Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZA 22/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 787

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[X.][X.] vom 16. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. November 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die [X.] einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 1. Juni 2006 wird [X.]. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Be-schluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstre-ckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des [X.] gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 [X.], § 850c Abs. 4 ZPO nach 2 - 3 - billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der [X.] kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberück-sichtigt bleibt ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, Umdruck Rn. 1). Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IX ZA 22/06

16.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZA 22/06 (REWIS RS 2006, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 787

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