Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. IX ZR 20/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2547

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[X.]NDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 20/99vom17. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 17. Mai 2001beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Dezember 1998 wird nicht [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 77.022,23 DM(8.377,98 DM wegen des Klageantrags, 6.566,73 DM wegen derhilfsweisen Aufrechnung gemäß [X.] und 62.077,52 DM wegender zugesprochenen [X.]:Gemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). [X.] ist die [X.] der Beklagten, so daß sich die Bedeutung der Sache auf denvorliegenden Einzelfall [X.] bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht istzu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersat-zes zum Mandat des [X.] gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärun-gen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. [X.], Urt. [X.] April 1999 - [X.], [X.], 1339, 1340). Das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche [X.] fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinba-rung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in denRechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um [X.] des [X.] zu ermitteln (vgl. [X.]. II 1995, 564,567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksichtauf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit fürdas Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO) dahin ausgelegt, daß dieberechneten, wirtschaftlich einheitlichen Vertragsleistungen der Beklagten überdie begünstigten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 7b, c UStG a.F.hinausgingen und deshalb dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG a.F.) un-terlagen. Einer entsprechenden Besteuerung steht es nicht entgegen, falls ge-mäß der Ansicht der Revision das Recht, Programme für Werbung zu [X.], ausschließlich den Sendern zustehen sollte und deswegen nicht andie Beklagte übertragen werden konnte. Für die umsatzsteuerrechtliche Beur-teilung einer Leistung ist allein die wirtschaftliche Betrachtung eines Umsatzesmaßgeblich ([X.]. II 1985, 271, 274), so daß Mängel des zugrunde lie-genden Rechtsgeschäfts insoweit unerheblich sind (§§ 40, 41 [X.] 4 -Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nichtdurch (§ 565a ZPO).[X.] [X.] Zugehör [X.]

Meta

IX ZR 20/99

17.05.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. IX ZR 20/99 (REWIS RS 2001, 2547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2547

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