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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/07 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21.3.2002 - [X.], 1 - 3 - NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhö-rungsrüge ([X.], [X.]. v. 18.5.2005 - [X.], [X.], 2017, m.w.N.).
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 21 M 3037/06 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 7a [X.]/06 -
Meta
19.04.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. I ZB 5/07 (REWIS RS 2007, 4210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4210
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