Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. VII ZR 480/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 707

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. November 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.]/[X.] § 14 Nr. 4a)Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 [X.]/[X.] selbst eine Schlußrechnung,müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen [X.] werden.b)Liegt für die Abrechnung eines [X.] ein Aufmaß noch nicht vorund ist es zur Ermittlung der [X.] notwendig, muß der Auftraggeber esselbst nehmen und seiner [X.]erechnung zugrunde legen. Die Kosten für [X.] Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14Nr. 4 [X.]/[X.])Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig,in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.[X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Mühlhausen- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 8. November 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 16. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Tatbestand:Die [X.] macht Werklohn geltend. Der [X.]eklagte erhebt unter ande-rem die Einrede der [X.]. Allein darum geht es in der Revision.Der [X.]eklagte beauftragte die [X.] am 19. Oktober 1995 auf [X.] von zwei Einheitspreisangeboten mit [X.]auleistungen. Die Parteienstreiten darr, ob ein [X.] oder ein Pauschalvertrag geschlossenwurde. Die [X.]/[X.] war vereinbart. Nach Abnahme der Leistungen forderte [X.] die [X.] zur Erstellung der Schluûrechnung auf. Nachdem er [X.] angemahnt hatte, erstellte er am 20. Dezember 1996 eine eigene Schluûab-rechnung, in der er lediglich die Endpreise aus den [X.] sowiedie Vertung fr zwei anerkannte Nachtrierte. [X.] nahm er- 4 -verschiedene [X.], [X.]auwasser, Skonto und Sicherheitseinbe-halt vor.Die [X.] hat am 30. Dezember 1996 sodann eine eigene Rechnungerstellt. Aus dieser Rechnung nach [X.] und [X.] verlangt siemit der im Februar 1999 zugestellten Klage Restwerklohn.Das [X.] hat die Klage wegen [X.] abgewiesen. Die [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Zah-lungsanspruch in Höhe von 84.340,60 DM weiter.[X.]:[X.] [X.]erufungsgericht lt die [X.]. Die [X.] sei zum 20. Dezember 1996 fllig geworden. Der [X.]eklagte habe zu [X.]m Tage eine prfbare Schluûrechnung erstellt. Darin seien die [X.] den Angeboten unverrt rnommen worden. Die [X.] sei in derLage gewesen, durch Abrechnung der von ihr behaupteten Mehr- und [X.] die Richtigkeit dieser Aufstellung zrprfen und ihre Gegen-rechnung aufzumachen. Ob die vorgenommenen [X.] Werklohn ge-rechtfertigt seien, spiele fr die Prfbarkeit keine Rolle.Die [X.] habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Rechnungvon dem [X.]eklagten erstellt worden sei. [X.] die [X.] diesen Zeitpunkt nicht- 5 -gekannt habe, sei Folge ihrer Vertragsuntreue und msse sie hinnehmen. [X.] von zwei Monaten sei der [X.] nicht zuzubilligen.Die zweijrige [X.]sfrist sei Ende 1998 abgelaufen, ohne [X.] durch die Klage unterbrochen worden sei. Die Klage sei zwar 1998 erho-ben, jedoch erst am 26. Februar 1999 zugestellt worden. Diese Zustellung [X.] nicht zurck, weil die [X.] einen erheblichen Zeitraum der [X.] vertreten habe, so [X.] sie nicht mehr "demchst" erfolgt sei.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. [X.] befaût sich nicht damit, ob die Parteien einen [X.]vertrag oder einen Pauschalvertrag geschlossen haben. In der Revision ist zu-gunsten der [X.] davon auszugehen, [X.] die Parteien einen [X.]vertrag geschlossen haben. Die Forderung aus diesem Vertragstyp ist nichtverjrt.1. Das [X.]erufungsgericht geht von der zweijrigen [X.]sfrist frdie Werklohnforderung aus. Zutreffend nimmt es an, [X.] die [X.] mitSchluû des Jahres beginnt, in dem die Forderung fllig wird und die [X.] der Abnahme, der Erteilung der prfbaren Schluûrechung sowie dem Ab-lauf der [X.]sfrist t. Das [X.]erufungsgericht sieht auch richtig, [X.] derAuftraggeber seinerseits die [X.]sfrist in Gang setzen kann, wenn [X.] die alsbaldige Erstellung der [X.]. [X.] darf in einem solchen Fall nach erfolgloser [X.]istsetzung selbst dieprfbare Schluûrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 [X.]/[X.], und damit den fr den[X.]sbeginn maûgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die [X.] -zahlung verlangt werden kann ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1983 - [X.] ZR213/82, [X.], 182, 183 = [X.] 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990- [X.] ZR 257/89, [X.], 605, 607 = [X.] 1990, 226).2. Das [X.]erufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen an die vomAuftraggeber aufzustellende Schluûrechnung, mit der diese Wirkungen herbei-gefrt werden können. Nach der Rechtsprechung des [X.][X.] der Auftraggeber in der Schluûrechnung die Leistungen des [X.] berechnen und dabei alle ihm zlichen Leistungen einstellen. Es [X.] Sache des Auftragnehmers, nach [X.] der vom Auftraggeber aufge-stellten Schluûrechnung deren [X.]erichtigung zu verlangen ([X.], Urteil vom22. Dezember 1983 - [X.] ZR 213/82, [X.], 182, 184). Daraus folgt, [X.]der Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der [X.] vornehmen [X.], soweit ihm das möglich ist.Ein Einheitspreisvertrag ist deshalb grundstzlich nach § 14 Nr. 1 [X.]/[X.]. Danach ist der Werklohn auf der Grundlage der tatschlichen Men-gen nach [X.] positionsbezogen zu berechnen. Liegt ein [X.]noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der [X.] notwendig, [X.] derAuftraggeber es nehmen und seiner [X.]erechnung zugrunde legen. Nur auf [X.] Weise ist in der Regel gewrleistet, [X.] die Schluûrechnung des [X.] zu einer abschlieûenden und sachgerechten Klrung des Werklohnan-spruchs aus dem Einheitspreisvertrag fren kann. Die Kosten fr [X.] undAbrechnung hat nach § 14 Nr. 4 [X.]/[X.] der Auftragnehmer zu [X.] Diesen Anforderungen entspricht die Abrechnung des [X.]eklagtennicht. Er hat aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Angeboten und Nachtr-gen lediglich die Gesamtendpreise addiert. Eine den Anforderungen entspre-chende Abrechnung erfolgte erst am 30. Dezember 1996 durch die [X.]- 7 -auf der Grundlage des [X.]es. Diese Rechnung der [X.] ist dem [X.] 1997 zugegangen, so [X.] die [X.] nicht vor Ablauf des [X.] eintreten konnte. Die im Februar 1999 zugestellte Klage hat unter [X.], [X.] ein Einheitspreisvertrag geschlossen worden ist, die [X.] rechtzeitig unterbrochen.II[X.] angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht [X.]. [X.] die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Sollte ein Pauschalvertrag geschlossen worden sein, ist die [X.]) Auch fr den Fall, [X.] die Parteien einen Pauschalvertrag geschlos-sen haben, setzt die [X.] des Werklohnanspruchs grundstzlich die Er-teilung einer prfbaren Schluûrechnung voraus ([X.], Urteil vom 20. Oktober1988 - [X.] ZR 302/87, [X.]Z 105, 290, 293). Legt der Auftragnehmer eineRechnung nicht vor, kann der Auftraggeber sie ebenso wie beim [X.]vertrag selbst erstellen und damit unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4[X.]/[X.] die [X.] begr. Diese Schluûrechnung des Auftraggebers [X.] den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den vereinbarten [X.] sowie die angenommenen Nachtragsangebote in die [X.] die Abschlagszahlungen bercksichtigt (vgl. [X.], aaO). Dem entsprichtdie Rechnung des [X.]eklagten. Diejenigen Nachtr, die der [X.]eklagte [X.] als nicht geschuldet ablehnte, [X.]te er nicht bercksichtigen. [X.] weist ferner zutreffend darauf hin, [X.] es nicht darauf an-- 8 -kommt, ob die [X.] dem vertraglich vereinbarten Werklohn berechtigtwaren.b) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts, wird die Werklohn-forderung nicht bereits in dem Zeitpunkt fllig wird, in dem der Auftraggeber dieSchluûrechnung erstellt (so aber [X.]/Korbion, [X.], 14. Aufl., [X.] § 14Rdn. 65), sondern erst mit dem Zugang der Rechnung ([X.]´scher[X.]-Komm/[X.], § 14 Nr. 4 Rdn. 26). Die Klgerin hat die Rechnung des[X.]eklagten noch im Jahre 1996 erhalten. Das ergibt sich aus ihrem Vortrag, siehabe die Rechnung des [X.]eklagten zum [X.] genommen, am 30. Dezember1996 eine eigene Rechnung [X.]) Die [X.] der vom Auftraggeber gestellten Fordert nichtdavon ab, [X.] noch eine weitere [X.]ist von zwei Monaten abgelaufen ist. [X.] 16 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ist die [X.] stestens zwei Monate nachZugang der vom Auftragnehmer vorgelegten Schluûrechnung zu leisten. [X.] sctzt den Auftraggeber, der Gelegenheit haben soll, die [X.] prfen. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Schluûrechnung nicht vom [X.], sondern vom Auftraggeber erstellt wird.d) Zu Unrecht rt die Revision, aus den Feststellungen des [X.]erufungs-gerichts ergebe sich nicht, [X.] der [X.]eklagte eine angemessene [X.]ist zur [X.] gesetzt habe. Aus dem vom [X.]erufungsgerichterwten Schreiben des [X.]eklagten vom 20. Dezember 1996 geht hervor, [X.]dieser mit Schreiben vom 28. November 1996 eine Nachfrist gesetzt hatte. Die[X.] hat nicht geltend gemacht, [X.] eine bis zum 20. Dezember 1996 ver-lrte [X.]ist unangemessen kurz gewesen sei. [X.] ist auch nichts ersicht-lich.- 9 -Ullmann [X.] Wiebel Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 480/00

08.11.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. VII ZR 480/00 (REWIS RS 2001, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 707

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