Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZR 183/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2930

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[X.] ZR 183/01vom6. Juni 2002in dem [X.] hat am 6. Juni 2002 durch [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. Mai 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Mit dem nunmehr mit [X.] vom 5. Juni 2002 gestelltenHilfsantrag wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ein neuerStreitgegenstand in das Verfahren eingeführt.Die Zulassung des [X.] ist auch nicht zur Wahrung des rechtlichenGehörs geboten. Die Frage, ob ein Wettbewerber aufgrund des [X.] den unlauteren Wettbewerb Ansprüche gegen eineerwerbswirtschaftliche Tätigkeit geltend machen kann, weil eine daranbeteiligte Gemeinde durch diese Tätigkeit gegen Vorschriften [X.] verstößt, ist in der Literatur in den letzten [X.] umfangreich und kontrovers behandelt worden. Die im[X.] vom 5. Juni 2002 angesprochene Entscheidung des [X.] vom25. April 2002 war daher nicht überraschend (vgl. dazu nur [X.]). [X.], daß Ansprüche gegen den Zutritt zum Markt nicht auf Verstößegegen Vorschriften der Gemeindeordnung gestützt werden können, stehtAnsprüchen auf Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf demMarkt nicht entgegen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 255.645,94 • (= 500.000 DM)[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZR 183/01

06.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZR 183/01 (REWIS RS 2002, 2930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2930

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