Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 50/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1932

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[X.] ZR 50/99vom12. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 12. Juli 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats inKassel des [X.] vom 7. [X.] wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 166.795,80 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554bZPO).1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.] der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt nach§ 51 [X.] a.F. (= § 51b [X.] n.F.) mit der Verkündung des Zuschlags [X.] begonnen hat, weil dieser damit - schon vor seiner Rechtskraft -- 3 -gemäß §§ 89-91 Abs. 1 [X.] wirksam geworden ist (vgl. [X.], Urt. v. 9. [X.] 1999 - [X.], [X.], 959, 960; [X.]/Stöber, [X.] 16. Aufl.§ 89 Rn. 2.3). Auf die Zustellung des [X.] gemäß § 88 [X.]kommt es insoweit nicht an, weil diese nur Bedeutung für den Beginn der [X.] Beschwerde gegen diese Entscheidung hat (§ 98 Abs. 1 [X.] mit § 96[X.], § 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht die mit der Verkündung eintretende Wirk-samkeit des Zuschlags - auch gegenüber den in § 88 [X.] genannten [X.] - berührt ([X.]/Stöber, aaO § 89 Rn. 2.1).2. Eine Sekundärhaftung des Beklagten ist zwar mit Rücksicht auf des-sen Schreiben an den [X.] der Klägerin vom 23. Juni 1994 entstanden (vgl.dazu [X.], Urt. v. 9. Dezember 1999, aaO). Das Berufungsgericht hat aberohne Rechtsfehler angenommen, daß die sekundäre Pflicht des [X.] auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung wegge-- 4 -fallen ist, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist durch ih-ren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Haftungsfrage beratenworden ist (vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1995 - [X.], [X.] 1996,33, 34; v. 14. Dezember 2000 - [X.], [X.] 2001, 736, 739).[X.] [X.] Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 50/99

12.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 50/99 (REWIS RS 2001, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1932

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