Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. IV ZR 281/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2783

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 281/99Verkündet am:25. April 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-che Verhandlung vom 25. April 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] 16. November 1999 aufgehoben.Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer Ei-gentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehörthat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteienund ihrer am Verfahren nicht beteiligten [X.] kraft Gesetzesbeerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund [X.] vom [X.] allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen [X.] ihrer [X.] die Eigentumswohnung der Eltern durchnotariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hin-- 3 -blick auf ihren Anteil als [X.] nach dem Vater 187.500 DM auf [X.] des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind [X.] nur mlich, wreinstimmende schriftliche Anweisun-gen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorlfig voll-streckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen.Der [X.] nimmt die [X.] auf Zustimmung zur Auszahlungvon 73.103,04 DM in Anspruch. Die [X.] macht [X.] der Mutter geltend und meint, solange der Nachlaß des Vatersnicht auseinandergesetzt und damit auch der Wert des Nachlasses [X.] nicht geklrt sei, kr [X.] den Anteil der Mutter am [X.] Eigentumswohnung nicht verlangen.Die Vorinstanzen haben die Klage als zur [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter. [X.] hat die vom Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzte [X.] durch Beschluß vom 17. Januar 2001 auf mehr als 60.000 [X.].[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowiezur Zurckverweisung an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sein Urteilnicht [X.] sei. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen [X.] 4 -Aus den [X.]rgibt sich nur lckenhaft, welchenStreitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde [X.]. Insbesondere sind die [X.] Parteien nicht mitgeteilt. Nachdem ersten Absatz der [X.]t es den Anschein, alsob der [X.] den gesamten, noch auf dem [X.] des Notars lie-genden Betrag verlangt tte. Am Ende seines Urteils greift das [X.] bei seiner Streitwertfestsetzung auf den Betrag von73.103,04 DM zurck, den der [X.] in erster Instanz als den nach [X.] von Belastungen verbleibenden, auf die von ihm allein beerbte [X.] entfallenden Anteil am Erls geltend gemacht hatte. Aus den [X.] Berufungsurteils wird nicht deutlich, ob der [X.] weiterhin ausschlieûlich die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft ander Eigentumswohnung betreibt oder aber eine Erbauseinandersetzung.Einerseits ist von einem Anspruch des [X.] auf den Nachlaû [X.] die Rede, andererseits davon, [X.] allein die Vorschriftr [X.] zugrunde gelegt werden [X.]n. Damit [X.] unter [X.] gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil keine hin-reichende Grundlage fr eine revisionsrechtliche Überprfung und muûschon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. [X.], 248, 252;Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1720).2. [X.] das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:a) Der [X.] kann einen Anspruch auf §§ 749, 752, 753 BGBsttzen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mrz 1983 - [X.] - WM 1983,604 unter 1; Urteil vom 14. Dezember 1990 - [X.] - [X.], 683 unter II 1 a). Der Anspruch richtet sich zwar gegen den [X.] -ren Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, im vorliegenden Fall alsogegen die Erbengemeinschaft nach dem Vater. In § 4 des notariellenVertrages ist aber vereinbart worden, [X.] fr die Aufteilung des auf [X.] des Notars eingegangenen [X.] der drei Vertragsbeteiligten oder entsprechende, nicht nur vorlfigvollstreckbare Gerichtsentscheidungen erforderlich sind. Also kann der[X.] die [X.] auf Zustimmung zur Auszahlung in Anspruch [X.].Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese vertrag-liche Regelung ausschlieûlich verfstechnische Bedeutung. DieAuszahlung des [X.] sollte also nicht, wie die [X.] behauptethatte, von der Erbauseinandersetzung nach dem Vater oder von der Er-fllung der [X.] nach der Mutter . Der an-derslautende Entwurf des Notars ist in diltige Fassung des [X.] nicht rnommen worden.b) Wenn man dies zugrunde legt, [X.] das Vorbringen der [X.], mit dem sie die Auszahlung von der Erledigung der [X.] der Parteiig machen mchte, nur erheblich sein, soweites ein Zurckbehaltungsrecht nach § 273 BGB rechtfertigt:Der [X.]n steht ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu.Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem einheitlichenLebensverltnis zwischen diesem Pflichtteilsanspruch und dem geltendgemachten Anspruch des [X.]. Beide [X.] haben ihren Grunddarin, [X.] der [X.] kraft Testamentes Alleinerbe der Mutter der Par-- 6 -teien geworden ist. Ein Zurckbehaltungsrecht wegen des [X.] zwar r einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht [X.] ([X.]Z 120, 96,102 f.); die [X.] hat ihre Mitberechtigung andem auf das [X.] des Notars eingezahlten Betrag aber nichtdurch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach ih-rer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin. [X.] § 273 BGB Flligkeit der Gegenforderung voraus. Der [X.] ist zumindest teilweise schon zu beziffern, mlich soweit [X.] auf dem [X.] rechnerisch zum Nachlaû der Mutter rt.Es ist Sache der [X.]n, die [X.] unterBercksichtigung der Auskunftspflicht des [X.] darzulegen und zubeweisen. Das Zurckbehaltungsrecht wegen eines der Hch fest-zustellenden Pflichtteilsanspruchs (oder eines [X.] eines solchenAnspruchs) hat jedoch nach § 274 BGB nicht die von der [X.]n [X.] Wirkung einer auch nur teilweisen Abweisung der Klage. [X.] es einer Aufrechnungserklrung. Gegen eine Forderung [X.] in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufge-rechnet werden ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.], 173 unter [X.] b).- 7 -Dagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzungnach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des [X.] vorAbschluû dieser Auseinandersetzung treuwidrig erscheinen lassen[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1953 - [X.] - LM BGB§ 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der [X.] lediglich den auf [X.] der Parteien entfallenden Anteil am Erls fordert.[X.] Prof. [X.][X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 281/99

25.04.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. IV ZR 281/99 (REWIS RS 2001, 2783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2783

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