Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZA 26/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3716

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[X.][X.] vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. [X.], [X.]. v. 23. März 1966 - [X.], NJW 1966, 1126; [X.] ZIP 1997, 730; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; [X.]/ [X.]/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rn. 8; MK-[X.]/[X.], Vorb. §§ 85-87 Rn. 46; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 85 Rn. 4; a.A. [X.], 264, 265; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 85 Rn. 3). 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinrei-chenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des [X.] - 3 - verfahrens über sein Vermögen durch [X.]uss des [X.] vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 [X.]), [X.] hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete [X.]uss des [X.] vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Be-schluss des [X.] vom 6. Juli 2004 führte nicht zu einer [X.] gemäß § 240 ZPO (vgl. [X.], Urt. v. 21. Juni 1999 - [X.], [X.], 1314, 1315). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 15. November 2004 wirkt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (bis 19. September 2004) noch nicht aus. [X.] der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erklärung des Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten vom 20. September 2004, dass die vorge-legte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten Bekundung im [X.] vom 26. November 2004 keine ent-scheidungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen sind die [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch für eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wendet, vorliegen müssen ([X.]Z 155, 21, 22), nicht dargetan. 3 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn ge-richteten Strafverfahrens vor dem [X.] nicht abzuwarten. Inwie- 4 - 4 - weit dieses Strafverfahren für die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessu-alen Fragen von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat einen entsprechenden Sachbezug nicht näher dargelegt. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 961/03 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 13 U 1546/04 -

Meta

IX ZA 26/04

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZA 26/04 (REWIS RS 2006, 3716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3716

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