Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 26 W (pat) 573/20

26. Senat | REWIS RS 2021, 4815

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „BLUMENMEER“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 220.7

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

BL[X.]EN[X.]

3

ist am 4. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 002 220.7 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 3: Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; [X.] für Wäsche; [X.]eichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Duftstoffe für die Wäsche; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger.

5

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] durch eine Tarifbeschäftigte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] gebildete Anmeldezeichen werde nur als werbliche Anpreisung ohne betriebskennzeichnenden Charakter aufgefasst. Mit dem Begriff „Meer“ als eine „sich weithin ausdehnende, das Festland umgebende Wassermasse, die einen großen Teil der Erdoberfläche bedeckt“ werde in gehobener Sprache „eine sehr große Anzahl, Menge von etwas; Fülle“ beschrieben, wie [X.] in den Wörtern „Fahnenmeer, Häusermeer, [X.], [X.], [X.]“. Darauf, dass die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, komme es nicht an, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, waren- und dienstleistungsbezogene Angaben werbemäßig, in komprimierter Form und auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsam neuer Begriffe vermittelt zu bekommen. Sie reihe sich in die oben genannten Wortkombinationen nahtlos ein, so dass der Verkehr sie im Sinne einer großen Menge bzw. Fülle an [X.]umen oder eines Meers von [X.]umen verstehe. Die beanspruchten Waren, zu deren Herstellung üblicherweise Duftstoffe verwendet bzw. beigemischt werden würden, würden häufig mit dem Hinweis auf die Inhaltsstoffe, insbesondere das verwendete Aroma, auf die Duftrichtung, [X.] Rose, und in Bezug auf die Natur, [X.] Frühlingsgarten, [X.]umenwiese oder auch [X.]umenmeer, beworben, wie eine Internetrecherche gezeigt habe. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise werteten das Anmeldezeichen daher lediglich als beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren, nämlich auf die darin enthaltenen Aromastoffe, die an ein [X.]umenmeer erinnerten. Eine gewisse sprachliche Unschärfe führe zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die Werbung häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen bediene.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Verkehr könne dem Anmeldezeichen mangels lexikalischer Nachweisbarkeit keinen fest definierten Sinngehalt entnehmen, weil [X.]umen nicht im Meer wüchsen und es keine vorstellbare Mischung von [X.]umen- mit [X.] gebe. Der Durchschnittsverbraucher werde das Anmeldezeichen daher als [X.] auffassen. Die beanspruchten Waren enthielten weder ein „Meer“ im Sinne einer Wassermasse, noch würden sie in [X.] angeboten, die mit einem „Meer“ gleichzusetzen seien. Mit dem Sinngehalt einer Fülle von [X.]umen werde beim Verkehr lediglich eine positive Assoziation zu einer sehr großen [X.]umenwiese hergestellt, ohne dass klar sei, um welche [X.]umen es sich dabei handele und ob diese einen wohlriechenden Duft oder einen unangenehmen Geruch verbreiteten. Denn das Wort „[X.]ume“ bezeichne keine bestimmte Duftrichtung. Allein die Tatsache, dass bei der Herstellung von Wasch-, Putz- und [X.] auch blumige Duftstoffe verwendet würden, reiche nicht aus, um einen wie auch immer gearteten beschreibenden Zusammenhang zu den angemeldeten Produkten zu konstruieren. Die Beispiele der Markenstelle zeigten eine ähnliche Benutzung nur als [X.] unterhalb der jeweiligen Kernmarken. Die Prüfung sei daher nicht unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsformen vorgenommen worden. Zudem seien die Wortmarken „Duftblumen“ (399 019 154), „[X.]“ (IR 878247), „[X.]“ ([X.] 009 552 464), „FRÜHLINGSBLÜTE“ (399 77 281) und „Bergfrühling“ (2008234) ebenfalls für Waren der Klasse 3 eingetragen worden.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 10. Juni 2020 aufzuheben.

9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 11, [X.]. 18 – 42 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „BL[X.]EN[X.]“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; [X.], 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24
– Matratzen [X.]/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32
– [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16– DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das Wortzeichen „BL[X.]EN[X.]“ nicht, weil es von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. Februar 2020, nur als eine werblich anpreisende Sachaussage über die Beschaffenheit und Wirkung der beanspruchten Waren und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen worden ist.

aa) Von den vorgenannten Produkten der Klasse 3 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel für Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemittel angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „BL[X.]EN“ und „[X.]“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „[X.]umen“ ist der Plural des Begriffs „[X.]ume“ mit den Bedeutungen „Pflanze, die größere, ins Auge fallende [X.]üten hervorbringt; einzelne [X.]üte einer [X.]ume mit Stiel; umgangssprachliche Kurzform für [X.]umenstock; (von Wein) Bukett, Duft; Schaum auf dem gefüllten Bierglas; Schwanz [X.] in der Jägersprache“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]ume).

bbb) Das Nomen „Meer“ bezeichnet eine „sich weithin ausdehnende, das Festland umgebende Wassermasse, die einen großen Teil der Erdoberfläche bedeckt“, also die See, den Ozean oder in gehobener Sprache eine „sehr große Anzahl, Menge von etwas; Fülle“ wie [X.] ein Meer [X.] oder ein Meer von [X.]umen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Meer).

cc) Auch die Wortkombination „[X.]umenmeer“ mit der Bedeutung „große Menge, Fläche blühender [X.]umen“ ist entgegen der Auffassung der Anmelderin lexikalisch nachweisbar (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]umenmeer; Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis) und in der Alltagssprache gebräuchlich. Sie wird [X.] verwendet in den Sätzen „sein Grab/sein Garten war ein [X.]umenmeer“, „die Stufen vor dem Ehrenmal verwandelten sich in ein [X.]umenmeer“ oder in dem Ausdruck „das ganze üppige Tal: ein [X.]umenmeer“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]umenmeer; Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

aaa) Viele [X.]umen sondern aromatische Düfte ab, um Insekten anzulocken, weil sie unbeweglich und bei der Fortpflanzung darauf angewiesen sind, von ihnen bestäubt zu werden. Diese Düfte lösen auch beim Menschen über die [X.] in der Nase Impulse aus, die über Nervenbahnen direkt in die Bereiche des Gehirns transportiert werden, die unsere Emotionen verarbeiten. [X.]umendüfte, die Wohlgeruch verbreiten, lösen schnell positive Emotionen beim Menschen aus, [X.] können sie entspannend wirken. Viele [X.]üten werden daher zur Herstellung von Duftölen verwendet, wie beispielsweise Lavendelöl und Rosenöl (https://www.buhk-blumen.de/wie-das-duftet-welche-wirkung-haben-blumenduefte/; https// de.wikipedia.org/wiki/[X.]üte). [X.]umendüfte werden der Duftfamilie „floral“ zugeordnet ([X.], 2000, [X.], 111, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Seit den 1950er Jahren werden Duftstoffe in Waschmitteln verwendet, um den typischen und häufig unangenehmen Geruch der Waschlauge zu unterdrücken und der Wäsche und dem Waschmittel einen angenehmen Duft zu verleihen (Wagner, Waschmittel, 5. Aufl., [X.], Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis; [X.]/ [X.], Waschmittel, 2. Aufl., [X.], Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). Diese Duftstoffe können natürlichen Ursprungs sein, also [X.] aus Pflanzenteilen gewonnen werden, oder auch industriell künstlich hergestellt werden. Sie sind nicht nur in Waschmitteln, sondern auch in [X.] enthalten ([X.], Duftstoffe, 12. Mai 2016, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis). Letztere werden mit einem angenehmen Duft von Zitrone, Orange, aber auch mit exotischen Düften wie Mango oder Granatapfel versetzt (www.ruja.de, Parfum und Duftstoffe in [X.], 28. Januar 2019, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis; vgl. auch BPatG 24 W (pat) 503/11 – [X.]; 24 W (pat) 333/03 – [X.]; 24 W (pat) 140/05 – [X.]). Reinigungsmittel für einen hygienisch sauberen Raum und ein angenehmer Raumduft tragen entscheidend zum Wohlbefinden bei (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis).

ccc) Sowohl die Internetrecherche der Markenstelle als auch diejenige des Senats haben gezeigt, dass in der Werbung häufig in schlagwortartiger, beschreibender und emotional ansprechender Weise auf den natürlichen und/oder floralen Duft von Wasch- und [X.] hingewiesen wird:

- „[X.]: [X.] „Auf der [X.]umenwiese“ … Herrlich frischer Duft auf Pflanzenbasis … Dieser Öko-Weichspüler … bringt eine natürlich frische Brise in Ihren Kleider- und Wäscheschrank … mit bezauberndem [X.] auf pflanzlicher Basis, …“;

- „Lenor [X.] Frühlingsgarten“;

- „[X.] BL[X.]EN[X.] Weichspüler“ und

- „Vernel [X.] Wild-Rose

(Anlagen zum Beanstandungsbescheid des [X.] vom 4. März 2020).

- „[X.] - Summer Flower“ (Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- „[X.] Reiniger Spring Flower“;

- „[X.] Allesreiniger „Rote [X.]umen“;

- „[X.] Hibiskusblüten Allzweckreiniger“;

- „[X.] Frühlingsblumen“;

- „Coral Dufterlebnis [X.] Kirschblüte und Pfirsich für frische Wäsche“

(Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis).

Gerade auf dem Sektor der Wasch-, Putz-, und Reinigungsmittel ist für den Verkehr ein angenehmer Duft, der an typische Gerüche der Natur erinnert, sehr wichtig (vgl. [X.] (pat) 108/04 – [X.]ESFRISCHE).

c) Daher hat das Anmeldezeichen den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. Februar 2020, nur den werblich anpreisenden, schlagwortartigen Sachhinweis vermittelt, dass die beanspruchten Waren der Klasse 3 nach einer Fülle von Pflanzen mit größeren, ins Auge fallende [X.]üten, also nach einem [X.]umenmeer duften.

aa) Bei den angemeldeten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln

Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; [X.] für Wäsche; [X.]eichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger

weist die angemeldete Bezeichnung „BL[X.]EN[X.]“ darauf hin, dass diese selbst mit dem Duftstoff einer großen Menge an [X.]umen versetzt sind bzw. die „Waschkugeln“ ein entsprechend aromatisiertes Waschmittel enthalten, so dass entweder das florale Aroma einer bestimmten [X.]umenart ganz besonders stark wirkt oder dieses sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher [X.]umensorten zusammensetzt.

bb) Die in Rede stehenden „Duftstoffe für die Wäsche“ werden durch das Anmeldezeichen unmittelbar beschrieben, weil es deren Duftnote angibt.

d) Soweit dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden kann, um welche [X.]umenart in großer Menge oder um welche unterschiedlichen [X.]umensorten es sich handelt, vermag dieser Umstand keine Schutzfähigkeit zu begründen, Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt ([X.] GRUR 2017, 520 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569, [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522, [X.]. 13
– [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.], [X.]. 24 – [X.]; GRUR a. a. [X.]. 28 – [X.]).

e) Da das Anmeldezeichen [X.] aus zwei Substantiven zu einem einheitlichen Wort zusammengesetzt ist, fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Unterscheidungskraft begründen könnten ([X.] a. a. [X.]. 98 – 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 [X.]. 39 – 41 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Die angemeldete Kombination beschränkt sich lediglich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst nach [X.] Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht ausgegangen werden.

f) Auch die durchgehende Großschreibung des angemeldeten Wortzeichens „BL[X.]EN[X.]“ kann ihm keine Schutzfähigkeit verleihen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] GRUR 2008 710 [X.]. 20 – [X.]; BPatG 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).

2. Die Schutzunfähigkeit des [X.] besteht unabhängig vom Anbringungsort.

a) Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2019, 1194 [X.]. 24 und 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] GRUR 2020, 411 [X.]. 13 – #darferdas? [X.]; [X.], 932 [X.]. 18 – #darferdas? I, [X.];). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Ware angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder als bloß beschreibendes oder dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – #darferdas? I, [X.]). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. [X.] a. a. [X.]. 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] [X.]. 15 – #darferdas? [X.]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. [X.] a. a. [X.]. 25 – AS/[X.] [#darferdas?; [X.] – #darferdas? [X.]]).

b) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher [X.] bei den beanspruchten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln wird das Anmeldezeichen von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wegen seines produktbeschreibenden Charakters nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.

3. Schließlich führen auch die von der Anmelderin genannten Voreintragungen nicht zu einer anderen Einschätzung. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 10. März 2021 Bezug genommen.

4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren freihaltebedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 573/20

21.06.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 26 W (pat) 573/20 (REWIS RS 2021, 4815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 575/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „OZEAN MINERALIEN“ – Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 591/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "Wash Tower (Wortfolge)" – fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis


26 W (pat) 595/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "4Clean Care" – fehlende Unterscheidungskraft


24 W (pat) 502/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "FRISCHEPERLEN" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 501/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "DUFTPERLEN" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.