Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2020, Az. 1 BvR 1060/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2819

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hier: Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 73,322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>).

4

2. Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine [X.] erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − erreichen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4). Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den [X.] Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - [X.]/08 -, [X.] 2010, S. 468 <470 Rn. 13>).

5

3. Der Vorrang der [X.] gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der noch zu erhebenden [X.] seinen als übergangen gerügten Vortrag erneut vorbringen sowie erneut auf die aus seiner Sicht abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hinweisen, um so der gerügten Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe zu verschaffen.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1060/20

25.05.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 30. April 2020, Az: 31 Wx 464/19, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 1922ff BGB, §§ 2353ff BGB, § 1922 BGB, § 2353 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2020, Az. 1 BvR 1060/20 (REWIS RS 2020, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2819


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1060/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1060/20, 25.05.2020.


Az. 31 Wx 464/19

OLG München, 31 Wx 464/19, 30.04.2020.

OLG München, 31 Wx 464/19, 17.12.2019.


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1 BvR 2635/19

1 BvR 2555/16

IV ZR 135/08

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