Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. VIII ZB 111/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3942

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[X.] ZB 111/03
vom 23. März 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2003 wird [X.]. Die Beklagten haben die Kosten des [X.] zu tragen. [X.]: 3.896,40 •.

Gründe: [X.] Die Kläger haben die Beklagten, die das zwischen den [X.]en beste-hende Mietverhältnis zum 30. Juni 2002 gekündigt hatten, auf Mietzahlung für die Monate Juli bis Oktober 2002 in Anspruch genommen. Das der Klage statt-gebende Urteil des Amtsgerichts ist der Beklagtenvertreterin am 18. Februar 2003 zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 7. März 2003 eingegange-nen Schriftsatz beim [X.] Berufung eingelegt und diese am 15. April 2003 begründet. Auf den richterlichen Hinweis des [X.]s vom 17. April 2003, daß im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Bedenken gegen die Zu-lässigkeit der Berufung bestünden, da die Kläger zu 2 und 3 im Zeitpunkt der - 3 - Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Wohnsitz nach den Angaben im Mahnbescheid außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungs-gesetzes hätten, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Zuständigkeit des [X.]s Stellung genommen und hilfsweise die Abgabe des [X.] an das [X.] beantragt. Nachdem sich das [X.] durch Beschluß vom 27. Mai 2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das [X.] verwiesen hatte, hat dieses durch Beschluß vom 9. Juni 2003 die Übernahme des Rechtsstreits mit der Begründung [X.], der Verweisungsbeschluß des [X.]s vom 27. Mai 2003 entfalte mangels gesetzlicher Grundlage keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. [X.] hat das [X.] durch Beschluß vom 4. Juli 2003 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese die Berufung nicht innerhalb des Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils beim zu-ständigen Gericht eingelegt hätten; dabei hat das [X.] auf den Hinweis vom 17. April 2003 Bezug genommen. Gegen diesen zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 28. Juli 2003 zugestellten Beschluß wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. August 2003 eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie innerhalb verlängerter Frist am 20. Oktober 2003 begründet haben. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die Beklagten die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts im Zu-sammenhang mit der Weiterleitung rechtzeitig eingereichter Rechtsmittelschrif-ten und damit in der Sache den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-- 4 - chen Rechtsprechung geltend machen. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. [X.] vom 4. September 2002 - [X.] ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, so daß sie zurückzuweisen ist. a) Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei einschränkend dahingehend auszulegen, daß eine Zuständigkeit des [X.] dann ausscheide, wenn es - wie im vorliegenden Fall - auf eine Anwendung internationalen Rechts von vornherein eindeutig nicht ankomme, ist dies unzutreffend. Wie der erkennende [X.] hat (Beschluß vom 15. Juli 2003 - [X.] ZB 30/03, NJW 2003, 3278 [X.] 2 a), findet § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-dung. Aufgrund der rein formalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des [X.] kommt es dabei nicht darauf an, ob sich - wie auch im vorliegenden Fall - im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen ([X.], Beschluß vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1672 unter II 3 b; [X.] vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03 unter II 2 a, zur [X.] bestimmt). b) Danach war die Berufung der Beklagten unzulässig, weil sie nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zustän-digen [X.] eingereicht worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann zu ihren Gunsten auch nichts daraus hergeleitet werden, daß die Berufungsschrift im vorliegenden Fall am 7. März 2003 und damit neun Arbeitstage vor dem Fristablauf am 18. März 2003 beim [X.] eingegangen ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des - 5 - [X.] ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ge-wesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfah-ren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige [X.]. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befaßt gewe-senen Gericht ein, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelge-richt im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die [X.] nicht nur darauf vertrauen, daß der Schriftsatz überhaupt weitergelei-tet wird, sondern auch darauf, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht ([X.] 93, 99, 115 f.; [X.], NJW 2001, 1343). Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze auch für den hier vorliegen-den Fall gelten, in welchem die Berufung bei einem mit der Sache bisher nicht befaßten Gericht eingelegt worden ist (vgl. [X.], NJW 2001 aaO). Die [X.] hätten jedenfalls, nachdem ihrer Prozeßbevollmächtigten der richterli-che Hinweis vom 17. April 2003 am 29. April 2003 zugegangen war, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Berufung beim [X.] einlegen sowie zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragen müssen. Mit ihrem am 13. Mai 2003 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2003 haben sie jedoch in erster Linie lediglich zur Frage der Zuständigkeit des [X.]s Stellung genom-men und nur hilfsweise die Abgabe der Sache an das [X.] [X.]. Da über diesen Antrag erst vom [X.] zu entscheiden war, konnten die Beklagten nicht mehr davon ausgehen, daß die Akten noch am 13. Mai 2003, an welchem Tag die Wiedereinsetzungsfrist für einen beim Kammerge-richt zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag ablief, an dieses Gericht gelangen würden. Einen Wiedereinsetzungsantrag haben die Beklagten beim [X.] 6 - richt nicht gestellt. Das [X.] hat daher nach Vorlage der Akten auch zu Recht davon abgesehen, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist von Amts wegen (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) zu gewäh-ren. Für das [X.] kam hingegen eine Wiedereinsetzung nicht in [X.], weil dieses für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war (§ 237 ZPO). Das [X.] hatte daher zu Recht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.][X.]

Meta

VIII ZB 111/03

23.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. VIII ZB 111/03 (REWIS RS 2004, 3942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3942

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I-3 Wx 230/05

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