Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 194/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2621

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[X.][X.] 194/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 Euro. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten we-gen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Siche-rungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt, die das [X.] zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der [X.] haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das [X.] für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre [X.] - 3 - beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die [X.] nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz [X.] Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen ([X.]Z 50, 197, 198; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/[X.], § 91a Rn. 32; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. [X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] ZB 258/03, [X.], 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist in diesem Fall kein Raum. 3 2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Begründung der [X.] vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von Gläubigeranträgen ergangenen [X.]üssen des Senats vom 5. Februar 2004 4 - 4 - ([X.] ZB 29/03, [X.], 1466) und 8. Dezember 2005 ([X.] ZB 38/05, [X.], 141) vor. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -

Meta

IX ZB 194/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 194/04 (REWIS RS 2006, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2621

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