Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2016, Az. 1 BvR 2555/16

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2016, 1944

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen [X.].

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]) nicht gerecht. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr).

4

Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des [X.] erheben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, S. 1600 <1601>). Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - [X.]/08 -, [X.], S. 1068 <1069 Rn. 13>). In diesem Rahmen können die Beschwerdeführer dem als übergangen gerügten Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme nochmals Nachdruck verleihen und sich so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschaffen.

5

Gegen die Zumutbarkeit der Durchführung eines Erbenfeststellungsverfahrens spricht nicht, dass den Antragstellern des Ausgangsverfahrens der Erbschein bereits erteilt wurde. Es ist bereits nicht substantiiert (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) dargetan, dass und wann diese vom Erbschein Gebrauch machen werden. Zudem kommt vor dem Prozessgericht auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des bereits erteilten Erbscheins oder im Hinblick auf die Nachlassgegenstände in Betracht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2555/16

23.11.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 4. Oktober 2016, Az: 31 Wx 286/15, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.11.2016, Az. 1 BvR 2555/16 (REWIS RS 2016, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1944


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2555/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2555/16, 23.11.2016.


Az. 31 Wx 286/15

OLG München, 31 Wx 286/15, 09.08.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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