Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 873/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 1373

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 - 6 [X.] 337/09 - wird, soweit sie sich gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1. richtet, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 - 6 [X.] 337/09 - aufgehoben, soweit das [X.] der Berufung der Beklagten zu 2. entsprochen hat. Die Berufung der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

3. Von den gerichtlichen Kosten trägt die Klägerin fünf Zwölftel und die Beklagte zu 2. sieben Zwölftel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. wegen eines Streitwerts von 16.203,07 Euro in vollem Umfang. Insoweit trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wegen eines Streitwerts von 22.684,30 Euro trägt die Beklagte zu 2., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Die Klägerin, ehemals Mitglied der [X.], ist seit dem 1. Jan[X.]r 1991 als Arbeitnehmerin bei den [X.] und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. In dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 12. Dezember 1991, der seinerzeit mit der [X.] geschlossen wurde, heißt es [X.].:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der [X.] [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der [X.] [X.] im Beitrittsgebiet

                 

oder   

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] [X.] im Beitrittsgebiet

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem die Klägerin tätig gewesen war, entstand nach § 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich [X.] die [X.] (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 gemäß § 21 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353 - Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der [X.] in Ost und [X.] (nachfolgend „[X.]“ und „[X.]“) für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und auch noch nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.].

5

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden die jeweiligen für sie einschlägigen Tarifverträge der [X.] und später die der [X.] angewendet.

6

Mit Wirkung ab dem 1. September 2007 wurde die Kundenniederlassung [X.] der [X.], in der die Klägerin beschäftigt war, von der [X.] zu 1., einer Tochtergesellschaft der [X.], übernommen. Die Beklagte zu 1. wandte auf das infolge Betriebsübergangs auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis der Klägerin fortan den zwischen ihr und der [X.] vereinbarten Tarifvertrag zur Umsetzung des [X.]ses ([X.], [X.]) in der Fassung vom 1. März 2004 an, der Abweichungen von den Tarifverträgen der [X.] enthält, [X.]. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt.

7

Infolge eines weiteren Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin - von dieser unwidersprochen - zum 1. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 2. über.

8

Mit ihrer Klage vom 5. Dezember 2008, die am 8. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung angestrebt, dass auf ihr Arbeitsverhältnis sowohl im Verhältnis zur [X.] zu 1. als auch im Verhältnis zur [X.] zu 2. die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 31. August 2007 anzuwenden seien. Bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine kleine dynamische Bezugnahme, aufgrund deren das Tarifwerk der [X.] und später dasjenige der [X.] anzuwenden gewesen sei. Daran habe sich nichts geändert, weil eine Tarifwechselklausel nicht vereinbart worden sei. Deshalb habe der [X.] nicht die Stelle des Tarifwerks der [X.] eingenommen.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur [X.] zu 1. die Tarifverträge der [X.] ([X.] 31. August 2007) Anwendung finden,

        

2.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur [X.] zu 2. die Tarifverträge der [X.] ([X.] 31. August 2007) Anwendung finden.

In der Revisionsinstanz hat die Klägerin hilfsweise im Wesentlichen beantragt,

        

1.    

[X.]:

                 

a)    

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, für den Zeitraum September 2007 bis November 2008 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit [X.] 31. August 2007 zu erteilen.

                 

b)    

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu zahlen.

                 

c)    

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, für den Zeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2009 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit [X.] 31. August 2007 zu erteilen.

                 

d)    

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 9.029,10 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

        

3.    

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 7.825,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die [X.] haben beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Klage gegen sie bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Es handele sich um eine lediglich vergangenheitsbezogene Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis zu ihr sei wegen des weiteren Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 bei Klageerhebung bereits beendet gewesen.

Die [X.] sind gemeinsam der Auffassung, dass die Klage auch unbegründet ist. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als große dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen. Mit dem Betriebsübergang seien die für die [X.] geltenden Tarifbestimmungen durch den bei der [X.] zu 1. geltenden [X.] ersetzt worden. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass bereits wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit mit dem Betriebsübergang zur [X.] zu 1. die für diese geltenden Tarifverträge anzuwenden seien. Der [X.] sei zudem bereits Teil des Tarifvertragswerks [X.] mit dem [X.] 31. August 2007 zwischen der [X.] und [X.] und müsse bereits deshalb Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden. Maßgebend seien die Regelungen bei dem jeweiligen Arbeitgeber. Zudem habe ein Branchenwechsel nicht stattgefunden.

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage gegen beide Beklagte stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufungen der [X.] die Klagen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die insgesamt zulässige Revision der Klägerin hat nur hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. Erfolg. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1. ist die Revision unbegründet, wobei der Klageantrag bereits unzulässig ist, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen ist.

I. Die zulässige Revision der Klägerin ist hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Feststellungsantrages unbegründet, weil die Klage in der Berufungsinstanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Die weiteren in der Revisionsinstanz gestellten Anträge sind unzulässig.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages insoweit allerdings bereits unzulässig, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 66 [X.], [X.]E 123, 46).

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] [X.] der Gründe [X.], [X.]E 109, 227). Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der [X.]en endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern ([X.] 21. Mai 1992 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe; 28. September 2005 - 5 [X.] - zu I 4 der Gründe; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. ua. [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 91, 235; 19. Juni 2001 - 1 [X.], [X.]E 98, 76; 19. Februar 2003 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe; weiterhin 5. November 2003 - 4 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 108, 224).

b) Der Klägerin fehlt für ihren Antrag gegenüber der [X.] zu 1. von Prozessbeginn an bereits deshalb das notwendige besondere Feststellungsinteresse, weil wegen des Betriebsübergangs vom 1. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 2. kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen ihr und der [X.] zu 1. bestand. Damit wurde bereits bei [X.] die Feststellung eines ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses angestrebt. Unter diesen Umständen gilt vorliegend der Vorrang der Leistungsklage für die im Raum stehenden höheren Vergütungsansprüche. Dass eine solche auch tatsächlich möglich gewesen wäre, zeigen bereits die in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Anträge. Eine nur auf die Vergangenheit bezogene gerichtliche Feststellung allein hat keine konfliktbereinigende Wirkung. Sie kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, von deren Notwendigkeit die Prozessparteien übereinstimmend ausgehen, nicht verhindern.

2. Die in der Revisionsinstanz erstmals hilfsweise angekündigten Anträge der Klägerin gegenüber der [X.] zu 1. - das sind die Hilfsanträge zu 1. a und b und der Hilfsantrag zu 2. - sind unzulässig, weil es sich dabei um eine Einführung neuer, klageändernder [X.] handelt, die teilweise mit neuem Tatsachenvortrag verbunden sind. Diese kann der [X.] nicht berücksichtigen (vgl. statt aller [X.] 15. Juli 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] ZPO § 253 Nr. 48; 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 268).

II. Die zulässige Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. begründet, weil die Klage in der Berufungsinstanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klage ist zulässig und entgegen der Auffassung des [X.] auch begründet. Damit fallen die Hilfsanträge insoweit nicht zur Entscheidung an.

1. Die Begründetheit der Revision ergibt sich, was die Klage gegen die Beklagte zu 2. angeht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte zu 2. bei der Einlegung und Durchführung der Berufung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, so dass deren Berufung als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Klägerin hat sich hierfür zu Unrecht darauf gestützt, der Prozessbevollmächtigte der [X.] zu 2. sei zwar zugelassener Rechtsanwalt, jedoch zumindest zeitweise gleichzeitig auch Personalleiter und zeitweise auch „[X.]“ der [X.] zu 2. gewesen. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand der Klägerin materiell richtig ist. Er kann jedenfalls nur von der [X.] geltend gemacht werden, um deren Vertretung es geht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung einer [X.] im Prozess dienen nur deren Schutz. Allein sie soll davor geschützt werden, dass sie ihre prozessualen Rechte nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht gesetzlich vertreten war. Im Übrigen ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 46 Abs. 1 [X.] auch nur die Unwirksamkeit des [X.] und nicht die Unwirksamkeit der von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Prozesshandlungen - wie vorliegend - nach außen erkennbar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als [X.]estellter einer [X.] wahrgenommen hat, sind sie wirksam (vgl. ausf. [X.] 9. September 2010 - 4 [X.] 354/10 - Rn. 9 ff. [X.], [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 73 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 42).

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Feststellungsantrag bedarf der Auslegung.

aa) Er ist, obwohl er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert ist, dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge im Grundsatz ab dem Zeitpunkt des ersten Betriebsübergangs, dem 1. September 2007, und im Verhältnis zur [X.] zu 2. ab dem Zeitpunkt des zweiten Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 festgestellt wissen will. Ein entsprechendes Verständnis ihres Antrages ergibt sich aus ihrem gesamten Prozessvortrag.

bb) Der Feststellungsantrag ist weiterhin darauf gerichtet, dass die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Regelungen der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 31. August 2007 auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Diese Feststellung wird für den - nicht näher festgestellten - Teil des [X.], in welchem die Klägerin noch Mitglied von [X.] war, mit der Maßgabe gestellt, dass sich der Umfang der Geltung nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 [X.] richtet, das im Verhältnis zwischen dem vertraglich einbezogenen Tarifwerk - nunmehr - der [X.] und den für sie ehemals nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen der von der [X.] zu 1. geschlossenen Haustarifverträge maßgebend ist, die mit dem Betriebsübergang zur tarifungebundenen [X.] zu 2. als nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen, die ihren kollektiv-rechtlichen Charakter beibehalten, im Arbeitsverhältnis der Klägerin weitergelten (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237; 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; vgl. auch 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 56).

b) Mit diesem Inhalt ist der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Antrag zulässig.

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., etwa [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] von der Klägerin klargestellten Feststellungsbegehren kann der Streit der [X.]en, ob auch die Tarifverträge der [X.] auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, bereinigt werden.

bb) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte [X.]abe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Es muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 53, [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

(2) Danach ist der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin ist nicht gehalten, diejenigen tariflichen Regelungsbereiche der Tarifverträge der [X.] zu benennen, die günstiger iSd. § 4 Abs. 3 [X.] sind als die Bestimmungen des [X.], die ihren kollektiv-rechtlichen Charakter beibehalten haben und weiterhin dem Günstigkeitsvergleich unterliegen. Die Klägerin will die Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] als vertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen, weil sie nach ihrer Auffassung von der [X.] in ihrem Änderungsvertrag vom 12. Dezember 1991 erfasst sind. Genau das ist zwischen den [X.]en umstritten. Dass daneben der von der [X.] zu 1. geschlossene [X.] für das Arbeitsverhältnis gilt, wird von der Klägerin ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten nur in den durch das Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 [X.], vorgezeichneten Grenzen zum Tragen kommen. Schließlich besteht zwischen den [X.]en auch kein Streit darüber, welche Tarifverträge der [X.] von dem Feststellungsantrag erfasst sein sollen.

cc) Der Klägerin steht weiterhin das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

(1) Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des [X.] voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.]5/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240). Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den [X.]en strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa [X.] 2 9. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

(2) Hiervon ausgehend ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

(a) Mit der Entscheidung, ob ein Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en kraft vertraglicher Bezugnahme anzuwenden ist, werden eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der [X.]en entzogen, die sich daran knüpfen, ob überhaupt die Tarifverträge der [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, und es können Leistungsklagen über einzelne Tarifregelungen - vorliegend vor allem über die Hauptleistungspflichten, also den Umfang der nach den Tarifverträgen der [X.] und dem [X.] unterschiedlich geregelten wöchentlichen Arbeitszeit, sowie die Frage, welche der unterschiedlichen Entgelttabellen maßgebend sind - vermieden werden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ([X.] 20. März 1991 - 4 [X.] 455/90 - zu A der Gründe, [X.]E 67, 330; anders im Rechtsstreit 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 15, in dem insbesondere die gesamte und allein umstrittene Entgeltregelung sowie die Arbeitszeitfestlegungen ungeklärt geblieben wären sowie in 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 23 ff., [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9 ). Hierfür sprechen auch dann prozessökonomische Gründe ([X.] 2. Oktober 1990 - 4 [X.] 106/90 - [X.]E 66, 95), wenn es nachfolgend doch noch zu Rechtsstreitigkeiten darüber kommen sollte, ob für einzelne Rechte und Pflichten die Tarifverträge der [X.] als günstigere einzelvertragliche Regelung anwendbar sind oder sie durch die Regelungen des [X.] verdrängt werden. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. wird auch insoweit jedenfalls im Grundsatz und auch zukunftsbezogen geklärt, dass auch die Tarifverträge der [X.] anwendbar sind (vgl. auch [X.] 22. Juni 1977 - 5 [X.] 753/75 - zu I 2 der Gründe, [X.] BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 22 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 14). Die Klägerin ist daher nicht gehalten, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu erheben, um die Anwendbarkeit einzelner tariflicher Regelungsbereiche, ggf. verbunden mit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, klären zu lassen.

(b) Schließlich entfällt das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb, weil nicht festgestellt werden könnte, ob die tariflichen Regelungen der [X.] günstiger sind. Die im Verhältnis zum [X.] günstigeren [X.] können im Wege des [X.] (st. Rspr., etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] 261/08 - Rn. 60 [X.], [X.]E 131, 176) ermittelt werden.

3. Wie der [X.] bereits am 6. Juli 2011 in seinen Urteilen zu im Grundsatz gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten, auf die zugleich insgesamt verwiesen wird (ua. - 4 [X.] - und - 4 [X.] 494/09 -), im Einzelnen begründet hat, kann die Klägerin auch vorliegend verlangen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis weiterhin die Tarifverträge der [X.] - [X.] 31. August 2007 - als einzelvertraglich vereinbarte Regelungen anzuwenden sind. Ihre hierauf gerichtete Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2. ist deshalb begründet. Die Tarifverträge der [X.] sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en mit dem tariflichen [X.] vom 31. August 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1., anzuwenden. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der vereinbarten [X.], bei der es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt. Diese erfasst allerdings nicht den von der [X.] zu 1. geschlossenen Haustarifvertrag [X.], weil sie auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung weder als Tarifwechselklausel noch als eine [X.] verstanden werden kann, die jedenfalls auf die im Konzern der [X.] für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils einschlägigen Tarifverträge verweist. Der Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. am 1. Dezember 2008 hat hieran nichts geändert. Die Anwendung der Tarifverträge der [X.] kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gehört zu den Rechten und Pflichten, in die die Beklagte zu 2. als Erwerberin des Betriebes nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die arbeitsvertragliche Regelung vor dem Hintergrund der bis zum 31. August 2007 von den Arbeitsvertragsparteien ohne Widerspruch der Klägerin geübten Praxis ergänzend dahin auszulegen sei, dass auch die im Unternehmen der [X.] zu 1. geltenden Tarifverträge in Bezug genommen worden sind. Die Beklagte zu 1. sei eine Fortentwicklung der [X.] und stelle sich insoweit als Teil des ursprünglichen Arbeitgebers dar, dessen Tarifverträge die Arbeitsvertragsparteien zur Anwendung bringen wollten. Der nunmehr im Rahmen des Teilbetriebsübergangs vollzogene Tarifwechsel sei damit bereits in der arbeitsvertraglichen Regelung angelegt, die ja selbst nach der Ansicht der Klägerin in ihrem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zur Anwendung deren tarifvertraglicher Regelungen geführt habe.

b) Diese Auffassung trägt nicht.

aa) Bei der Bezugnahmeregelung auf die Tarifverträge der [X.] in dem 1991 geschlossenen Änderungsvertrag handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren, erst für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge nicht mehr anwendbaren [X.]srechtsprechung (vgl. näher 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.]). Danach verweist die [X.] des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden.

bb) Nach dem Arbeitsvertrag ist für das Arbeitsverhältnis die Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages für die [X.]estellten/Arbeiter der [X.] - [X.] ([X.]) bzw. [X.] ([X.]) - und der sonstigen für das „Beitrittsgebiet“ vereinbarten Tarifverträge für die [X.]estellten/Arbeiter der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Diese Abrede enthält eine dynamische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge der [X.].

(1) Bei dem zwischen den [X.]en bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 12, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 30. August 2000 - 4 [X.] 581/99 - zu I 1 b der Gründe [X.], [X.]E 95, 296). Dies gilt auch für [X.]n ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - aaO; 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

(2) Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des [X.] ([X.]) sowie des [X.] ([X.]) einschließlich der hierzu geschlossenen „sonstigen Tarifverträge“ ([X.]), die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist.

(a) Im Arbeitsvertrag knüpfen die [X.]en hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für das „Beitrittsgebiet“ tariflich vereinbarten Regelungen für die [X.]estellten/Arbeiter im Bereich der damaligen [X.] an und gestalten sie zeitdynamisch. Davon gehen die [X.]en übereinstimmend aus und dem entsprach auch die arbeitsvertragliche Praxis. Damit wollte die [X.] in ihren Betrieben das für sie geltende Tarifwerk anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung auch in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nachvollziehen.

(b) Die Bezugnahme erfasst von ihrem Wortlaut her jedenfalls nicht die den [X.] ([X.]) und den [X.] ([X.]) sowie deren [X.] ersetzenden Tarifverträge der [X.] im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des [X.]. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) und der sie ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und wurden zudem nicht von der [X.], sondern von dem Nachfolgeunternehmen [X.] geschlossen. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den [X.] ([X.]) und den [X.] ([X.]), nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der [X.] ausgestaltet (s. auch [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 18, [X.]E 134, 283; 10. Juni 2009 - 4 [X.] 194/08 - Rn. 38, [X.] BGB § 157 Nr. 38; jeweils zum [X.]). Ob die von der [X.] und der [X.] seit Beginn des Jahres 1995 geschlossenen Tarifverträge, die den [X.] ([X.]) und den [X.] ([X.]) und die [X.] für den Bereich der [X.] änderten und ergänzten, noch ohne weiteres von der Bezugnahmeregelung erfasst waren, obwohl sie auf Arbeitgeberseite von der [X.] und nicht von der [X.] geschlossen worden waren, muss der [X.] vorliegend nicht entscheiden.

cc) Die Anwendbarkeit der Regelungen der von der Klägerin angeführten Tarifverträge mit dem Regelungsstand vom 31. August 2007 ergibt sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.] in Form einer sog. Gleichstellungsabrede. Der Arbeitsvertrag der [X.]en enthält aufgrund des Übergangs der [X.] im Wege der Rechtsnachfolge nach § 2 [X.] auf die [X.] zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) und der sie ergänzenden Tarifverträge durch die Einführung des [X.] und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

(1) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.

(a) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die [X.] eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.] 640/07 - Rn. 33, [X.]E 130, 202). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die [X.]en einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und die Annahme der fehlenden Regelungsbedürftigkeit sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine diesem einvernehmlichen Regelungsplan angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 23 [X.], [X.]E 134, 283; 21. April 2009 - 3 [X.] 640/07 - aaO).

(b) Danach ist die Bezugnahme im Arbeitsvertrag lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk für die [X.]estellten/Arbeiter der [X.] ergibt sich der Wille der [X.]en, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im Bereich der [X.] auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von den in Bezug genommenen Tarifverträgen erfasst werden.

Die [X.]en haben allerdings, wie übereinstimmend vorgetragen worden ist, bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht, dass die [X.] privatisiert und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine rechtlich selbständige Aktiengesellschaft übergeht und infolgedessen der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) weder durch die ehemalige [X.] noch durch die [X.] fortgeführt werden könnten, weshalb für diesen Fall eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt. Durch die Ersetzung des tariflichen Regelungswerks für die Arbeitnehmer der [X.] bei der [X.] zum 1. Juli 2001 durch das neue Tarifwerk im Rahmen des [X.] war der bestehende Vertrag spätestens seit dem 1. Juli 2001 lückenhaft geworden. Die Tarifverträge, die im Rahmen des [X.] geschlossen wurden, werden von der [X.] nicht mehr erfasst.

(2) Eine nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die [X.]en die für die Klägerin einschlägigen Tarifverträge der [X.] vereinbart hätten. Ob die Klägerin und die [X.] durch ihre Vertragspraxis nach dem 1. Juli 2001 bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent die [X.] dahingehend abgeändert haben, es sollen die Tarifverträge der [X.] zur Anwendung kommen, muss, auch wenn vieles hierfür spricht, daher nicht abschließend entschieden werden (dazu etwa [X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 25, [X.]E 128, 73), da sich deren Anwendbarkeit jedenfalls infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt.

(a) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die [X.]en bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 31, [X.]E 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 22, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ; 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen ([X.] März 1989 - [X.] - zu II 1 der Gründe [X.], [X.]Z 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. [X.] Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten [X.]willens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - aaO; [X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu [X.]V 1 b der Gründe, [X.]Z 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat ([X.] 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 20. September 1993 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 123, 281).

(b) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die [X.]en [X.] für den Fall des Wegfalls der ursprünglichen Tarifvertragspartei [X.] auf Arbeitgeberseite infolge der [X.] und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] sowie der sich nachfolgend insoweit vollziehenden Ablösung der Tarifverträge der [X.] durch das tarifliche Regelungswerk der [X.] dessen arbeitsvertragliche Bezugnahme vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen nach dem [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]) und den jeweiligen [X.]n, sei es in dem [X.] zum Jahreswechsel 1995 oder zum 1. Juli 2001, nicht ihren Interessen entsprach.

Zwar handelt es sich bei der Ersetzung des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) durch das Tarifwerk der [X.] nicht um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie es etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] der Fall gewesen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286). Das würde nicht berücksichtigen, dass es nicht nur zu einer Ablösung des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) sowie der sie ändernden und ergänzenden Tarifverträge gekommen ist, sondern auch zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die ursprüngliche Tarifvertragspartei „[X.]“, die im weiteren Verlauf drei voneinander differierende Tarifvertragswerke in den Unternehmen [X.], [X.] und [X.] hervorgebracht hat.

Für die Klägerin, die in dem Unternehmensbereich [X.] tätig gewesen ist, der später auf die [X.] übergegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien in diesem Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall der ursprünglichen Tarifvertragspartei die für den Tätigkeitsbereich der Klägerin vereinbarten tarifvertraglichen Nachfolgeregelungen in Bezug genommen hätten. Dies sind die Tarifverträge der [X.]. Dem entspricht auch die Vertragspraxis der damaligen Arbeitsvertragsparteien - der Klägerin und der [X.] -, die bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 stets dieses Tarifwerk angewendet haben.

dd) Infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. und danach auf die Beklagte zu 2. hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die so begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit den [X.] als aufeinanderfolgende Erwerberinnen (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 391/09 - Rn. 19, [X.] BGB § 613a Nr. 391 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 51; 19. März 2003 - 4 [X.] 331/02 - [X.]E 105, 284; 26. September 2001 - 4 [X.] 544/00 - [X.]E 99, 120), und zwar, weil es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, mit dem tariflichen [X.] vom 31. August 2007. Die Bezugnahme erstreckt sich dagegen nicht auf den von der [X.] zu 1. geschlossenen [X.].

(1) Die [X.] erfasst nach ihrem Inhalt nicht die bei der [X.] zu 1. geschlossenen Tarifverträge.

(a) Der Wortlaut der [X.] gibt keine ausreichenden Hinweise darauf, dass eine Tarifwechselklausel oder zumindest eine Bezugnahme vereinbart worden ist, die die jeweiligen Tarifverträge von einzelnen Konzernunternehmen der [X.] erfasst. Das gilt auch für die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestehende Bezugnahmeregelung. Es bestehen selbst unter Berücksichtigung der Vertragspraxis bei der [X.] bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 keine Anhaltspunkte dafür, es sollten über die von der [X.] selbst geschlossenen Tarifregelungen weitere Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien erfasst werden. Anhaltspunkte, die ursprüngliche [X.] sei bereits ihrem Wortlaut nach als Tarifwechselklausel auszulegen, sind nicht erkennbar. Das gilt auch für ihren Inhalt aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung.

(b) Auch für eine Auslegung dahingehend, jedenfalls innerhalb einzelner Konzernunternehmen der [X.] sollten im Falle von [X.] oder Neugründungen von Tochterunternehmen mit nachfolgenden (Teil-)Betriebsübergängen die dort jeweils einschlägigen Tarifverträge angewendet werden, gibt es weder im [X.] noch in der folgenden Vertragspraxis einen hinreichenden Anhaltspunkt. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es solle die Tarifentwicklung nicht nur bei der [X.], sondern auch bei von ihr gegründeten Tochterunternehmen jeweils nachvollzogen werden, selbst wenn die [X.] und die von ihr geschlossenen und arbeitsvertraglich - mit - in Bezug genommenen Tarifverträge weiterhin bestehen und als solche auch weiterentwickelt werden.

(c) Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den bei der [X.] zu 1. geltenden Haustarifvertrag [X.] kann dem Arbeitsvertrag der Klägerin nicht im Wege einer - weiteren - ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden. Weder liegt ein Fall der Tarifsukzession vor, noch besteht eine [X.].

Eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie sie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] geschehen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286), ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr bestehen die Tarifverträge bei der [X.] nach wie vor fort. Deshalb fehlt es auch an einer [X.], weil das Bezugnahmeobjekt - anders als der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) sowie die dazu geschlossenen [X.] spätestens zum 1. Juli 2001 - nicht weggefallen ist.

(d) Ebenso wenig hat ein „abgestimmtes Verhalten“ von Tarifvertragsparteien Einfluss auf die Auslegung einer arbeitsvertraglichen [X.]. Ihr eventueller Gestaltungswille als nicht am Arbeitsvertrag Beteiligte ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen [X.] ohne Bedeutung ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 20, [X.]E 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 16, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allein der von der [X.] zu 1. vorgetragene Umstand, dass die [X.] vor dem Betriebsübergang [X.] hätte schließen können, die dann von der [X.] hätten erfasst sein können, führt nicht dazu, dass der zwischen den [X.]en geschlossene Vertrag nun - da dies nicht geschehen ist - entsprechend korrigierend auszulegen wäre. Der [X.] wäre es - eine Einigung mit der vertragsschließenden [X.] vorausgesetzt - zwar unbenommen gewesen, [X.] für ihr Unternehmen abzuschließen. Aber selbst dann würde die [X.] im Falle eines nachfolgenden Betriebsübergangs nur die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge erfassen, nicht aber nachfolgende Tarifverträge der [X.] zu 1., die diese inhaltlich fortsetzen.

(2) Dafür, dass die [X.] über ihren Wortlaut hinaus auch einen Wechsel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge in Konzernunternehmen der [X.] mit erfassen soll, spricht nichts.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung - Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag - ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (st. Rspr., 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 128, 165; 29. August 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 17, [X.]E 124, 34; 25. September 2002 - 4 [X.] 294/01 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 103, 9).

(b) Ein derartiges am Wortlaut der [X.] orientiertes Auslegungsergebnis gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien vertraglich die Anwendung eines beim Arbeitgeber geltenden [X.] vereinbaren und diesen in der Klausel namentlich bezeichnen. In Bezug genommen ist dann nur der genannte Tarifvertrag oder das betreffende Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung und - was durch Auslegung der Klausel zu ermitteln ist - die ergänzenden, ändernden und ggf. ersetzenden Tarifverträge.

Auch hier haben die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtsfolge eines Tarifwechsels, etwa weil wie hier ein anderer Arbeitgeber an einen anderen abgeschlossenen Tarifvertrag gebunden ist, ausdrücklich zu vereinbaren. Sie bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der Bezugnahme. Wollen die Arbeitsvertragsparteien für den Fall einer durch einen Betriebsübergang geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers an einen anderen Tarifvertrag erreichen, dass durch eine vertragliche Bezugnahme das im neuen Unternehmen geltende Tarifrecht zur Anwendung kommt, haben sie die Möglichkeit, den Typus der Tarifwechselklausel zu wählen. [X.] unterstellt werden kann der Wille zum Tarifwechsel nicht (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.]E 128, 165).

4. Die erstmals in der Revisionsinstanz gestellten, gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Hilfsanträge - zu 1. c und d sowie 3. - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag sind, da die Klägerin insoweit mit ihrem letzten Hauptantrag obsiegt hat, nicht zur Entscheidung durch den [X.] angefallen, so dass über ihre Zulässigkeit nicht zu entscheiden war.

III. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 92 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    von Dassel    

        

    J. Ratayczak    

                 

Meta

4 AZR 873/09

16.11.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 28. Mai 2009, Az: 14 Ca 5235/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 873/09 (REWIS RS 2011, 1373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1373

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