Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. VIII ZR 145/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2849

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[X.] [X.] ZR 145/04
vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Beklagte ist vom [X.] zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am 7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004 bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz, mit einer am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßko-stenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des [X.] bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. - 3 - I[X.] 1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil der Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht von einem bei dem Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird ([X.], Beschluß vom 6. Mai 2004, [X.]). § 719 Abs. 2 ZPO und § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO [X.] ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bun-desgerichtshof zugelassen sind. Ob das Begehren des Beklagten deshalb als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994, [X.] ZR 85/94 - juris) und ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt noch ein-zulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend [X.], Beschluß vom 22. Februar 2001, [X.] juris, für den [X.] vor Einlegung der Revision; offengelassen in [X.], Beschluß vom 6. Mai 2004, [X.]), bedarf keiner Entscheidung. 2. Denn der Antrag des Beklagten ist darüber hinaus in jedem Fall unbe-gründet. Die Anordnung des [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des [X.] einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse - 4 - des Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuld-ner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, [X.] unter II 2 b; [X.] vom 14. Oktober 2003, [X.] ZR 121/03, [X.], 710, und vom 19. August 2003, [X.] ZR 188/03, [X.], 637). Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend. [X.] Dr. [X.][X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 145/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. VIII ZR 145/04 (REWIS RS 2004, 2849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2849

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