei es hinsichtlich des [X.] den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das [X.] als Be-ginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es da-gegen aufgehoben und insoweit die Klage [X.] -Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, [X.] die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. [X.] hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzan-spruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege [X.] nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadenshänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In ei-nem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berück-sichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegeh-rens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der [X.] ist zulässig und begründet.1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststel-lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wennder Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht derZulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeitentgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, [X.] ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-schlossen ([X.], Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. [X.] 6 -17.5.2001 - I ZR 189/99, [X.], 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststel-lungsinteresse [X.] gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieserGrundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststel-lungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wegeder Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz ansich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungengeboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrechtbereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach er-teilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prü-fung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das [X.] Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten [X.]. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung [X.] zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt,daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht we-gen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch imsonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf diedreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. [X.] GRUR2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn diezugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten [X.] § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den [X.] brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum [X.] kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen geltennach der Neuregelung des [X.] zum 1. Januar 2002 in noch stär-kerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 7 -nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monatennach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteiensolcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den [X.] Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des [X.] finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalbkein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, [X.] nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe [X.] zu befassen.Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht be-stehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhel-liger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der [X.]ersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interessegrundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege [X.] (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. [X.][X.], 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.[X.] Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß [X.] der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - ent-sprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit denzeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und [X.] zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und mögli-cherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit siein zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzuste-hen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der [X.] -teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen be-stehen nicht.II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1,§ 100 Abs. 4 ZPO.[X.]Ri[X.] [X.][X.]befindet sich im Urlaub und ist an [X.] verhindert.[X.]Ri[X.] [X.]Büscherbefindet sich im Urlaub undist an der Unterschrift verhindert.[X.]

Meta

I ZR 277/00

15.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 277/00 (REWIS RS 2003, 3058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3058

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VII ZR 187/08

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