Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 7/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 914

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[X.]/03vom3. November 2003in dem Verfahrenwegen Übertragung einer Notarstelle- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom8. April 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 - 3 -Gründe:[X.] 1959 geborene Antragsteller wurde am 2. Januar 1989 als Notaras-sessor in den Anwärterdienst des [X.] aufgenommen.Nachdem ihm der Antragsgegner ein auf fünf Jahre beschränktes [X.] zugesagt hatte, wechselte der Antragsteller in den Dienst des [X.] über und wurde am 1. April 1991 zum Notar mit dem Amtssitz in [X.]bestellt. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2002 eine Notarstelle inB. -B. [X.] aus, um die sich der Antragsteller bewarb. Der Antrags-gegner teilte ihm am 21. Januar 2003 mit, er beabsichtige, die Stelle einemMitbewerber, unter anderem dem weiteren Beteiligten, zu übertragen. Die [X.] ergänzte er auf Anfrage dahin, die Stelle werde im Wege der Amtssitz-verlegung mit einem Notar besetzt werden, der im Bereich der [X.] tätig sei. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Ent-scheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind vom [X.] am 8. April 2003 zurückgewiesen worden. Am gleichen Tag ordnete [X.] die Verlegung des Amtssitzes des weiteren Beteiligten nachB. -B. [X.]an. Am 10. April 2003 wurde die Entscheidung [X.] dem Antragsteller zugestellt.Mit Schreiben vom 14. April 2003 legte der Antragsteller sofortige Be-schwerde ein und beantragte zugleich, dem Antragsgegner einstweilen die Be-setzung der Stelle zu untersagen. Nach Eröffnung der Sachlage durch den [X.] hat der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzfür erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr, den Bescheid vom 21. Januar 2003aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Ernennung des [X.] -werbers zurückzunehmen, die Ernennungsurkunde zurückzufordern und überseine Bewerbung erneut zu entscheiden. Hilfsweise stellt er den Antrag, fest-zustellen, daß der Bescheid und die anderweite Besetzung der Notarstellerechtswidrig sind und seine Rechte verletzen.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Bis zum Inkrafttreten des [X.] Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. [X.] ([X.]) ging der [X.] für das Anwaltsnotariat davon aus, daßdie Verpflichtung der Justizverwaltung, einen abgelehnten Bewerber zum Notarzu bestellen, auch dann noch ausgesprochen werden kann, wenn die [X.] mit einem Mitbewerber besetzt wurde ([X.], 84, 87 f.). [X.] auch für das hauptberufliche Notariat, um das sich der Antragsteller be-wirbt, nach altem Recht galt, kann dahinstehen. Seit der Gesetzesänderung istdie Landesjustizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen strikt an die Be-dürfnisse der Rechtspflege gebunden (§ 4 [X.]). Nach Besetzung der [X.] sich der abgelehnte Bewerber nur um eine im Bedarfsfalle ausgeschrie-bene andere Stelle und nur in Konkurrenz mit den Interessenten an dieserStelle bewerben ([X.]. v. 19. Oktober 1992, [X.], NJW 1993,2040). Die ursprüngliche Bewerbung des Antragstellers kann mithin keinenErfolg mehr haben, der [X.] ist [X.] 5 -Hieran hält der [X.] fest. Das [X.] hat zwar ineinem Rechtsstreit um die Versetzung eines politischen Beamten in den [X.] Ruhestand Zweifel an seiner, mit dem [X.] übereinstimmenden,Rechtsprechung geäußert (BVerwGE 115, 89 = NVwZ 2002, 604), von einerBeantwortung der Frage aber abgesehen, weil sie über die Anträge des [X.] hinausführte. Insbesondere hat es von einer Äußerung, wie die erforder-liche Planstelle und der Dienstposten für den abgelehnten Bewerber zu be-schaffen seien, abgesehen.2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist, auch unter dem Ge-sichtspunkt der Fortsetzungsfeststellungsklage, unzulässig. Eine Feststel-lungsklage ist in § 111 [X.] nicht vorgesehen. Der [X.] läßt sie nur dannzu, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe([X.], 343, 346; 81, 66, 68). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller ohnedie Feststellungsmöglichkeit in seinen Rechten verletzt wäre und das Fest-stellungsverfahren zur Klärung einer Rechtsfrage führt, die sich der [X.] auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers stellt ([X.],[X.]. v. 29. Juli 1991, [X.] 18/90, [X.]R [X.] § 111 Abs. 1, [X.] 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nichtgegeben, weil der [X.] die Frage nach dem Ermessensspielraum der [X.] zwischen "Laufbahnbewerbern" und "Seitenein-steigern" bereits geklärt hat ([X.]. v. 2. Dezember 2002, [X.] 13/02, D[X.]2003, 228 = [X.] 2003, 154; [X.]. v. 14. Juli 2003, [X.] 47/02, z. [X.].). Zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage (zum Überspielen des [X.] Rechtsschutzes in Notarsachen und zu den verfassungsrechtlichenGrenzen der Hintanstellung "sogenannter Seiteneinsteiger ohne Rücksicht aufderen Qualität" - juristischer Abschluß des Antragstellers "sehr gut", des Mit-- 6 -bewerbers "befriedigend"; notarielle Praxis des Antragstellers zum Ausschrei-bungszeitpunkt ca. 13 Jahre, des Mitbewerbers "über 7 Jahre" - vgl. [X.],[X.]. [X.], 1 [X.], NJW 2002, 3090) ist die Fortsetzungsfest-stellungsklage nicht gegeben ([X.]. v. 29. Juli 1991, aaO). Der Notarkann, wie jeder andere Bürger, eine Amtshaftungsklage vor den zuständigenZivilgerichten erheben.[X.] Tropf Kurzwelly[X.] Eule

Meta

NotZ 7/03

03.11.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 7/03 (REWIS RS 2003, 914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 914

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