Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZB 108/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1903

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2007 durch [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. [X.]: 225.000 • Gründe: [X.] Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter anderem wegen Marken-verletzung auf Unterlassung in Anspruch. Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 14. Januar 2005 überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen [X.]. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweimal, am 8. März 2005 und am 19. März 2005, zugestellt worden. Nachdem das Empfangsbekenntnis der ersten Zustellung zunächst nicht an das [X.] zurückgelangt ist, hat die Geschäftsstelle am 16. März 2005 die erneute Zustel-lung des Urteils an den Beklagtenvertreter veranlasst. Mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ist das Empfangsbekenntnis vom 8. März 2005 beim [X.] eingegangen. Die Beklagte hat gegen das Urteil verspätet am 11. April 2005 Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist ebenfalls verspätet beim [X.] eingegangen. 1 - 3 - Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Beru-fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt: 2 3 Die aus unerfindlichen Gründen erfolgte zweite Zustellung des Urteils am 19. März 2005 habe dazu geführt, dass das Sekretariat ihres [X.] die bei der ersten Zustellung am 8. März 2005 richtig notierten [X.] gestrichen und dafür Fristen zur Berufungseinlegung bis zum 19. April 2005 und zur Berufungsbegründung bis zum 19. Mai 2005 notiert habe. Ihrem Pro-zessbevollmächtigten seien von seinem Sekretariat nur die neuen, späteren Fristen mitgeteilt worden. Bei der Prüfung der Fristen sei er davon ausgegan-gen, dass sie eingehalten worden seien. Die ursprünglichen Fristen habe er nicht erkennen können, weil sie gestrichen worden seien. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen [X.]usses begehrt und ihren Wie-dereinsetzungsantrag weiterverfolgt. 4 I[X.] [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO) ist nicht geboten. Die ange-fochtene Entscheidung, die der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsver-schuldens ihres Prozessbevollmächtigten versagt hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch 5 - 4 - allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigen-mächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung wie eine abermalige Zustellung des Urteils Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht ([X.], [X.]. v. 17.4.1991 [X.] XII ZB 40/91, [X.], 1309, 1310; [X.]. v. 8.2.1996 [X.] IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; [X.]. v. 8.3.2004 [X.] II ZB 21/03, [X.], 865, 866 m.w.N.). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-scheidungen des [X.] vom 7. Oktober 1986 ([X.] 8/86, [X.], 258) und vom 26. Oktober 1994 ([X.], [X.], 680) lagen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen [X.]. Dort hatte [X.] anders als im Streitfall [X.] jeweils das Gericht einen Vertrauens-tatbestand geschaffen. Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] verstoßen. Nach seiner Darstellung hat sein Sekretariat die zunächst richtig notierten Fristen wegen der erneuten Zustellung des Urteils eigenmächtig ge-löscht und durch neue Fristen ersetzt. Dass sein Personal dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wo-nach in derartigen Fällen vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus der Darstellung nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten. 6 Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die vor-stehenden Erwägungen abgestellt. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht hat die Sorg-faltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten nicht darin gesehen, dass er bei der Vorlage der Handakte die zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichenen 7 - 5 - Fristen nicht kontrolliert hat. [X.] Grund der Entscheidung des [X.] ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte keine allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass in Zweifelsfragen wie bei der mehrfachen Zustellung eines Urteils die Fristen überhaupt ohne sei-ne Kontrolle geändert werden konnten. [X.]Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -

Meta

I ZB 108/05

20.09.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZB 108/05 (REWIS RS 2007, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1903

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