Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020, Az. 1 AZR 295/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 304

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) KÜNDIGUNG INSOLVENZ FLUGVERKEHR AIR BERLIN ABFINDUNG

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2019 - 6 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich.

2

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei der [X.] (Schuldnerin) beschäftigt. [X.]m 1. November 2017 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. [X.]m selben Tag zeigte der Beklagte, der zunächst zum Sachwalter und ab Mitte Januar 2018 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an.

3

Bei der Schuldnerin war für das im Cockpit tätige Personal auf der Grundlage eines Tarifvertrags eine Personalvertretung Cockpit gebildet. Das in der Kabine tätige Personal wurde durch die Personalvertretung Kabine repräsentiert. Diese war auf der Grundlage des von der Schuldnerin mit der [X.] ([X.]) geschlossenen „Tarifvertrags Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.]“ vom 7. Juni 2016 errichtet. Der [X.] lautet auszugsweise:

        

„…    

        

schließen in Wahrnehmung der Ermächtigung des § 117 [X.]bs. 2 Satz 1 BetrVG den folgenden Tarifvertrag … ab:

        
                          
        

§ 1     

        
        

Errichtung der Personalvertretung

        
        

(1)     

Im Flugbetrieb der [X.] wählt das Kabinenpersonal eine Personalvertretung.

        
        

…       

                 
                                   
        

§ 2   

        
        

Persönlicher Geltungsbereich

        
        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für die [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer des [X.] der [X.], nachfolgend auch ‚Kabinenpersonal‘ oder (zusammenfassend) ‚[X.]rbeitnehmer‘ genannt.

        
        

…       

                 
        

§ 44   

        
        

Grundsätze für die Behandlung des [X.]

        
        

(1)     

[X.] und [die] Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle [X.]ngehörigen des [X.] nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, …

        
        

…       

                 
        

§ 62   

        
        

Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei der Gestaltung von [X.]rbeitsplatz, [X.]rbeitsablauf und [X.]rbeitsumgebung

        
        

(1)     

[X.] hat die Personalvertretung über die Planung

        
                 

1.   von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Verwaltungs- und sonstige[n] betrieblichen Räumen des Flugbetriebes,

                 

…       

        
                 

5.   rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

        

…       

                 
        

§ 74   

        
        

Mitbestimmung bei Kündigungen

        
        

…       

                 
        

(3)     

Die Personalvertretung kann innerhalb der Frist des [X.]bs. 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

        
                 

…       

        
                 

3.    der zu kündigende [X.]rbeitnehmer an einem anderen [X.]rbeitsplatz im Flugbetrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann;

                 

…       

        
                                   
                                   
        

§ 80   

        

Betriebsänderungen

        

[X.] hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des [X.] zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. …

        

[X.]ls Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:

                 

1.    Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (Stationen, soweit dort mehr als 5 % des [X.] insgesamt, mindestens aber 30 [X.]rbeitnehmer des [X.] betroffen sind);

                 

2.    Verlegung des Flugbetriebes oder von wesentlichen Flugbetriebsstellen, d. h. jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage unter Weiterbeschäftigung des [X.];

                 

3.    Zusammenschluss mit anderen [X.]; dazu gehört die Bildung eines neuen, einheitlichen, aber auch die [X.]ufnahme eines bestehenden Flugbetriebes;

                 

4.    Spaltung von [X.];

                 

5.    Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des [X.] oder der Flugzeugmuster …

                 

…       

        
        

§ 81   

        

Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

        

(1)     

Kommt zwischen der [X.] und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der [X.] und der Personalvertretung zu unterschreiben. …

        

(2)     

Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können die [X.] oder die Personalvertretung den Vorstand der Bundesagentur für [X.]rbeit um Vermittlung ersuchen, …

                          
                 

Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können die [X.] oder die Personalvertretung die Einigungsstelle anrufen. …

        

(3)     

[X.] und [die] Personalvertretung sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

        

…     

        
        

(5)     

Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach [X.]bs. 4 sowohl die [X.] Belange der betroffenen [X.]ngehörigen des [X.] zu berücksichtigen …

                 

…       

        
                 

2.    … Sie soll [X.]rbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren [X.]rbeitsverhältnis im selben Flugbetrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens … weiterbeschäftigt werden können …

                 

…       

        
        

§ 82   

        

Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau

        

Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne von § 80 Satz 4 Nr. 1 allein in der Entlassung von [X.]rbeitnehmern, so findet § 81 [X.]bs. 4 und 5 nur [X.]nwendung, wenn

                 

…       

        
        

§ 83   

        

Nachteilsausgleich

        

(1)     

Weicht die [X.] von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können [X.]rbeitnehmer, die infolge dieser [X.]bweichung entlassen werden, beim [X.]rbeitsgericht Klage erheben mit dem [X.]ntrag, die [X.] zur Zahlung von [X.]bfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

        

…       

        
        

(3)     

[X.]bs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die [X.] eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme [X.]rbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

        

…       

        

§ 86   

        

[X.]nwendung der Rechtsprechung

        

Für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum [X.] zu beachten. Die Besonderheiten des Flugbetriebes sind zu berücksichtigen.“

4

[X.]m 8. Dezember 2016 schloss die Schuldnerin mit [X.] den Tarifvertrag „TV [X.]: [X.]“ ([X.]). Dieser bestimmt ua.:

        

§ 1   

        

Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung

        

(1)     

Das Management Board der [X.] hat am 27.09.2016 das neue Geschäftsmodell der [X.] auf Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses vorgestellt, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre nachhaltig sichern soll.

        

(2)     

[X.]us [X.]nlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen - wie zum Beispiel [X.], … - vereinbaren die Parteien [X.], um Wachstum für die [X.] in ihren neuen Märkten und Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern.

        

(3)     

… Daher sagt [X.] hiermit zu, dass

                 

       

die heutigen [X.]rbeitsverträge der [X.] Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben,

                 

       

Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden,

                 

…       

        
        

§ 2     

        

Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

        

(1)     

Zur Umsetzung der Wachstumsperspektiven in der Kabine wird [X.] in 2016 und 2017 voraussichtlich insgesamt ca. 500 Cabin Crew Member … neu einstellen sowie zusätzlich ca. 40 freie Purser-Stellen und ca. 100 freie Stellen für Senior Cabin Crew Member … besetzen.

        

(2)     

[X.] geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren [X.]usspruch erst nach [X.]bschluss eines [X.] mit [X.] über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.

        

(3)     

Interessenausgleichs-/Sozialplanverhandlungen, deren Inhalt zur Umsetzung personeller Maßnahmen beschränkt ist auf Änderungskündigungen, sind weiterhin auf [X.] möglich. Sollten die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung kommen, wird in [X.]bweichung von § 81 [X.] nicht die Einigungsstelle angerufen, sondern ist ein Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit [X.] abzuschließen.

        

§ 3     

        

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

        

[X.]lle zum Zeitpunkt des [X.]bschlusses dieses Tarifvertrages bei der [X.] für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils gültigen Fassung zur [X.]nwendung. Von diesen Vereinbarungen kann nur abgewichen werden, wenn dies zur langfristigen Sicherung des Bestandes der [X.]rbeitsverhältnisse der Beschäftigten des [X.] führt …

        

§ 4     

        

Betriebliche Mitbestimmung

        

Sollte die vorgesehene Transformation bei [X.] zu Umstrukturierungen auch des das Kabinenpersonal betreffenden Flugbetriebs führen, gehen die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon aus, das[s] es auch in diesem Fall bei einer einheitlichen Personalvertretung für alle Beschäftigten des [X.] der [X.] bleiben muss und werden bei Bedarf den Tarifvertrag Personalvertretung … entsprechend unverzüglich anpassen.

                 
        

§ 5     

        

Regelungen für den [X.]

        

…       

        
        

(2)     

Durch diesen TV [X.] Pakt für Wachstum und Beschäftigung ist die wirtschaftliche Basis dafür gegeben, dass die im Rahmen des [X.] fliegenden Kabinenbeschäftigten bei einer Beendigung des [X.] in die Operation der neuen [X.] auf die noch von [X.] betriebenen Stationen wechseln können.“

5

Die Schuldnerin unterrichtete [X.]nfang Oktober 2017 die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs zum 31. Januar 2018 und bat um [X.]ufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Ende Oktober 2017 führte die Schuldnerin ihren letzten eigenwirtschaftlichen Flug durch. Vorübergehend erbrachte sie noch im „[X.]“ Flugleistungen für andere Luftfahrtunternehmen. Ihre - ausnahmslos geleasten - Flugzeuge gab sie sukzessive zurück. Ende November 2017 - nach [X.]bschluss von [X.] mit der Personalvertretung Cockpit und dem bei der Schuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat Boden - kündigte sie den bei ihr beschäftigten Piloten sowie dem Bodenpersonal. [X.]usgenommen hiervon waren lediglich die Mitarbeiter, zu deren Kündigungen noch Zustimmungen einzuholen waren.

6

Das [X.]rbeitsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (- 41 [X.] 13752/17 -) einen [X.]ntrag der Schuldnerin nach § 122 [X.]bs. 1 [X.] mangels [X.] als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es ua. aus, die Schuldnerin habe mit der Durchführung der Betriebsänderung bereits begonnen.

7

Nachdem die Schuldnerin Ende November 2017 die Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärt hatte, leitete sie [X.]nfang Dezember ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs der Verfahrensbeteiligten zu den Regelungsgegenständen „Versuch eines Interessenausgleichs und [X.]bschluss eines Sozialplans“ gebildete Einigungsstelle erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig.

8

Der Beklagte kündigte Ende Januar 2018 die [X.]rbeitsverhältnisse der in der Kabine beschäftigten [X.]rbeitnehmer, darunter auch das der Klägerin. Mit [X.]blauf des 31. Januar 2018 endete die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin.

9

Der Beklagte zeigte am 30. [X.]pril 2019 beim Insolvenzgericht Neumasseunzulänglichkeit an. Dieses erließ mit Beschluss vom selben Tag ein Zwangsvollstreckungsverbot für bis zum 30. [X.]pril 2019 begründete [X.]en.

Die Klägerin hat die [X.]nsicht vertreten, ihr stehe - als [X.] - ein [X.]nspruch auf Nachteilsausgleich zu. Die Regelungen der §§ 80 ff. [X.] seien durch den [X.] nicht verdrängt worden. Die Schuldnerin habe durch den [X.]usspruch der Kündigungen gegenüber den Piloten eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht zu haben.

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass ihr gemäß § 83 [X.] ein [X.], dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] zusteht.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem [X.] blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Klageantrag bleibt erfolglos. Er ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Zulässigkeit des [X.] begegnet keinen Bedenken.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin konnte die Höhe der geforderten Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Halbs. 2 [X.] gilt für die Bemessung der Höhe der Abfindung § 10 [X.] entsprechend. Innerhalb der dort festgelegten Höchstgrenzen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dem [X.] ist deshalb genügt, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. für § 113 [X.] [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 139, 342).

2. Für die begehrte Feststellung besteht - auch soweit sie sich auf die insolvenzrechtliche Einordnung und damit den Rang des erstrebten Anspruchs bezieht - ein Feststellungsinteresse. Der Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen.

II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] zu.

1. Das folgt nicht bereits daraus, dass § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] aufgrund der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] nicht anwendbar wäre. Der [X.] erfasst den Fall der von der Schuldnerin geplanten vollständigen Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nicht. Dies ergibt seine Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 23. Oktober 2018 - 1 [X.] - Rn. 26 mwN).

a) Der Tarifwortlaut gibt ein bestimmtes Auslegungsergebnis nicht notwendig vor. Zwar lässt die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die Zulässigkeit des Ausspruchs betriebsbedingter Beendigungskündigungen von dem vorherigen Abschluss eines [X.] mit [X.] abhängt und zwar unabhängig davon, „aus welchen Gründen“ diese „unvermeidbar“ sind, den Schluss darauf zu, dass die dort und in Abs. 3 der Tarifnorm vorgesehenen Bestimmungen auch greifen sollen, wenn die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb einstellt und infolgedessen alle Arbeitnehmer entlässt. Zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Vielmehr deuten der inhaltliche Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz sowie die Verwendung des Konjunktionaladverbs „dennoch“ - das auch im Sinn von „gleichwohl“ oder „trotzdem“ zu verstehen ist - darauf hin, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur solche Kündigungen erfassen soll, die auch im Fall der in Satz 1 angesprochenen „erfolgreichen Umsetzung der Transformation“ aus Sicht der Schuldnerin unerlässlich sind.

b) Vor allem der Gesamtzusammenhang der Regelungen des [X.] und sein hieraus erkennbarer Sinn und Zweck sprechen dafür, dass er die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht erfasst.

aa) Bereits die Bezeichnung des Tarifvertrags als „[X.]“ zeigt, dass es den Tarifvertragsparteien darum ging, Regelungen für den Fortbestand des von der Schuldnerin unterhaltenen Geschäftsbetriebs - und nicht für dessen Stilllegung - zu treffen. Bei einer Einstellung der betrieblichen Aktivitäten ist weder ein Wachstum noch eine weitere Beschäftigung der Arbeitnehmer möglich.

[X.]) Auch die Bestimmungen in § 1 [X.] („Grundlagen des [X.]“) belegen dessen Zielrichtung und damit seinen - die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit nicht umfassenden - gegenständlichen Geltungsbereich. Anlass für den Abschluss des [X.] war gemäß seinem § 1 Abs. 1 das im September 2016 von der Schuldnerin vorgestellte „neue Geschäftsmodell“, das mit Hilfe eines „umfassenden Transformationsprozesses“ den Bestand des Unternehmens in den nächsten Jahren sichern sollte; die Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu diesem Zweck ins Auge gefasst worden waren, sind in § 1 Abs. 2 [X.] beispielhaft genannt. Anlässlich dieser Maßnahmen vereinbarten die tarifvertragschließenden Parteien eine Zusammenarbeit, „um Wachstum … und Beschäftigung … zu sichern“. Diese Absprache ist mit einer Einstellung aller unternehmerischen Aktivitäten der Schuldnerin unvereinbar. Gleiches gilt für die Zusagen der Schuldnerin in § 1 Abs. 3 [X.], wonach die Arbeitsverträge der Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben und „Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden“. Diese Zusicherungen können bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht eingehalten werden.

cc) Die übrigen Regelungen im [X.] bestätigen seinen nicht geschäftsstilllegungsbezogenen Anwendungsbereich. Die in § 2 Abs. 1 [X.] geregelte Verpflichtung der Schuldnerin zur Einstellung weiterer Mitarbeiter im Bereich Kabine zielt auf deren personelle Expansion, nicht auf die Beendigung ihrer geschäftlichen Aktivitäten ab. Die in § 3 [X.] vereinbarte Gültigkeit und „uneingeschränkte“ Anwendung der für das Kabinenpersonal geschlossenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen knüpfen an die Durchführung und die Umsetzung der - damals - bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen an. Eine Abweichung von diesen Regelungswerken sollte nur möglich sein, wenn dies [X.]. „zur langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des [X.] führt“. Eine solche Bestandssicherung ist bei der Einstellung jeglicher geschäftlicher Tätigkeit jedoch nicht möglich. Auch die Bestimmungen in § 4 und § 5 Abs. 2 [X.] belegen, dass der [X.] diese Sit[X.]tion trotz der möglicherweise bereits damals insolvenznahen wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin nicht erfasst. § 4 [X.] geht von einem Fortbestand der Personalvertretung Kabine bei etwaigen Umstrukturierungen des das Kabinenpersonal betreffenden Flugbetriebs aus; § 5 Abs. 2 [X.] soll den im „[X.]“ eingesetzten Kabinenbeschäftigten bei einer Beendigung dieser Leistungen die Rückkehr in die „[X.] sichern. Beide Vorgaben sind letztlich nicht einzuhalten, wenn die betrieblichen Aktivitäten vollständig eingestellt werden und infolgedessen keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden können.

dd) Auf den Inhalt des im Dezember 2016 von [X.] herausgegebenen Informationsblatts zum [X.] kommt es nicht an. Als Erklärung einer der tarifvertragschließenden Parteien kommt ihm für das Verständnis eines normativ wirkenden Tarifwerks keine Bedeutung zu.

2. Die Klägerin hat jedoch deshalb keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.], weil die Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht erfüllt sind. Die Schuldnerin hat die Betriebsänderung iSd. § 80 [X.] nicht durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 [X.] bezog sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nur auf den Versuch einer Einigung über kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Einen solchen Einigungsversuch hat die Schuldnerin unternommen, bevor der Beklagte die Kündigungen des [X.] erklärt hat. Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt.

a) Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] steht den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 [X.] durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die tarifliche Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] nachgebildet. Die gesetzliche Norm bezweckt zum einen den präventiven Schutz der Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Zum anderen ist mit ihr - in Fällen, in denen Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden - die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. [X.] 12. Febr[X.]r 2019 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 165, 336).

b) Diesen Zielen dient - wie § 86 [X.] zeigt - auch die Regelung des § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.]. Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert.

c) Der mit § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] verfolgte Präventions- und Sanktionszweck kann - und soll - dabei nicht weiter reichen als der der Personalvertretung Kabine rechtswirksam von den Tarifvertragsparteien eingeräumte personalvertretungsrechtliche Verhandlungsanspruch. Dies drückt sich sprachlich bereits darin aus, dass sich das nachteilsausgleichsauslösende „Durchführen“ der Betriebsänderung auf eben jene bezieht, über die ein Interessenausgleich zu versuchen ist („ohne über sie“). § 83 Abs. 3 [X.] stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird.

d) Der durch § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] flankierte Anspruch der Personalvertretung Kabine, mit ihr einen Interessenausgleich zu versuchen, bezieht sich in Zusammenhang mit der vorliegend von der Schuldnerin geplanten „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ iSv. § 80 Satz 4 Nr. 1 [X.] ausschließlich auf beabsichtigte kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Zulässiger Inhalt eines - ggf. durch Anrufung der [X.] - Interessenausgleichs sind lediglich Festlegungen zum „Ob“, „Wann“ und „Wie“ derartiger Maßnahmen. Einen Verhandlungsanspruch, der den Ablauf der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs als organisatorische Einheit umfasst, gewährt § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] der Personalvertretung Kabine wegen des in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehenen personellen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags nicht. Das geben zwar weder der Wortlaut noch die Systematik oder der [X.] der einschlägigen tariflichen Vorschriften vor. Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. zur einschränkend geltungserhaltenden Auslegung von Tarifverträgen zum Zwecke der Gesetzeskonformität [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN).

aa) Sowohl nach dem Wortlaut als auch der Überschrift von § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Gegenstand des (zu versuchenden) Interessenausgleichs die (geplante) „Betriebsänderung“. Den Begriff der Betriebsänderung haben die Tarifvertragsparteien in § 80 Satz 1 [X.] definiert. Hierbei handelt es sich um „Änderungen des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des [X.] zur Folge haben können“. Als Betriebsänderung in diesem Sinne gilt gemäß § 80 Satz 4 Nr. 1 [X.] [X.]. die „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“. Der [X.] knüpft damit nicht nur für das den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nach § 80 Satz 1 [X.] auslösende Moment an eine solche Stilllegung an, sondern macht dieses Ereignis auch zum Gegenstand eines zwischen der Personalvertretung Kabine und der Schuldnerin zu verhandelnden und - im Fall einer Einigung - von ihnen abzuschließenden Interessenausgleichs.

[X.]) Ausgehend vom Wortlaut, der Systematik und dem [X.] des [X.] bezeichnet der „Flugbetrieb“ keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit. Dem Begriff des „Flugbetriebs“ iSd. [X.] liegt ein [X.] Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt.

(1) Für diese Annahme spricht allerdings nicht schon die Verwendung des - im [X.] nicht eigenständig definierten - Ausdrucks „Flugbetrieb“. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit einer Begrifflichkeit bedient, die auch der Gesetzgeber in § 117 [X.] verwandt hat. In solch einem Fall kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass der tarifliche Begriff dem Inhalt der gesetzlichen Kategorie entspricht (vgl. zum Verständnis gesetzlicher Rechtsbegriffe in Tarifverträgen [X.] 19. November 2014 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 150, 88). „Flugbetrieb“ iSv. § 117 [X.] meint indes keine organisatorische Einheit, die sich - wie der [X.] iSd. [X.] - im Wesentlichen durch die Zusammenfassung materieller und immaterieller Betriebsmittel und die Steuerung der menschlichen Arbeitskraft durch einen einheitlichen [X.] auszeichnet (vgl. zum [X.] [X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). Vielmehr beschreibt die Formulierung „im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen“ eine Gruppe von Arbeitnehmern - das „fliegende Personal“ -, die aufgrund ihrer Tätigkeit bis zum 30. April 2019 uneingeschränkt aus dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen war (§ 117 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis 30. April 2019 geltenden Fassung [aF]) und auf die seit dem 1. Mai 2019 das [X.] anzuwenden ist, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag errichtet ist (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 [X.] idF vom 18. Dezember 2018 [nF]).

(a) Für ein personalbezogenes Verständnis spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 117 Abs. 1 [X.] aF sowie § 117 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF ordnen ausdrücklich für Luftfahrtunternehmen die Anwendung des Gesetzes „auf“ deren „[X.]“ an. In Abgrenzung hierzu ist in § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.] in seiner seit dem 19. Jan[X.]r 1972 geltenden Fassung semantisch nicht „auf Flugbetriebe“ abgestellt, sondern auf „im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen“. Der durch das [X.] vom 18. Dezember 2018 ([X.]) zum 1. Mai 2019 in § 117 Abs. 1 [X.] eingefügte Satz 2, der eine subsidiäre Geltung des [X.] anordnet, enthält die wortlautidentische Formulierung. Dies spricht dafür, den „Flugbetrieb“ nicht als Ausdruck einer für die Errichtung einer tariflichen Arbeitnehmervertretung (oder eines Betriebsrats) maßgebenden Organisationseinheit zu verstehen, sondern als Beschreibung einer mit Flugbetriebstätigkeiten befassten [X.]. Die Verwendung von „im“ - als buchstäbliches Zusammenziehen der Präposition „in“ und des Artikels „dem“ - impliziert zwar häufig einen räumlich-örtlichen Bezug. Aufgrund der in der Gesetzesformulierung enthaltenen personenbezogenen Verknüpfung („beschäftigte Arbeitnehmer“) ist damit aber eine bestimmte Tätigkeit - die des „fliegenden Personals“ - umschrieben. Auf diese Arbeitnehmer fand das [X.] nach § 117 Abs. 1 [X.] aF keine Anwendung und findet nach § 117 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF nur dann Anwendung, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag errichtet ist.

(b) Systematische Erwägungen stützen die Annahme, dass mit dem Terminus „Flugbetrieb“ iSd. § 117 [X.] keine betriebliche Organisationseinheit gemeint ist. In § 3 Abs. 5 [X.] ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass die aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auch § 114 Abs. 3 [X.] legt fest, dass als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Schiffe gelten. Zudem ist für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in § 24 Abs. 2 [X.] eigens bestimmt, dass als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs gelten. Eine vergleichbare (Fiktions-)Regelung enthält das [X.] für „Flugbetriebe“ nicht. Auch bei der Novellierung von § 117 [X.] zum 1. Mai 2019 hat der Gesetzgeber weder einen etwaigen luftverkehrsspezifischen Flugbetriebsbegriff näher festgelegt noch eine entsprechende Fiktion in das [X.] aufgenommen.

(c) Insbesondere die Gesetzesmaterialien und der sich aus ihnen ergebende Sinn und Zweck des § 117 [X.] (aF) belegen das personalbeschreibende Verständnis der Bezeichnung „im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer“. Nach der Begründung zum Entwurf eines [X.]es sollte „das sogenannte ‚fliegende Personal‘, d. h. in der Hauptsache die Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art der Tätigkeit wie bisher aus seinem Geltungsbereich ausgenommen“ werden. „Für diesen Personenkreis“ sollte die Möglichkeit vorgesehen sein, „durch Tarifvertrag eine Regelung seiner Vertretung … zu vereinbaren“ ([X.]. VI/1786 S. 58). Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es für diese Arbeitnehmer wegen ihrer typischerweise regelmäßig wechselnden Aufenthalte an unterschiedlichen Flughäfen im In- und Ausland besonders schwierig ist, zusammen mit den Arbeitnehmern des Landbetriebs eine Interessenvertretung nach den Grundsätzen des [X.]es zu organisieren und sich an dieser aktiv zu beteiligen (ausf. [X.] 14. September 1986 - 1 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe). Die Herausnahme des „fliegenden Personals“ aus dem Geltungsbereich der gesetzlichen Betriebsverfassung wurde - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 117 [X.] am 19. Jan[X.]r 1972 bereits bestehenden Tarifverträge zu Betriebs- bzw. Personalvertretungen „für das Bordpersonal der [X.]“ (vgl. dazu [X.] Die Bordbetriebsverfassung nach § 117 Abs. 2 S. 1 [X.] unter Berücksichtigung europa- und verfassungsrechtlicher Vorgaben S. 41 ff.) - nicht damit begründet, dass Luftverkehrsunternehmen typischerweise mehrere, sich einerseits in „[X.]“ und andererseits in „Flugbetriebe“ unterteilende betriebliche Organisationseinheiten unterhalten. Ausschlaggebend waren vielmehr allein die tätigkeitsspezifischen Umstände des „fliegenden Personals“. Entsprechend ist § 117 [X.] normzweckorientiert - und nicht maßgebend durch die betriebliche Organisationseinheit oder luftverkehrsrechtliche Kategorien vorgegeben - auszulegen (vgl. [X.] 20. Febr[X.]r 2001 - 1 ABR 27/00 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 97, 52; vgl. auch [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 17; 22. November 2005 - 1 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 116, 223). Mit der in § 117 [X.] nF beibehaltenen Formulierung bringt der Gesetzgeber jedenfalls zum Ausdruck, dass er insoweit keinen Korrektur- oder [X.] gesehen hat.

(2) Hiervon abweichend lassen die Systematik des [X.] und der Gesamtzusammenhang seiner Regelungen jedoch eindeutig erkennen, dass das tarifvertragliche Verständnis des Begriffs „Flugbetrieb“ nicht dem einer personalen Bereichsbeschreibung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe in Form des „Flugpersonals“ oder - im Hinblick auf § 2 Abs. 1 [X.] - sogar nur des „[X.]“ entspricht. Vielmehr ist damit eine betriebliche Organisationseinheit gemeint, deren arbeitstechnischer Zweck unmittelbar darauf gerichtet ist, die Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge tatsächlich auszuführen (vgl. in diesem Sinn auch das nach aktueller Rspr. überkommene Verständnis des „Flugbetriebs“ in [X.] 14. Oktober 1986 - 1 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe).

(a) Das belegt schon die Regelung des § 80 Satz 4 Nr. 1 [X.]. Die Tarifvertragsparteien haben die Teile des Flugbetriebs, die von einer Einschränkung oder Stilllegung betroffen sein können, durch die im Klammerzusatz enthaltene Angabe „Stationen“ konkretisiert. Damit stellen sie auf die (früher) bundesweit von der Schuldnerin unterhaltenen Stationen auf den Flughäfen ab, die [X.]. maßgebend für den Beginn der regelmäßigen Tätigkeit der Crewmitglieder waren. Zudem bringt § 82 [X.] zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien mit „Flugbetrieb“ nicht das (zusammengefasste) „Kabinenpersonal“ gemeint haben. Wenn unter bestimmten Voraussetzungen allein die Entlassung von Arbeitnehmern eine erzwingbare sozialplanpflichtige Betriebsänderung iSv. § 80 Satz 4 Nr. 1 [X.] und damit eine Einschränkung des Flugbetriebs oder eine Stilllegung von wesentlichen Teilen darstellt, kann eine solche auch in einem „Mehr“ oder jedenfalls in etwas anderem als dem bloßen Personala[X.]au bestehen.

(b) Die sprachlichen Fassungen der - gleichfalls als Betriebsänderung geltenden - § 80 Satz 4 Nr. 2 bis Nr. 4 [X.] bieten hierfür ebenfalls Anhaltspunkte. Die in Nr. 2 angesprochene „Verlegung des Flugbetriebes oder von wesentlichen Flugbetriebsstellen“ als „jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage unter Weiterbeschäftigung des [X.]“ bezieht sich angesichts der sit[X.]tiven Umstände auf eine betriebliche Organisationseinheit. Gleiches gilt für Nr. 3 und Nr. 4, wonach die „Bildung“ eines einheitlichen bzw. die Aufnahme eines „bestehenden“ Flugbetriebs sowie die „Spaltung“ von [X.] eine Betriebsänderung darstellt. Diesen Regelungen liegt ein [X.] Verständnis vom Flugbetrieb zugrunde.

(c) Auch § 80 Satz 4 Nr. 5 [X.] spricht gegen eine personenbezogene Interpretation des Begriffs „Flugbetrieb“. Danach können sowohl grundlegende Änderungen der „Betriebsorganisation“ als auch des „[X.]“ das Beteiligungsrecht der Personalvertretung Kabine nach § 80 Satz 1 [X.] auslösen. Die Tatbestände stellen nicht nur auf einen betrieblichen Organisationszusammenhang ab, sondern auch auf einen mit diesem verfolgten Zweck. Die in der Norm aufgeführte Anknüpfung an (grundlegende) Änderungen des verwendeten Flugzeugmusters - also des Flugzeugtyps, der eingesetzt wird - lässt zudem darauf schließen, dass sich der „Flugbetrieb“ im Sinne des [X.] durch das Vorhandensein bestimmter Betriebsmittel auszeichnet.

(d) Bestätigt wird dies durch den systematischen Vergleich mit anderen Bestimmungen des [X.].

(aa) Obwohl in dessen „Einleitungssatz“ als „Ermächtigung“ für den Tarifvertragsabschluss „§ 117 Abs. 2 Satz 1 [X.]“ genannt und damit auf die Errichtung einer Vertretung „für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen“ verwiesen ist, beschreibt § 1 Abs. 1 [X.] nicht diesen personellen Bezugspunkt, sondern drückt aus, dass eine bestimmte Arbeitnehmergruppe („das Kabinenpersonal“) „im Flugbetrieb“ eine Personalvertretung wählt. Entsprechend ist (erst) der persönliche Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 2 Abs. 1 mit „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.]“ beschrieben. Überdies bezieht sich der in § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwandte Begriff des „Flugbetriebs“ nach der dort festgelegten Unterrichtungsverpflichtung auf eine betrieblich-gegenständliche Maßnahme („sonstige[n] betrieblichen Räumen des Flugbetriebes“). Eine entsprechende inhaltliche Bestimmung des Ausdrucks „Flugbetrieb“ wird ebenso anhand von § 74 Abs. 3 Nr. 3 [X.] deutlich, wonach es auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des zu kündigenden Kabinenpersonalmitglieds „an einem anderen Arbeitsplatz im Flugbetrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens“ ankommt. Die - auch in § 81 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] enthaltene - Gleichstellung des „Flugbetriebs“ mit anderen Betrieben zeigt gleichfalls, dass es sich nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hierbei um eine Organisationseinheit und nicht nur um eine Zusammenfassung von bestimmten Arbeitnehmern handelt.

([X.]) Demgegenüber lässt § 44 Abs. 1 [X.] erkennen, dass in den Tarifregelungen sehr wohl zwischen beschäftigtengruppen- und organisationseinheitsbezogenen Anknüpfungspunkten unterschieden ist. Der dort tarifierte Grundsatz für die Behandlung des [X.] ist arbeitnehmergruppenbezogen formuliert („alle Angehörigen des [X.]“) und nicht wie in § 75 Abs. 1 [X.] - dem die [X.] ersichtlich nachgebildet ist - betriebsbezogen („alle im Betrieb tätigen Personen“).

(e) Schließlich spricht der - in § 86 [X.] ausdrücklich betonte - Gleichlauf der Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretung Kabine nach §§ 80 ff. [X.] mit der des Betriebsrats nach §§ 111 ff. [X.] dafür, dass dem [X.] ein organisationseinheitsdeterminierter Flugbetriebsbegriff zugrunde liegt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 80 Satz 4 [X.] eine mit § 111 Satz 3 [X.] im Wesentlichen wortlautgleiche Bestimmung getroffen und insoweit lediglich - wenn auch nicht durchgängig - den Begriff „Betrieb“ durch „Flugbetrieb“ ersetzt. Die gesetzliche Geltungsanordnung für eine Betriebsänderung in § 111 Satz 3 [X.] bezieht sich auf Tatbestände, die den „Betrieb“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn betreffen. Das ist - abgesehen von den Betriebsfiktionsanordnungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] und § 114 Abs. 3 [X.] - die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wozu die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert werden müssen ([X.]., vgl. [X.] 23. November 2016 - 7 [X.] - Rn. 31 mwN). Nichts anderes - bezogen auf den arbeitstechnischen Zweck der Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge - ist mit dem Begriff des „Flugbetriebs“ in §§ 80, 81 [X.] gemeint.

(3) Ein solches Tarifverständnis verbietet sich jedoch aus gesetzlichen Gründen. Es würde sich über die Wirkungsanordnung des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] hinwegsetzen. Tarifverträge sind - sofern die Tarifnorm dies zulässt - grundsätzlich gesetzeskonform so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben ([X.]., vgl. [X.] 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 30, [X.]E 162, 144). Das umfasst auch eine ggf. geltungserhaltend einschränkende Auslegung (vgl. [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 20, 24). Entsprechendes gilt, wenn einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche - und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte - normative Wirkung zukommen kann.

(a) Nach § 1 Abs. 1 [X.] können die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag Rechtsnormen zur Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen vereinbaren. Zu diesen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsnormen gehören auch Bestimmungen, die - wie der [X.] - die Errichtung einer Vertretung für Arbeitnehmer des Flugbetriebs vorsehen und die Beziehungen zwischen dieser Interessenvertretung und dem Arbeitgeber näher ausgestalten. Dies zeigt der ausdrückliche Verweis in § 4a Abs. 3 [X.] auf § 117 Abs. 2 [X.]. Danach gilt § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] für „Rechtsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des [X.]es“ nur, wenn diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer anderen [X.] geregelt ist.

(b) Die Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen kann in einem Tarifvertrag nur durch Bestimmungen erfolgen, denen Rechtsnormcharakter zukommt. Schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien scheiden als rechtliche Grundlage aus, da es ihnen an der erforderlichen unmittelbaren und zwingenden - mithin normativen - Wirkung fehlt. [X.] Regelungen iSv. § 1 Abs. 1 [X.] können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] allerdings nur im Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags normativ wirken. § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ordnet an, dass die Vorschrift in Satz 1 „entsprechend“ für tarifliche Rechtsnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen gilt. Dieser Verweis bezieht sich nicht nur auf die Wirkungsweise derartiger Normen, sondern auch auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Geltungsbereichsvorbehalt.

(c) Aus § 3 Abs. 2 [X.] folgt nichts Gegenteiliges. Soweit die Norm vorsieht, dass Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, beschränkt sich ihre Bedeutung darauf, die - für eine normative Geltung erforderliche - Tarifgebundenheit des Arbeitgebers iSv. § 3 Abs. 1 [X.] ausreichen zu lassen (vgl. [X.] 18. November 2014 - 1 ABR 21/13 - Rn. 26, [X.]E 150, 74). Die Vorschrift stellt damit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach die Rechtsnormen eines Tarifvertrags nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen Anwendung finden (vgl. [X.] 14. Jan[X.]r 2014 - 1 [X.] - Rn. 51, [X.]E 147, 113). Grund hierfür ist der Umstand, dass Regelungsgegenstand solcher Normen nicht der Inhalt der Arbeitsverhältnisse ist, sondern die Organisationsgewalt des Arbeitgebers als Betriebsinhaber (vgl. [X.] 31. Jan[X.]r 2018 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 162, 1; 31. Jan[X.]r 1995 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe). § 3 Abs. 2 [X.] begründet hingegen keine über die geltungsbereichsbezogene Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinausgehende normative Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen.

(d) Beschränken die Tarifvertragsparteien - wie hier in § 2 Abs. 1 [X.] - im Rahmen ihrer Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) den Geltungsbereich des von ihnen vereinbarten Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Normen in personeller Hinsicht auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern („Kabinenpersonal“), müssen sie die von ihnen selbst gesetzte Grenze auch bei der Ausgestaltung derjenigen Normen beachten, die die Kompetenzen der Arbeitnehmervertretung und damit die rechtlichen Beziehungen zwischen dieser und dem Arbeitgeber gestalten. Einer Interessenvertretung, die auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch einen Tarifvertrag errichtet ist, dessen persönlicher Geltungsbereich nur eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern erfasst, kann wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] nicht (mit normativer Wirkung) das Recht eingeräumt werden, Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die einen Sachverhalt gestalten, der auch nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasste Arbeitnehmer betrifft. Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen.

(e) Diese gesetzlichen Grenzen würden bei einem uneingeschränkten Verständnis der Regelungen in §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] überschritten. Der Inhalt des mit der Personalvertretung Kabine zu verhandelnden - und dementsprechend von der Schuldnerin zu versuchenden - Interessenausgleichs würde das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Stilllegung der organisatorischen Einheit „Flugbetrieb“ umfassen. Ein solcher Interessenausgleich beträfe keinen auf das Kabinenpersonal beschränkten Sachverhalt, sondern wirkte sich gleichermaßen auf das von der Stilllegung dieser organisatorischen Einheit ebenfalls betroffene [X.] aus. Unerheblich ist, dass einem zwischen der Personalvertretung Kabine und der Schuldnerin geschlossenen Interessenausgleich iSv. § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ebenso wie einem Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 20. April 1994 - 10 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 76, 255) - keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Einzelarbeitsverhältnisse zukäme (vgl. § 86 [X.]). Denn die Vereinbarung begründete ein kollektivrechtliches Schuldverhältnis zwischen den interessenausgleichschließenden Parteien und verpflichtete die Schuldnerin, wollte sie sich nicht der Gefahr der Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] aussetzen, die Vereinbarung entsprechend durchzuführen. Die inhaltliche Reichweite des in § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen Interessenausgleichs überstiege damit die Reichweite der normativen Geltung des Tarifvertrags. Da der Personalvertretung Kabine Beteiligungsrechte eingeräumt wären, die über den persönlichen Geltungsbereich des [X.] hinausgingen, könnte die Schuldnerin desgleichen nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu versuchen.

(f) Angesichts dessen müssen die Regelungen in §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] im Wege einer geltungserhaltenden Interpretation - mit der die Tarifvertragsparteien ihre Regelungen auch unterlegt haben, wie § 86 [X.] zeigt - einschränkend ausgelegt werden. Der Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine, dessen Einhaltung normativ rechtswirksam gesichert und dessen Verletzung entsprechend sanktioniert ist, bezieht sich lediglich auf solche Maßnahmen der Schuldnerin, die ausschließlich das vom Geltungsbereich des [X.] erfasste Kabinenpersonal betreffen. Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der [X.] (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 [X.]) Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum „Ob“, „Wann“ und „Wie“ derartiger personenbezogener Maßnahmen. Regelungen zu der von der Schuldnerin vorliegend geplanten „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ als organisatorische Einheit, welche auch den die [X.] der Piloten betreffenden Sachverhalt ausgestalten würden, umfasst der tariflich-personalvertretungsrechtliche Verhandlungsanspruch nicht.

(g) Aus der Entscheidung des [X.] des [X.] vom 26. April 2007 (- 8 [X.] - Rn. 49) ergibt sich nichts anderes. Der [X.] hat angenommen, die im Flugbetrieb einer Fluggesellschaft errichteten Interessenvertretungen seien berechtigt, gemeinsam mit dem für die [X.] errichteten Gesamtbetriebsrat Boden mehrgliedrige betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen über einen Interessenausgleich zu schließen und die für die jeweils repräsentierte Gruppe von Arbeitnehmern geltenden Normen des Interessenausgleichs damit in einem einheitlichen Regelungswerk zusammen mit den Bestimmungen für das Kabinen- und Bodenpersonal zu vereinbaren. Mit der Frage der inhaltlichen Reichweite von [X.] einer auf tariflicher Grundlage errichteten Arbeitnehmervertretung befasst sich das Urteil nicht.

(4) Das Unionsrecht steht der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das eingeschränkte Verständnis von §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c iVm. Abs. 4 Buchst. e und Art. 5 der Richtlinie 2002/14/[X.] sowie des - ohnehin erst zur Entfaltung seiner vollen Wirksamkeit durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu konkretisierenden (vgl. [X.] 15. Jan[X.]r 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 45) - Art. 27 GRC in Einklang steht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde dies der zum Zwecke der Geltungserhaltung gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Tarifnormen nicht entgegen. Eine etwaige Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben könnte nicht dazu führen, dass die in §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Verpflichtung der Schuldnerin, mit der Personalvertretung Kabine einen Interessenausgleich über die (gesamte) Stilllegung des Flugbetriebs (im Sinne einer betrieblichen Organisationseinheit) zu versuchen, uneingeschränkt normativ wirken könnte.

(a) Zwar sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. [X.] 24. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 24 mwN). Dies schließt auch eine unionsrechtskonforme Fortbildung des Rechts ein (vgl. [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 65, [X.]E 130, 119). Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im [X.] findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.] 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 [X.]. - Rn. 41; 26. September 2011 - 2 [X.] [X.]. - Rn. 47). Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ([X.] 15. Jan[X.]r 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 39 mwN).

(b) Diese methodische Grenze wäre vorliegend überschritten. Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] übersteigende Normwirkung kann den §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden.

e) In Anwendung des eingeschränkten Verständnisses von §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] wurde der Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt.

aa) Die Schuldnerin hat den Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine einschließlich der Anrufung der - sich mit Beschluss vom 10. Jan[X.]r 2018 für unzuständig erklärenden - Einigungsstelle hinreichend versucht, bevor der Beklagte Ende Jan[X.]r 2018 ausschließlich das Kabinenpersonal betreffende unumkehrbare Maßnahmen durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ergriffen hat.

[X.]) Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend. [X.] ist, dass sich die Einigungsstelle in ihrer Sitzung am 10. Jan[X.]r 2018 im Hinblick auf die Regelungen im [X.] für unzuständig erklärt hat. Ungeachtet dessen, dass entsprechende Beschlüsse der Einigungsstelle über ihre fehlende Zuständigkeit nicht gesondert vor Gericht angreifbar sind (vgl. [X.] 26. September 2017 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 160, 232), waren die Schuldnerin oder der Beklagte nicht gehalten, hiergegen gerichtliche Schritte einzuleiten.

cc) Auf sonstige von der Schuldnerin zur „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ (als betriebliche Organisationseinheit) vorgenommene Maßnahmen - wie etwa die Kündigung der Piloten, die Rückgabe geleaster Flugzeuge oder die Abgabe sog. Slots - kommt es nach alldem nicht an. Nichts anderes folgt aus der Annahme des [X.] des [X.] in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2003 (- 10 [X.] - zu II 2 b [X.] (4) der Gründe), wonach ein Arbeitgeber mit der Auflösung einer Organisationsebene und damit der Aufgabe der Betriebsorganisation durch deren Zerstörung begonnen hat, wenn er die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten im Hinblick auf eine geplante Betriebsstilllegung gekündigt hat. Der Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine betrifft nach dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags keine (flug-)betriebsstilllegenden Modalitäten, die über strikt kabinenpersonalbezogene Maßnahmen hinausgingen. Die durch den [X.] begründeten Beteiligungsrechte der Personalvertretung Kabine sind aufgrund der tariflichen und gesetzlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.]) beschäftigtengruppenbezogen. Bezugspunkt der Errichtung eines Betriebsrats und des ihm im Rahmen von §§ 111, 112 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.] gesetzlich vermittelten Beteiligungsrechts ist demgegenüber „der Betrieb“ als organisatorische Einheit (vgl. § 1 [X.]). Allein auf eine solche Konstellation bezieht sich die Entscheidung des [X.].

3. Der rechtskräftige Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2017 (- 41 [X.] 13752/17 -), mit dem ein Antrag der Schuldnerin auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung als unzulässig abgewiesen worden ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat das Arbeitsgericht [X.]. angenommen, dem dortigen Begehren fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schuldnerin mit der Durchführung der Betriebsänderung durch die Kündigung der Piloten ohne den ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs iSv. § 83 Abs. 3 [X.] bereits begonnen habe. Diesen Erwägungen kommt jedoch für das vorliegende Verfahren keine präjudizielle Bindungswirkung zu. Eine Verfahrensentscheidung, die ein [X.] als unzulässig abweist, ist in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt rechtskraftfähig (vgl. [X.] 26. Juni 2018 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 163, 108). Dies erstreckt sich aber lediglich auf die Feststellung, dass für das konkrete [X.] keine Sachentscheidung zugelassen ist. Die Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die einer Prozessentscheidung zugrunde liegen, hat als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird ein [X.] wegen fehlenden [X.] als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete [X.] ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (vgl. [X.] 17. Jan[X.]r 2007 - XII ZB 134/03 - Rn. 14).

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Hayen    

        

    Für den ehrenamtlichen
Richter Hann
Schmidt     

                 

Meta

1 AZR 295/19

21.01.2020

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 14. November 2018, Az: 31 Ca 4623/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020, Az. 1 AZR 295/19 (REWIS RS 2020, 304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 304

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1 AZR 333/19 (Bundesarbeitsgericht)


1 AZR 726/19 (Bundesarbeitsgericht)


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