Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 22/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 474

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[X.]/00vom20. November 2000in dem Verfahrenwegen Bestellung zum [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.] § 6 Abs. 1;StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2- 2 -a)Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Per-sonen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das [X.] in [X.])Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbersentfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der [X.] (im Anschluß an [X.], 137).BGH, [X.]. v. 20. November 2000 - [X.] 22/00 - OLG Köln- 3 -Der [X.], [X.], hat am 20. November 2000durch [X.] [X.], [X.] und Dr. Kurzwellysowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats für Notarsachen des [X.] vom4. August 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] 1960 geborene Antragsteller wurde am 10. April 1992 zur [X.] und als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Er bewarb sich um die im [X.] [X.] vom 15. Mai 1999 ausgeschriebene Notarstelle im [X.] Am 4. Februar 2000 teilte ihm der Antragsgegner mit, er beabsichtige,die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Im Hinblick auf ein [X.] Antragstellers im Straßenverkehr, das zu einer Verurteilung durch das- 4 -Amtsgericht S. geführt habe, vermöge er die persönliche Eignung des Antrag-stellers für das Notariat (noch) nicht zu bejahen. Hiergegen hat der [X.] erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigenBeschwerde verfolgt er die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, [X.] Notar zu bestellen, hilfsweise erneut über seinen Antrag zu entscheiden,weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4BRAO), aber nicht begründet.Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Landesjustizverwal-tung bei der nach § 6 Abs. 1 [X.] gebotenen Prognose, ob ein Bewerberaufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten per-sönlichen Umstände (nachstehend zu 1.) für das [X.] geeignet ist,ein Beurteilungsspielraum zu ([X.], 137). Den Prognosespielraum über-schreitet der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2000nicht (nachstehend zu 2.).1. Der der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegenstehendeUmstand, seine Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. [X.] (im wesentlichen) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolgeTrunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142, 315 c Abs. 1Ziff. 1 a Abs. 3 Nr. 2 StGB) steht außer Streit. In dem Verhalten des Antrag-stellers ist ein Charakterfehler hervorgetreten, der rechtlich geeignet ist, eine- 5 -negative Prognose für die Eignung zu dem Amt zu begründen. Zu Unrecht stelltder Antragsteller darauf ab, ob eine Verfehlung gleicher Art zur Entfernung ei-nes Notars aus dem Amt führen könnte. An der persönlichen Eignung für [X.] im Sinne der Bestellungsvoraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn [X.] in dem Falle, daß er bereits zum Notar bestellt wäre, des [X.] (§ 50 [X.]) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf [X.] erscheinen läßt, aus dem Amt entfernt werden müßte (§ 97 [X.]); esgenügt, wenn sonstige Gründe von Gewicht vorhanden sind, die der [X.] ([X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 30/93, BGHR [X.]n.F. § 6, Eignung 5). Ebensowenig kommt es darauf an, daß Mandanten [X.], auch nachdem dessen Verfehlung, wie er mitteilt, im [X.] bekannt geworden ist, seine Dienste als Rechtsanwalt oder [X.] weiterhin in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist nicht allein oderin erster Linie die persönliche Einschätzung von Mandanten, der Antragstellerwerde ihre Angelegenheiten ordnungsgemäß betreuen. Der Antragsgegner hatvielmehr darauf zu achten, daß das Ansehen des Amtes als solches und dasVertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Amtsinhaber in ihrer Gesamt-heit keinen Schaden leidet. Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht sind Ver-haltensweisen, die mit der Würde des Berufs (§ 14 Abs. 3 [X.]) unvereinbarsind und deshalb die Eignung für das Amt in Frage stellen.2. Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners läßt keinen Beurtei-lungsfehler erkennen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der [X.] ([X.]. v. 22. März 1999, [X.] 33/98, BGHR[X.] § 6, Eignung 13), konnte der Antragsgegner, was entgegen der [X.] des Antragstellers genügt, vom Fortbestehen von Zweifeln an der [X.] (st. Rspr., [X.]. v. 26. März 1973, [X.] 7/72, D[X.]- 6 -1974, 755 f; v. 18. September 1995, [X.] 30/94, NJW-RR 1996, 311; v.20. März 2000, [X.] 22/99, [X.], 404) ausgehen. Die am 31. [X.] begangene Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht lag erst ca. 1 1/2 Jahre zu-rück. Auch wenn der Antragsteller, wie er mitteilt, den Schaden aus eigenenMitteln beglichen hat und sich seither - über das Gebotene hinaus - einer ab-stinenten Lebensführung befleißigt, konnte der Antragsgegner sich rechtsfeh-lerfrei die Meinung bilden, die objektiv begründeten Zweifel an der charakterli-chen Eignung des Antragstellers seien noch nicht ausgeräumt. Auch war - wasallerdings allein nicht entscheidend ist - der Zeitpunkt der Tilgung der Verur-teilung im Bundeszentralregister noch in die [X.] gerückt (voraussichtlich:19. Februar 2003; zur Berücksichtigung getilgter Vorstrafen vgl. aber § 52Abs. 1 Ziff. 4 BZRG). Eine "Ablehnung der Rechtsordnung" hat der Antrags-gegner dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht, auch ein [X.] kann indessen der Berufung in das Amt entgegenstehen. DieBeurteilung der Dauer des erforderlichen "Wohlverhaltens" gehört zum- 7 -Kernbereich des [X.] des Antragsgegners. Das [X.] Antragstellers läßt keine Verletzung der dort geltenden Regeln erkennen.[X.]Tropf [X.]

Meta

NotZ 22/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 22/00 (REWIS RS 2000, 474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 474

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