Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. I ZB 108/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 911

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[X.] vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2006 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von [X.] beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des [X.] überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch [X.] Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall 2 - 3 - einer abermaligen Zustellung des Urteils ([X.], [X.]. v. 17.4.1991 - [X.], [X.], 1309, 1310; [X.]. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; [X.]. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, [X.], 865, 866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des [X.] vom 7. Oktober 1986 ([X.] 8/86, [X.], 258) und vom 26. Oktober 1994 ([X.], [X.], 680) lagen andere, mit dem vor-liegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte [X.] als im [X.] jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaf-fen. [X.] v. Ungern-Sternberg Büscher

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -

Meta

I ZB 108/05

09.11.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. I ZB 108/05 (REWIS RS 2006, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 911

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