Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2021, Az. 26 W (pat) 575/20

26. Senat | REWIS RS 2021, 4576

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „OZEAN MINERALIEN“ – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 222.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 4. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 002 222.3 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 3: Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; [X.] für Wäsche; [X.]eichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Duftstoffe für die Wäsche; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger.

5

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] durch eine Tarifbeschäftigte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen werde nur als Beschaffenheitsangabe ohne betriebskennzeichnenden Charakter aufgefasst. Es erschöpfe sich in der [X.] beschreibender Angaben. Mit dem Begriff „[X.]“ werde „eine große zusammenhängende Wasserfläche zwischen den [X.]; ein riesiges Meer; ein Weltmeer“ bezeichnet. Das Meer mit seinen Salzen enthalte viele Mineralien, insbesondere das [X.] werde aus mehreren unterirdischen mineralstoffreichen Quellen gespeist. „[X.]“ seien „anorganische, homogene, meist kristallisierte Substanzen“. In der Gesamtheit werde die angemeldete Bezeichnung im Sinne von „im Ozean bzw. im Meer enthaltene Mineralien, auch Meeresmineralien“ verstanden. Es sei unerheblich, dass die beanspruchte Wortkombination nicht lexikalisch nachweisbar sei, weil in der [X.] Substantive in vielfältiger Weise kombiniert würden. Der angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, warenbeschreibende Angaben auch mit Hilfe neuer Begriffe vermittelt zu bekommen. Außerdem reihe sich das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen in vergleichbare Begriffspaare wie „Ozeandampfer, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ ein. Sowohl die Verwendung von Versalien als auch die Getrenntschreibung seien werbeübliche Stilmittel. Die angemeldete Wortfolge weise aus Sicht der angesprochenen breiten Verkehrskreise daher lediglich beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren natürliche, natürlich wirkende, naturverträgliche oder in der Natur vorkommende bzw. die Natur imitierende Substanzen, eben „Ozeanmineralien“ bzw. „Meeresmineralien“ enthielten. Denn ökologische Waschmittel reinigten mit Tensiden aus pflanzlichen oder mineralischen Rohstoffen. [X.] wie der von [X.] basierten auf rein pflanzlichen und mineralischen Inhaltsstoffen und seien vollständig biologisch abbaubar.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Verkehr könne dem Anmeldezeichen mangels lexikalischer Nachweisbarkeit keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen. Der Durchschnittsverbraucher werde das Anmeldezeichen daher als [X.] auffassen. Die beanspruchten Waren enthielten weder einen „Ozean“, noch würden sie in [X.] angeboten, die mit einem „Ozean“ gleichzusetzen seien. Als chemische Eigenschaften von Mineralien würden „Flammenfärbung, Schmelzbarkeit“ und „Reaktion mit Salzsäure“ aufgeführt. Keine dieser chemischen Eigenschaften stünden in irgendeinem Zusammenhang mit den angemeldeten Produkten. Mineralien würden im Bereich von Wasch-, Putz- und [X.] nicht verwendet. Soweit der von der Markenstelle genannte [X.] das Mineral „Magnesiumchlorid“ enthalte, das üblicherweise zur Staubbindung in [X.] oder in der Lebensmitteltechnik verwendet werde, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dieses Doppelsalz in einem [X.] eingesetzt werde. Die Prüfung sei zudem unter Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsformen vorzunehmen. An der vorliegenden fantasievollen Wortzusammensetzung bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 10. Juni 2020 aufzuheben.

9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 18, [X.]. 43 – 145 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] [X.]“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 534, [X.]. 52 – PRANAHAUS).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]; [X.] – [X.]).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. Februar 2020, geeignet gewesen, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben.

aa) Von den vorgenannten Produkten der Klasse 3 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel für Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemittel angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „Ozean“ bezeichnet eine „große zusammenhängende Wasserfläche zwischen den [X.]“ bzw. ein „riesiges Meer; Weltmeer“. Als Synonym wird auch der Begriff „See“ verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ozean).

bbb) Das Substantiv „Mineralien“ ist der Plural des Begriffs „Mineral“ mit der Bedeutung „(in der Erdkruste vorkommende) anorganische, homogene, meist kristallisierte Substanz“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Mineral).

cc) In der Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen die Bedeutung „anorganische, homogene, meist kristallisierte Seesubstanzen“ bzw. „Meeresmineralien“ zu.

aaa) Meerwasser ist chemisch gesehen eine wässrige Lösung, die im Durchschnitt 3,5 % verschiedene Mineralien und Spurenelemente enthält. Den Hauptanteil der Mineralien bildet Chlorid gefolgt von Natrium, Magnesium, Kalium, Kalzium, Schwefel und Phosphor. Als wichtige Spurenelemente sind im Meerwasser u. a. Jod, Kupfer, Selen, Zink, Fluor, Eisen, Bor, [X.], Kobalt, Mangan, Molybdän, Silizium und Vanadium zu finden. Diese Mineralstoffzusammensetzung ähnelt derjenigen des [X.]utplasmas und der Lymphflüssigkeit des Menschen (https://de.wikipedia.org/wiki/Meerwasser.

bbb) Den Meeresmineralien werden in der Werbung zahlreiche positive Eigenschaften für die Hautpflege zugesprochen. Sie sollen für eine schnellere und verträglichere Aufnahme der Wirkstoffe in tiefere Hautschichten und somit für eine optimale Zellversorgung sorgen bei gleichzeitig besonders hoher Verträglichkeit („Mineralien und Spurenelemente aus den Tiefen der Meere“, https://www.dalton-cosmetics.com/de/dalton-hautnah/wirkstofflexikon/meeresmineralien, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). Kalium, Natrium und Chlorid sollen den Wasserhaushalt der Zellen regulieren und die Funktion der Hautbarriere verbessern, also nachhaltig den Feuchtigkeitsgehalt der Haut erhöhen. Magnesium soll den Zellstoffwechsel stärken und die Durchblutung fördern. [X.] sollen einen positiven lindernden Effekt bei entzündlichen Hauterkrankungen haben (Linke, Meereskosmetik: marine Wirkstoffe und ihr Einfluss auf die Gesundheit der Haut, 25. Januar 2016, [X.]/; https://www.meerwasser.de/warum-meerwasser/).

ccc) Seit Jahrzehnten werden Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel damit beworben, dass sie eine hautschonende oder gar hautpflegende Wirkung haben. Jeder kennt den für Geschirrspülmittel berühmten Slogan aus der [X.] 1981 „Pflegt die Hände schon beim Spülen.“. Eine wichtige Rolle spielt bei den vorgenannten Produkten auch, dass sie keine Allergien oder Hautreizungen auslösen („Ratgeber: Wie gut ist [X.]? [X.] und Bio-Waschmittel im Test, 5. März 2016, [X.]/; „Welche Waschmittel sind umwelt- und hautfreundlich?“, 15.März 2019, [X.]). Daher werden inzwischen zahlreiche Wasch-, Putz-, und Reinigungsmittel mit dem Hinweis auf natürliche Inhaltsstoffe wie z. B. Pflanzen oder (Meeres-)Mineralien angeboten, darunter auch speziell für Allergiker und Menschen mit sensibler Haut entwickelte Produkte:

- „[X.] Universalwaschmittel - simprax® [X.] reinigt Ihre Wäsche besonders schonend. Die enthaltenen Mineralien umhüllen die Faser mit einer natürlichen Schutzschicht, verbessern so den Tragekomfort und schützen das Textil vor Abnutzung. Das transparente und geruchsneutrale Flüssigwaschmittel wurde mit seiner einzigartigen Formel speziell für umweltbewusste Konsumenten mit empfindlicher Haut entwickelt und ist frei von Allergenen.“ (Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Durch biologische Waschmittel die Wasserqualität verbessern – Ihr selbst hergestelltes Waschmittel aus biologischen Zutaten war [X.] aus [X.] schon immer lieber als marktübliche Produkte. Auf der Suche nach der richtigen Balance zwischen Effizienz, Hautpflege und dem Respekt gegenüber der Umwelt fing sie an, mit Chemikern in [X.] und [X.] zusammen zu arbeiten. Wenige Monate später war das Farbwaschmittel «La Corde á Linge» geboren. 2018 wurde in [X.] der erste Produktionsstandort eröffnet. «La Corde à Linge» ist das erste in [X.] hergestellte Waschmittel, das zu 100 Prozent aus Pflanzen und Mineralien besteht. Es ist damit vollständig biologisch abbaubar. …“ (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis);

- „[X.] Feinwaschmittel [X.] Sanftes Feinwaschmittel mit pflanzenbasierten, aktiven InhaltsstoffenDermatologisch getestet auf empfindlicher HautInhaltsstoffe auf pflanzlicher und mineralischer Basis …“ (Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Sieben Generationen Waschmittel Color Fresh Orange und [X.]ossem Cent … Das Farbwaschmittel besteht zu 95 Prozent aus pflanzlichen Inhaltsstoffen, sowie Wasser und Mineralien. …“ (12. Februar 2018, Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis);

- „[X.] P&G Lenor Tiefsee Mineralien 780 ml“ … Weichspüler mit aquatischen Elementen lassen Sie in die Tiefe des Meeres eintauchen und umhüllen Sie mit einem frischen Duft.“ (21. Februar 2019, Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Lenor [X.] Flauschige Wäsche mit [X.], Tiefsee Mineralien Weichspüler mit Wäscheduft, inspiriert von den Mineralien aus der Tiefsee … Entfliehen Sie dem Alltag und erfrischen Sie Ihre Sinne mit dem Lenor Weichspüler Tiefsee Mineralien – einem von der Natur inspirierenden Duft mit langanhaltender Frische. Die aquatischen Elemente lassen Sie in die Tiefe des Meeres eintauchen und umhüllen Sie mit einem frischen Duft, der den Alltagsstress vergessen lässt. Das Gefühl eines stressfreien Tages am Strand zusammen mit der anregenden, lang anhaltenden Frische von [X.] belebt die Sinne. …“ (30. September 2019, Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis);

- Frosch Handgeschirr-Spülmittel Meeresmineralien - Handspülmittel mit kraftvoller & hautschonender Rezeptur, frei von Mikroplastik (https://www.hygi.de/frosch-handgeschirr-spuelmittel-meeresmineralien-1-karton-8-x-400-ml-dekoflasche-pd-100640);

- Pril Spülmittel Sensitive mit Meeresmineralien (https://www.supermarktcheck.de/product/23764-pril-spuelmittel);

- „Sonett Waschpulver Color Sensitiv … Hautfreundliches Waschpulver aus [X.] und pflanzlichen, sowie mineralischen Zutaten, mit hervorragender Waschleistung und maximaler Schonung der Haut und der Umwelt. Ideal für Haut die zu Hautproblemen neigt, denn oft begünstigen Waschmittel unbemerkt Probleme wie Entzündungen, Rötungen, Reizungen, Juckreiz und die Entstehung von Unreinheiten. …“ (https://www.hautschutzengel.de/sonett-waschpulver-color-sensitiv-inhaltsstoffe/produkt/48028.html);

- AlmaWin [X.] Die sorgfältig ausgewählten natürlichen Rohstoffe sind pflanzlichen und mineralischen Ursprungs. … AlmaWin Produkte sind dermatologisch erfolgreich getestet. Das garantiert Dir die gute Hautverträglichkeit. …“ (https://www.ecoinform.de/Sauerstoffbleiche.Detail;85325.html).

Der Umfang der nachgewiesenen Verwendung vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle Beschreibungseignung anzunehmen. Er ist zudem ein bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber daran, diese Bezeichnung weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können.

c) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat sich die Wortfolge „[X.] [X.]“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt in der schlagwortartigen Beschaffenheitsangabe erschöpft, dass die beanspruchten Waren der Klasse 3 Mineralien aus dem Meer enthalten und deshalb natürlich und hautschonend wirken.

aa) Bei den angemeldeten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln

Waschmittel; Wäscheeinweichmittel; Wäscheweichspülmittel; Waschmittelflüssigkeiten; Waschmittel enthaltende Waschkugeln; flüssige Waschmittel; duftende Wäschesprays; [X.] für Wäsche; [X.]eichmittel für Wäsche; Waschzusätze zur Wasserenthärtung; Putzmittel; Reinigungsmittel; Geschirrspülmittel; Spülmaschinenreiniger; Fleckenentfernungsmittel; Pflegemittel für die Wäsche; Textilpflegemittel; Allzweckreiniger; Glasreiniger; WC-Reiniger; Badreiniger

weist die angemeldete Bezeichnung „[X.] [X.] darauf hin, dass diese selbst Meeresmineralien enthalten bzw. die „Waschkugeln“ ein aus oder mit Meeresmineralien hergestelltes Waschmittel enthalten.

bb) Die in Rede stehenden „Duftstoffe für die Wäsche“ werden durch das Anmeldezeichen ebenfalls unmittelbar beschrieben, weil es deren Duftnote angibt. Auch wenn Mineralien überwiegend geruchsneutral sind, verbindet der Verkehr mit der beanspruchten Wortfolge „[X.] [X.]“ einen natürlichen Duft mit langanhaltender Frische.

aaa) Seit den 1950er Jahren werden Duftstoffe in Waschmitteln verwendet, um den typischen und häufig unangenehmen Geruch der Waschlauge zu unterdrücken und der Wäsche und dem Waschmittel einen angenehmen Duft zu verleihen (Wagner, Waschmittel, 5. Aufl., [X.], Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – [X.]; Stache/[X.], Waschmittel, 2. Aufl., [X.], Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – [X.]). Diese Duftstoffe können natürlichen Ursprungs sein, also z. B. aus Pflanzenteilen gewonnen werden, oder auch industriell künstlich hergestellt werden. Sie sind nicht nur in Waschmitteln, sondern auch in [X.] enthalten ([X.], Duftstoffe, 12. Mai 2016, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – [X.]). Letztere werden mit einem angenehmen Duft von Zitrone, Orange, aber auch mit exotischen Düften wie Mango oder Granatapfel versetzt (www.ruja.de, Parfum und Duftstoffe in [X.], 28. Januar 2019, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – [X.]; vgl. auch BPatG 24 W (pat) 503/11 – [X.]; 24 W (pat) 333/03 – [X.]; 24 W (pat) 140/05 – [X.]). Reinigungsmittel für einen hygienisch sauberen Raum und ein angenehmer Raumduft tragen entscheidend zum Wohlbefinden bei (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis im Verfahren 26 W (pat) 573/20 – [X.]).

bbb) In der Werbung wird bei Wasch-, Putz- und [X.] häufig in [X.], emotional ansprechender Form hervorgehoben, dass diese ein Gefühl der Frische erzeugen und dass es sich um natürliche, natürlich wirkende, naturverträgliche oder in der Natur vorkommende bzw. die Natur imitierende Substanzen handelt, weil für den Verkehr ein angenehmer Duft, der an typische Gerüche der Natur erinnert, und ein Gefühl der Frische sehr wichtig sind. So kommt bei [X.] auch die Duftnote „meeresfrisch“ vor (vgl. [X.] (pat) 108/04 – [X.]; 24 W (pat) 502/11 – [X.]). Auch nach der Recherche des Senats wird mit dem Meer eine frische Duftnote verbunden, wenn der oben genannte [X.] damit beworben wird, dass „das Gefühl eines stressfreien Tages am Strand zusammen mit der anregenden, lang anhaltenden Frische von [X.]“ die Sinne belebt.

d) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des [X.] wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angegriffene Marke als beschreibende Angabe bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass sie diesem Zweck dienen kann.

e) Soweit dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden kann, um welche einzelnen Meeresmineralien oder um welchen konkreten Duft es sich handelt, vermag dieser Umstand nichts an der Eignung zur Merkmalsbeschreibung zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 680 [X.]. 38 - 42 – [X.]; [X.], 520 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569, [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522, [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

f) Da das Anmeldezeichen sprachüblich aus zwei Substantiven besteht, die einen sinnvollen Gesamtbegriff bilden, der sich in vergleichbare [X.] Wortverbindungen wie „Ozeandampfer, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.], 674 [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.], 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Eine Änderung im Sinngehalt ist auch mit der Getrenntschreibung nicht verbunden. Sie hat lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels und führt nicht dazu, dass der Sinngehalt der angemeldeten Wortkombination über die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile hinausginge (vgl. BPatG 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – [X.]; 25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – [X.]). Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst nach [X.] Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht ausgegangen werden.

g) Auch die durchgehende Großschreibung des angemeldeten Wortzeichens „[X.] [X.]“ kann ihm keine Schutzfähigkeit verleihen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] 2008 710 [X.]. 20 – [X.]; BPatG 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).

2. Die Schutzunfähigkeit des [X.] besteht unabhängig vom Anbringungsort.

a) Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2019, 1194 [X.]. 24 und 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] 2020, 411 [X.]. 13 – #darferdas? [X.]; [X.], 932 [X.]. 18 – #darferdas? I, [X.];). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Ware angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder als bloß beschreibendes oder dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – #darferdas? I, [X.]). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. [X.] a. a. O. [X.]. 33 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.] [X.]. 15 – #darferdas? [X.]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. [X.] a. a. O. [X.]. 25 – AS/[X.] [#darferdas?; [X.] – #darferdas? [X.]]).

b) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher [X.] bei den beanspruchten Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Wäschepflegemitteln wird das Anmeldezeichen von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wegen seines produktbeschreibenden Charakters nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 1 [X.] die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.

Meta

26 W (pat) 575/20

28.06.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2021, Az. 26 W (pat) 575/20 (REWIS RS 2021, 4576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4576

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