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PDF anzeigen[X.]/01vom21. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung der [X.] zu 2 und 3 gegen [X.] des Senats vom 10. Oktober 2002 gibt zu abweichenderBeurteilung keinen Anlaß.Gründe:[X.] hat mit [X.]uß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Re-vision der [X.] zu 2 und 3 gegen ein Urteil des [X.] gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und [X.] des Senats haben die [X.] zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerdeeingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten ausArt. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die [X.] zu 2und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und [X.] ihrer Revision.- 3 -II.Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäߧ 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig gewor-den. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung die-ser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochte-nen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen.Dafür bot jedoch die Zivilprozeßordnung jedenfalls in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. [X.], [X.]. [X.] Juni 1980, [X.], NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithinnicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes ansich geboten (vgl. [X.] 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt wer-den, daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung aus-nahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamenGrundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.] 104, 357) nicht ver-pflichtet, einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der [X.] nicht ermöglicht ([X.] 72, 119, 121).Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für [X.]üsse, die [X.] materielle Rechtskraft herbeiführen, [X.], [X.]. v. 7. März 2002, [X.], NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in [X.]Z 150, 133 vorgesehen),bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine [X.] Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie- 4 -eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Ver-fahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör [X.], [X.], 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der [X.] hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach§ 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum [X.] 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung [X.] § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre [X.] das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfah-rensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnom-men werden.Tropf [X.] Klein Gaier Schmidt-Räntsch
Meta
21.01.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. V ZR 250/01 (REWIS RS 2003, 4810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4810
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