Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. II ZR 298/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom20. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Dezember 2003 ge-gen den Nichtannahmebeschluß des [X.]s vom [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des [X.] über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil [X.] erstrebt, hat keinen Erfolg.§ 554 b ZPO a.F. eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die An-nahme einer nach § 546 ZPO a.F. mit Rücksicht auf die Höhe der Beschwerohne Zulassung statthaften Revision abzulehnen. Durch die Nichtannahme wirdausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem [X.] Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der An-nahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Ent-scheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits- 3 -eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellenund gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. [X.],[X.]. v. 24. Juni 1980 - [X.], NJW 1981, 55). Für das Revisionsverfah-ren des vorliegenden "[X.]" gilt nichts Abweichendes, weil insoweit gemäߧ 26 Nr. 7 EGZPO nicht die Bestimmungen des [X.] vom27. Juli 2001, sondern die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften [X.] alter Fassung weitergelten. Auch nach der Entscheidungdes [X.] vom 30. April 2003 (1 [X.] 1/02, [X.]) verbleibt es zumindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelungbezüglich der sog. Anhörungsrüge bei der gegenwärtigen Rechtslage.Davon abgesehen hat der [X.] selbstverständlich bei der Nichtannah-meentscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Klägerin, einschließlichihrer - nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung wiederholten - [X.] zu an-geblichen Grundrechtsverstößen (Art. 3, 14 GG) bei der Auslegung und An-wendung einfachen Rechts, berücksichtigt. Der mit der Gegenvorstellung inso-weit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der- 4 -Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrteiner tragfähigen Grundlage.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein

Meta

II ZR 298/01

20.01.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. II ZR 298/01 (REWIS RS 2004, 4968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.