Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Az. 7 AZR 665/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 5826

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Gegenstand

Normalvertrag Bühne - Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung


Leitsatz

1. Die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung hat auf Arbeitgeberseite die Person durchzuführen, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine Vertretung kann nach der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgen. Eine Delegation ist nicht zulässig.

2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, zu einer derartigen Anhörung eine Person seines Vertrauens mitzubringen. Eine Grenze findet dieses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

3. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 - 13 [X.] - aufgehoben, soweit es über die Wirksamkeit der [X.] entschieden hat. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2009 - 13 Ha 7/08 - abgeändert.

Auf die [X.] des [X.] werden die Schiedssprüche des [X.] vom 25. April 2008 - [X.] - und des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht [X.] - vom 16. Juli 2007 - Reg. Nr. 6/06 - soweit über die [X.] gegen die Schiedsbeklagte zu 1), jetzige [X.], entschieden wurde und im [X.] aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber von der Beklagten am 23. Oktober 2006 ausgesprochene [X.] unwirksam ist.

Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens hat der Kläger 2/3 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zu tragen.

Von den Kosten des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Hälfte seiner eigenen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren ([X.]) zu tragen. Die Beklagte hat die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im [X.]ahmen einer Klage auf Aufhebung von [[X.].] der [[X.].] über die Wirksamkeit einer [X.]. Zudem macht der Kläger geltend, die ursprüngliche Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam.

2

Der Kläger wurde als [X.]eiter des Beleuchtungswesens für das [[X.].] eingestellt. [X.]echtsgrundlage des [[X.].] ist die „Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der [[X.].] ‚[[X.].]’ vom 29.04.1999“ (künftig: Satzung). Sie lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 1     

        

Name, Sitz, Stammkapital

        

(1)     

Das ‚[[X.].]’ ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen der [[X.].] in der [X.]echtsform einer Anstalt des öffentlichen [X.]echts (Kommunalunternehmen).

        

(2)     

Das Kommunalunternehmen trägt den Namen ‚[[X.].]’ mit dem Zusatz ‚Anstalt des öffentlichen [X.]echts’. Die Kurzbezeichnung lautet ‚[[X.].]’.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Organe des Unternehmens

        

Organe des Unternehmens sind:

        

1.    

Verwaltungsrat (§§ 4 - 7)

        

2.    

Vorstand (§§ 8 - 9)

        

…       

        

§ 8     

        

Vorstand

        

…       

        
        

(2)     

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin/einem Intendanten und einer kaufmännischen [X.]eiterin/einem kaufmännischen [X.]eiter.

        

(3)     

Der Intendant/die Intendantin vertritt das Unternehmen im künstlerischen Bereich, der kaufmännische [X.]eiter/die kaufmännische [X.]eiterin vertritt das Unternehmen im kaufmännischen Bereich nach außen. Im Übrigen vertreten die Vorstandsmitglieder das Unternehmen gemeinschaftlich.

                          
        

§ 9     

        

Aufgaben des Vorstands

        

(1)     

Der Vorstand leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Unternehmen in eigener Verantwortlichkeit mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.

        

(2)     

Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

        

(3)     

Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Vorstand ist sowohl zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von künstlerischem Personal als auch die Einstellung und Höhergruppierung von nichtkünstlerischem Personal, soweit im Stellenplan vorgesehen, sowie deren Entlassung.

        

…“    

        

3

Die danach zu erlassende Vorstandsordnung trat aufgrund Beschlusses des Verwaltungsrats vom selben Tage am 17. Juli 2003 in [[X.].]. Sie lautet auszugsweise:

        

„…    

        

B. Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereiche

        

I. Gemeinsamer Verantwortungsbereich

        

…       

        

In dem gemeinsamen Verantwortungsbereich haben sich der Intendant / die Intendantin und der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin um einvernehmliche [X.]ösungen zu bemühen. Kommt ausnahmsweise keine Einigung zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat, in dringenden Fällen der Vorsitzende / die Vorsitzende des Verwaltungsrats.

        

Sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsrats gegeben ist, sind der Intendant / die Intendantin und der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin gemeinsam verantwortlich für:

        

…       

        
        

e.    

Nachfolgende Personalangelegenheiten:

                 

1.    

die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige [X.]egelungen der Vertretungsverhältnisse des Personals nach [[X.].].

                 

2.    

die [X.]egelung der [X.]echtsverhältnisse sämtlicher Arbeitsverträge;

                 

3.    

…       

                 

…       

        
        

II. Ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Intendanten / der Intendantin

        

a.    

Der Intendant / die Intendantin ist für die künstlerische [X.]eitung des [[X.].] allein zuständig.

        

…       

        
        

d.    

Nachstehende Personalangelegenheiten

                 

Die Einstellung, Verlängerung, Nichtverlängerung, Kündigung sowie sonstige [X.]egelungen der Vertragsverhältnisse des künstlerischen Personals, d.h. insbesondere im Hinblick auf Bühnennormalverträge, der Verträge nach [[X.].] sowie der Einzelverträge in Erwägung der Vorschläge der für die einzelnen Sparten Verantwortlichen.

                 

…       

        
                 

2.    

Verträge, die über die [X.]aufzeit des zwischen dem Intendanten / der Intendantin und der [[X.].] abgeschlossenen Dienstvertrages hinaus geschlossen, verlängert, oder erst danach beendigt werden können, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

                          

Die automatische Verlängerung von Arbeits- oder Dienstverträgen nach [[X.].] oder [[X.].], die durch Unterlassung einer Nichtverlängerungsmitteilung im 13. Beschäftigungsjahr unkündbar werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist jährlich zum 28.02. über entsprechende Vertragssit[X.]tionen zu informieren.

                 

…       

        
        

III. Ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Kaufmännischen Direktors / der Kaufmännischen Direktorin

        

a.    

Der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin ist für die administrative und kaufmännische [X.]eitung des Theaters zuständig.

        

…       

        
        

c.    

Der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin berät den Intendanten beim Vollzug gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften sowie über Tarif- oder sonstige Vertragsangelegenheiten des Theaters.

        

d.    

Nachfolgende Personalangelegenheiten:

                 

1.    

die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige [X.]egelungen der Vertragsverhältnisse des technischen Personals und des [[X.].] nach [[X.].], [[X.].], Zeitvertrag und Aushilfsvertrag.

                 

2.    

die Einstellung, arbeitsvertragliche [X.]egelung und Entlassung der Abendhilfen und des sonstigen nichtkünstlerischen [[X.].].

                 

…       

        
        

C. Stellvertretung

        

I.    

        

Die Vorstände vertreten sich gegenseitig.

        

…“    

4

Grundlage der Tätigkeit des [[X.].] war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 19. April 2002, der für die Spielzeiten 2002/2003 und 2003/2004 abgeschlossen war. Das entsprach einer Beschäftigungszeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004. Anstelle dieses Vertrags trat der unter dem 14. Oktober 2004 unterzeichnete „Arbeitsvertrag Bühnentechniker“, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

§ 1     

        

Herr W wird

        

als Bühnentechniker am [[X.].] in [X.]

        

in der Funktion des [X.]eiters des Beleuchtungswesens … eingestellt.

        

Das Mitglied übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.

                 
                 
        

§ 2     

        

Das Dienstverhältnis wird für

                 

([X.]) die Spielzeit 2005/2006

                 

(  ) die Spielzeiten

                 

(  ) einen Teil der Spielzeit

        

begründet.

        

Es beginnt am [X.] und endet am 31.08.2006.

        

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bei Spielzeitverträgen zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.

        

…       

        

§ 6     

        

Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem [X.] Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…       

        

§ 8     

        

Für alle [X.]echtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien der NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluß und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

        

…“    

5

Der danach vertraglich in Bezug genommene [X.] Bühne (künftig: [X.]) gilt für eine Vielzahl von Arbeitnehmern im künstlerischen Bereich, nach seinem § 1 Abs. 1 auch für „Bühnentechniker“. „Bühnentechniker“ sind nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.]. „[X.]eiter des Beleuchtungswesens“. Nach § 2 Abs. 2 [X.] ist der Arbeitsvertrag „mit [X.]ücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne“ ein Zeitvertrag. Für Bühnentechniker gilt § 69 [X.], der [X.]. wie folgt lautet:

        

„§ 69 

        

Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

        

(2)     

Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). …

        

…       

        
        

(4)     

Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den Bühnentechniker - auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des [X.] einer der vertragschließenden [X.], das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

        

(5)     

Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die [X.] oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterläßt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

        

(6)     

Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des [X.] einer der vertragschließenden [X.], das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. …

        

…       

        
        

(8)     

Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

        

…“    

        

6

Die Beklagte beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr zu verlängern. Unter dem 22. September 2006 wurde er deshalb zu einem [X.] für den 9. Oktober 2006 eingeladen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 bevollmächtigte der kaufmännische Direktor der Beklagten die Personalleiterin, Frau [X.], „für [[X.].] stellvertretend die Anhörung des Herrn W gemäß [X.] gemeinsam mit dem Intendanten, [X.], durchzuführen“. Unter dem 6. Oktober 2006 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, er wolle [X.] bei der Anhörung hinzuziehen. [X.] ist Mitglied des Personalrats der Beklagten.

7

Als der Kläger mit [X.] zum Anhörungstermin erschien, lehnten der Intendant und die Personalleiterin die Teilnahme von [X.] ab. Der Kläger und [X.] entfernten sich daraufhin. Die Ablehnung beruhte darauf, dass der Intendant Angelegenheiten der hier streitigen Art ohne Personalrat abwickeln wollte, weil es nach seiner Auffassung genug andere Bereiche gibt, in denen man sich mit dem Personalrat auseinandersetzen muss. Den künstlerischen Bereich wollte der Intendant davon frei halten.

8

Unter dem 11. Oktober 2006 schrieb die Beklagte an den Kläger Folgendes:

        

„…    

        

2. Einladung zur Anhörung wegen beabsichtigter Aussprache der Nichtverlängerungsmitteilung

        

Sehr geehrter Herr W,

        

Die bereits zum 09.10.06 um 15:15 Uhr terminierte Anhörung haben Sie nicht wahrgenommen, weil diese ausschließlich im Beisein des Personalrats erfolgen sollte, wir dem aber nicht zustimmen konnten. Ihr [X.]echt auf Anhörung haben Sie damit grundsätzlich verwirkt, da der Personalrat weder nach §§ 42, 69 NV Bühne noch nach dem [X.] ein [X.]echt auf Beteiligung hat.

        

Die Beteiligung des Personalrats ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei durch Bühnendienstvertrag verpflichteten Mitgliedern von Theatern nach Art. 78 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art. 77 [X.] Personalvertretungsgesetz ([X.]) nicht vorgesehen.

        

Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung geben wir Ihnen jedoch hiermit erneut die Möglichkeit einer Anhörung, indem Sie eine an unserem Haus beschäftigte Person Ihres Vertrauens in die Anhörung mitbringen, soweit es sich dabei nicht um ein [X.] handelt. Damit wollen wir dem Umstand [X.]echnung tragen, dass es derzeit kein gewähltes Vorstandsmitglied des [X.] einer vertragsschließenden [X.], das an unserer Bühne beschäftigt ist, gibt.

        

Der nächste Termin für die Anhörung wurde nunmehr anberaumt auf:

        

Montag, den 16.10.2006

        

um 14:00 Uhr.

        

Sofern Sie diese Anhörung nicht wahrnehmen möchten, hat der Verzicht schriftlich zu erfolgen.

        

…“    

9

Der Kläger bestätigte den Empfang dieses Schreibens und verzichtete zugleich schriftlich auf die [X.]adungsfrist von fünf Tagen. Er nahm am 16. Oktober 2006 ohne Begleitung an dem [X.] teil. Dieses wurde auf Seiten der Beklagten durch den Intendanten [X.] und die Personalleiterin Frau [X.] durchgeführt.

Unter dem 23. Oktober 2006 sprach die Beklagte mit einem von dem Intendanten und dem kaufmännischen Direktor unterzeichneten Schreiben die [X.] aus. Hintergrund waren Schwierigkeiten in der persönlichen Zusammenarbeit mit dem Kläger und letztlich künstlerische Gründe.

Mit seiner am 29. Dezember 2006 beim [X.] eingegangenen Klage hat der Kläger den Antrag gestellt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 nicht aufgelöst ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht.

Er hat im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, der kaufmännische Direktor der Beklagten habe sich bei dem [X.] nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen dürfen. Außerdem hätte ihm gestattet werden müssen, zu dem Gespräch [X.] mitzubringen. Er habe diesen nicht in seiner Eigenschaft als [X.], sondern als Person seines Vertrauens hinzuziehen wollen. Neben der Beklagten hat der Kläger auch noch die [[X.].] in Anspruch genommen. Seine [X.] war sowohl vor dem [X.] als auch vor dem Bühnenoberschiedsgericht erfolglos.

Mit seiner allein gegen die Beklagte gerichteten [X.] hat sich der Kläger gegen das Ergebnis des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens gewandt und zudem erstmals in der Berufungsinstanz vor dem [X.]andesarbeitsgericht vorgebracht, sein Arbeitsverhältnis sei von vornherein nicht wirksam befristet gewesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei jedenfalls zum Ende der Spielzeit 2006/2007 wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform in § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

Der Kläger hat - soweit für die [X.]evisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main - [X.] 11/07 - vom 25. April 2008 und den Spruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht München - vom 16. Juli 2007 - [X.]eg. Nr. 6/06 - soweit über die Bühnenschiedsklage gegen die Beklagte entschieden wurde aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 nicht aufgelöst ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wie bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren hat sie die Ansicht vertreten, das Verfahren vor Ausspruch der [X.] sei ordnungsgemäß gewesen. Mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung habe der Kläger den Streitgegenstand in unzulässiger [X.]ise erweitert.

Das Arbeitsgericht hat die [X.] abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat insoweit Erfolg, als der Kläger unter entsprechender Aufhebung der Schiedssprüche im bühnen[X.]n Verfahren, der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sowie der teilweisen Aufhebung des Urteils des [X.] die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 23. Oktober 2006 begehrt. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gerichtete Klageerweiterung im Berufungsverfahren war unzulässig.

A. Zu Recht hat das [X.] eine Sachentscheidung nur über den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] getroffen.

I. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, [X.]n er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der st[X.]tlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. [X.] 15. Febr[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN). Die [X.] Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren ([X.] 15. Febr[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; 12. Jan[X.]r 2000 - 7 [X.] - zu A der Gründe mwN). Wegen der Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens dürfen neue prozess[X.]le Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. [X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN für das Revisionsverfahren). [X.] und [X.] können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, [X.]n sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO (hierzu [X.] 14. Dezember 2010 - 9 [X.] - Rn. 21 mwN) - auf den im bühnen[X.]n Verfahren festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf einen unstreitigen [X.]vortrag stützt (vgl. zB für die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren [X.] 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.]E 134, 62; 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] a der Gründe mwN, [X.]E 112, 238). Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen [X.] nicht beeinträchtigt werden ([X.] 25. Jan[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 140, 291).

II. Soweit der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht nur die Unwirksamkeit der [X.], sondern auch die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der [X.]en zum Ende der Spielzeit 2006/2007 festgestellt wissen will, liegt darin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.

1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozess[X.]le Streitgegenstände.

a) Nach dem für den Zivil- und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. statt vieler [X.] 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN). Zum Lebenssachverhalt zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] unterbreitet hat (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 795/09 - Rn. 17 mwN).

b) Hiernach handelt es sich bei der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] und der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung sowohl hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge als auch hinsichtlich des dafür maßgeblichen [X.] um unterschiedliche Streitgegenstände.

[X.]) Ob eine ausgesprochene [X.] wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Nach § 2 Abs. 2 [X.] ist der Arbeitsvertrag ein Zeitvertrag. Gemäß § 69 Abs. 2 [X.] verlängert sich der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern ([X.]). Damit haben die Tarifvertragsparteien von den üblichen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen abweichend bestimmt, unter welchen Umständen von dem Vorliegen der zum Abschluss eines [X.] not[X.]digen [X.]enserklärungen auszugehen ist. Während eine [X.]enserklärung im Allgemeinen einen irgendwie gearteten [X.] erfordert, haben die Tarifvertragsparteien hier bestimmt, dass dem Schweigen der [X.]en eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommen soll. Der Arbeitsvertrag soll sich dann um ein Jahr (Spielzeit) befristet verlängern. Diese Fiktion des rechtsgeschäftlichen [X.]ens zum Abschluss eines weiteren Vertrags kann nach der tariflichen Regelung nur durch die Erklärung der [X.] entkräftet werden. Wird sie ausgesprochen, droht die Beendigung des [X.]. Insoweit kommt der [X.] nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Sie bestätigt, dass die vereinbarte Vertragsdauer keine Verlängerung erfährt (vgl. [X.] 23. Oktober 1991 - 7 [X.] 56/91 - zu II 4 a der Gründe, [X.]E 69, 1). Ist eine [X.] unwirksam, führt dies also dazu, dass die Erklärung, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen, keine Wirkung entfaltet. Es verlängert sich um ein Jahr.

Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 Satz 1 Halbs. 1 [X.]).

Inhaltlich besteht keine unmittelbare Verknüpfung beider Fragen. Stellt sich heraus, dass die Befristung unwirksam ist, geht die [X.] zwar ins Leere, ist aber nicht deswegen auch ihrerseits unwirksam. Ist die [X.] unwirksam, lässt dies die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung unberührt.

bb) Auch die jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalte sind verschieden. Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dagegen kommt es für die Wirksamkeit der [X.] auf die bei deren Ausspruch vorliegenden Verhältnisse an.

cc) Ebenso unterscheiden sich die prozess[X.]len Mittel, mit denen die Unwirksamkeit der [X.] geltend zu machen ist, von denen, mit denen die Wirksamkeit der Befristung zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann. Für „Klagen gegen [X.]en“ haben die Tarifvertragsparteien in § 69 Abs. 8 [X.] eine Ausschlussfrist festgelegt. Die Nichteinhaltung dieser materiellen Frist zur Klageerhebung führt dazu, dass die [X.] als wirksam zu behandeln ist. Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der [X.] als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet. [X.] ein Arbeitnehmer dagegen die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede geltend machen, hat er innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.] zu erheben gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

2. Hier war Gegenstand des [X.]n Verfahrens ausschließlich die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 23. Oktober 2006, nicht jedoch die Wirksamkeit der Befristung zum Ende der Spielzeit 2006/2007. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Streitgegenstands im Aufhebungsverfahren liegen nicht vor.

a) Die Auslegung der [X.] des [X.] im bühnen[X.]n Verfahren ergibt, dass er lediglich die Wirksamkeit der [X.] angreifen wollte.

[X.]) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen [X.] und damit welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von [X.]enserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzu[X.]den. [X.] sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient (vgl. [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 753/09 - Rn. 12 mwN, [X.]E 133, 28). Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 757/08 - Rn. 13, [X.]E 132, 88). Wegen des revisionsähnlichen Charakters des Aufhebungsverfahrens (dazu oben I) gilt Gleiches auch im Verhältnis der st[X.]tlichen Gerichtsbarkeit zur [X.]sbarkeit.

Im Fall einer Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, [X.]n aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung [X.]det, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 15 mwN).

bb) Hier gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich der Kläger bereits im bühnen[X.]n Verfahren nicht nur gegen die Wirksamkeit der [X.] [X.]den, sondern auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses angreifen wollte. Zwar hat er auch dort beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis „über den [X.] hinaus fortbesteht“. Wie sein gesamtes Vorbringen im bühnen[X.]n Verfahren ergibt, begründete er diesen Antrag aber ausschließlich damit, die [X.] sei unwirksam. Dagegen enthielt sein Vorbringen keinerlei Hinweis darauf, dass der Kläger zugleich auch die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung angreifen wollte.

b) Damit hat der Kläger den Streitgegenstand erweitert, als er im Aufhebungsverfahren in der Berufungsinstanz auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses problematisiert hat. Er hat einen neuen prozess[X.]len Anspruch geltend gemacht. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung könnte nur unter völlig neuen rechtlichen Aspekten geschehen. Es war der [X.] nicht zumutbar, sich hierauf in einem derart späten Stadium des Verfahrens noch einzulassen. Hier kommt hinzu, dass nach dem [X.]en der Tarifvertragsparteien Streitigkeiten der vorliegenden Art zunächst von der von ihnen geschaffenen [X.]sbarkeit, die nach ihren Vorstellungen größere Sachnähe zur infrage stehenden Problematik hat, entschieden werden sollen.

B. Der danach in der Revisionsinstanz allein zur Sachentscheidung angefallene, auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 23. Oktober 2006 gerichtete Antrag hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die [X.] abgewiesen. Die Urteile der [X.]e beruhen auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die [X.] vom 23. Oktober 2006 ist unwirksam. Die tarifliche Klagefrist ist eingehalten. Das Anhörungsverfahren war nicht ordnungsgemäß. Zum einen konnte sich der kaufmännische Direktor der [X.] bei der Anhörung des [X.] nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen. Zum anderen durfte die Beklagte das Verlangen des [X.], zu dem Gespräch [X.] als Vertrauensperson hinzuzuziehen, nicht ablehnen.

I. Der Antrag ist als Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist nach der tariflichen Ausgestaltung auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. oben [X.] 1 b cc). Da sich die Beklagte der Wirksamkeit der [X.] berühmt, hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung.

II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet.

1. Die Klagefrist nach § 69 Abs. 8 iVm. Abs. 2 [X.] ist gewahrt. Der Kläger hat seine Schiedsklage innerhalb von vier Monaten gerechnet mit Ablauf des 31. Oktober 2006 erhoben. Diese ist beim [X.] am 29. Dezember 2006 eingegangen.

2. Die [X.] ist nach § 69 Abs. 5 Satz 2 [X.] unwirksam. Die Beklagte hat es unterlassen, den Kläger vor Ausspruch der [X.] fristgerecht zu hören. Der Obliegenheit des Arbeitgebers zur Anhörung des Bühnentechnikers ist nur genügt, [X.]n diese ordnungsgemäß erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der kaufmännische Direktor der [X.] konnte sich bei der am 16. Oktober 2006 durchgeführten Anhörung nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen. Außerdem durfte sie das Verlangen des [X.], [X.] zum [X.] mitzubringen, nicht ablehnen. Die Anhörung des [X.] war zur Wirksamkeit der [X.] nicht nach § 69 Abs. 6 Satz 1 [X.] entbehrlich.

a) Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist eine [X.] unwirksam, [X.]n es der Arbeitgeber unterlässt, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, [X.]n der Arbeitgeber eine Anhörung des Bühnentechnikers vollständig unterlässt. Die [X.] ist vielmehr auch dann unwirksam, [X.]n der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (so bereits [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] 233/81 - zu IV 4 der Gründe, [X.]E 39, 1 unter Hinweis auf die insofern vergleichbare Problematik in § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.], vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des [X.], etwa [X.] 27. November 2003 - 2 [X.] 654/02 - zu [X.] der Gründe mwN; ebenso im Ergebnis, [X.]n auch skeptisch gegenüber der Parallele zu § 102 [X.] [X.] 18. April 1986 - 7 [X.] 114/85 - zu I 3 der Gründe, [X.]E 51, 375; 18. August 1986 - 7 [X.] 418/85 - zu I 2 der Gründe).

b) Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Bühnentechnikers nur, [X.]n der Arbeitgeber hierbei den nach dem [X.] bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 69 Abs. 4 bis 6 [X.] zu beachten (vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt des [X.]s [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] 233/81 - zu [X.] und IV der Gründe, [X.]E 39, 1; 18. April 1986 - 7 [X.] 114/85 - zu I 3 der Gründe, [X.]E 51, 375; 18. August 1986 - 7 [X.] 418/85 - zu I 1 und 2 der Gründe).

[X.]) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört insbesondere auch, dass diese durch die beim Arbeitgeber [X.](n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt. Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der [X.] befugt sind, ist nicht zulässig. Das ergibt die Auslegung des [X.].

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln ( [X.] 24. August 2011 - 4 [X.]  - Rn. 15 mwN; 15. Febr[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 30). Danach ist vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am [X.] zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche [X.]e der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen [X.]en der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zB [X.] 4. April 2001 - 4 [X.] 180/00  - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 97, 271 ; 15. Febr[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 30).

(2) Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat „der Arbeitgeber“ den Bühnentechniker zu hören, bevor „er“ eine [X.] ausspricht. Bereits dies spricht dafür, dass die Person, welche die Anhörung durchzuführen hat, mit derjenigen identisch sein muss, welche über den Ausspruch der [X.] entscheidet und insoweit eine Delegation allein der Anhörung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vor allem entspricht das aber dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses. Die tarifliche Regelung dient der Einleitung eines Gesprächs, das auch dem Arbeitnehmer die Darlegung der aus seiner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Gründe ermöglichen soll (vgl. [X.] 18. April 1986 - 7 [X.] 114/85 - zu I 3 b der Gründe; [X.]E 51, 375). Sie hat den Zweck, dass die Entscheidung zum Ausspruch der [X.] von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom [X.] vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] 233/81 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 39, 1). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, [X.]n diejenige Person, die für die Entscheidung über den Ausspruch der [X.] zuständig ist, an der Anhörung teilnimmt (im Ergebnis ebenso Bühnenoberschiedsgericht 12. März 1981 - BOSchG 18/80 - UFITA Bd. 97 [1984] S. 250; aA noch die Vorinstanz [X.] - Bühnenbezirksschiedsgericht [X.] - 11. Juni 1980 - [X.] - bühnengenossenschaft 1980 Heft 10 S. 14). Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die [X.] verzichtet haben und in einem solchen Fall die [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf zu überprüfen ist, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 26. August 1998 - 7 [X.] 263/97 - zu 3 a der Gründe mwN, [X.]E 89, 339). Der Sicherung des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes dient somit allein das tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörungsverfahren. Dieser formelle, in der Not[X.]digkeit eines Gesprächs bestehende Schutz darf nicht dadurch entwertet werden, dass sich der Entscheidungsträger einer direkten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem betroffenen Arbeitnehmer entzieht. Nur dann, [X.]n der Arbeitgeber „gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem [X.] in nachvollziehbarer Weise nahezubringen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom [X.] vorgetragenen Gegenargumente erneut zu überdenken bzw. zu überprüfen“ ([X.] 11. März 1982 - 2 [X.] 233/81 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]O). Ein Verständnis der tariflichen Regelung, wonach der Entscheidungsträger für den Ausspruch der [X.] die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durchzuführen hat, ist sachgerecht und führt zu praktisch brauchbaren Ergebnissen. Es bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehindert wäre, für Fälle seiner Verhinderung Vertretungsregelungen vorzusehen (im Ergebnis ebenso Bühnenoberschiedsgericht 12. März 1981 - BOSchG 18/80 - [X.]O). Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen.

bb) Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt auch dann nicht vor, [X.]n der Arbeitgeber das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers, zu der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, ohne sachlichen Grund ablehnt. Dabei verlangt der Streitfall keine abschließende Beurteilung, welche Personen der Arbeitnehmer hinzuziehen darf und wann der Zuziehung berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Zurückweisung einer betriebsangehörigen Vertrauensperson, gegenüber der der Arbeitgeber keine sachlichen Ein[X.]dungen erheben kann, beeinträchtigt jedenfalls den Arbeitnehmer in unzulässiger Weise an der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen bei der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung.

(1) Der [X.] regelt die Frage, ob, [X.] sowie unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer die Zuziehung einer Person seines Vertrauens verlangen kann, nicht ausdrücklich. Zwar begründet § 69 Abs. 5 Satz 1 [X.] bei entsprechendem schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers eine zusätzliche Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Bühnentechniker berechtigt ist, selbst eine Person seines Vertrauens mitzubringen, oder ob - andererseits - auf Wunsch des Arbeitgebers weitere Personen bei der Anhörung zugegen sein dürfen.

(2) Nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung darf der Arbeitgeber jedenfalls ohne sachlichen Grund den Wunsch des Bühnentechnikers nach Hinzuziehung einer von diesem mitgebrachten Person seines Vertrauens nicht ablehnen. Zweck der tariflichen Regelungen über die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer [X.] durch den Arbeitgeber ist es, zu einem argumentativen Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Gründe für den geplanten Ausspruch einer [X.] zu kommen. Beide Seiten sollen ihre Erwägungen vorbringen und die Arbeitgeberseite dazu gebracht werden, ihre Gründe für den Ausspruch der [X.] zu überdenken (oben [X.]I 2 b [X.] (2)). Das erfordert, dass der Arbeitnehmer in der Gesprächssit[X.]tion nicht unterlegen ist. Eine solche Gefahr besteht vor allen Dingen deshalb, weil bei Eröffnung der Gründe für den Ausspruch der [X.] auch Dinge zur Sprache kommen können, mit denen der Arbeitnehmer erstmals konfrontiert und von denen er deshalb überrascht wird. Um dieser Gefahr vorzubeugen und den Zweck, den die Tarifvertragsparteien dem Gespräch beigemessen haben, zu erfüllen, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer als Beistand eine Person seines Vertrauens mitbringen kann. Eine Grenze findet dieses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Solche sind ohne entsprechende Darlegung jedenfalls bei Arbeitnehmern, die an derselben Bühne beschäftigt sind, nicht erkennbar.

c) Hiernach war die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung des [X.] nicht ordnungsgemäß. Zum einen durfte der kaufmännische Direktor die Anhörung nicht auf die Personalleiterin delegieren. Zum anderen hat die Beklagte das Verlangen des [X.] auf Hinzuziehung des [X.] zu Unrecht abgelehnt.

[X.]) Für die Entscheidung über den Ausspruch der [X.] und damit auch für die Anhörung des [X.] waren der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam zuständig. Das ergibt sich aus der [X.] der [X.].

(1) Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Regelungen über die Vertretung der Arbeitgeberin in § 8 Abs. 2 der Satzung. Diese Regelungen betreffen - allgemeinem juristischen Sprachgebrauch entsprechend - allein die Vertretung der [X.] bei der Abgabe von [X.]enserklärungen. Darum geht es vorliegend nicht. Die Anhörung ist ein Realakt, der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, die [X.]ensbildung des maßgeblichen Entscheidungsträgers zu beeinflussen. Demnach kommt es auf die [X.] an, nicht auf die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Arbeitgebers. Die [X.] sind hier nach § 9 Abs. 2 der Satzung allein der vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates erlassenen [X.] zu entnehmen. Die gemeinsame Zuständigkeit von Intendant und kaufmännischem Direktor folgt aus [X.] Buchst. e der [X.].

(a) Der Senat ist befugt, die [X.] selbst auszulegen. Der Erlass der [X.] beruht auf § 9 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Unternehmenssatzung der [X.]. Im Interesse der Erfüllung der Aufgaben des Theaters wird dort dem Vorstand der Erlass dieser Ordnung überantwortet, die jedoch der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Im Hinblick darauf und aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist die so erlassene Regelung - ebenso wie Vereinssatzungen (vgl. dazu [X.] - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 96, 245) - nicht unter Berücksichtigung der äußeren Umstände ihres Erlasses, sondern lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Das ermöglicht - anders als regelmäßig bei [X.]enserklärungen - eine Auslegung auch durch das Revisionsgericht.

(b) Nach [X.] Buchst. e der [X.] sind der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam verantwortlich [X.]. für die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertragsverhältnisse des Personals nach [X.]. Der Ausspruch einer [X.] stellt dabei [X.]igstens eine sonstige Regelung der Vertragsverhältnisse dar. Soweit die [X.] den [X.] in Bezug nimmt, bezog sich dies auf den [X.], der durch § 1 Buchst. g des [X.] vom 15. Oktober 2002 zum [X.] vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2003, als der [X.] nach seinem § 101 Abs. 1 Satz 1 Geltung erlangte, außer [X.] gesetzt wurde. Die darin enthaltenen Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 2 [X.] und den in §§ 63 ff. [X.] enthaltenen „Sonderregelungen … Bühnentechniker“ aufgegangen. Vor diesem Hintergrund ist die [X.] so auszulegen, dass nunmehr die in § 1 Abs. 3 [X.] aufgezählten Bühnentechniker von der gemeinsamen Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder der [X.] erfasst werden.

[X.] des Intendanten für Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals in [X.]I Buchst. d der [X.] steht nicht entgegen. Dort sind als Beispiel für künstlerisches Personal die Bühnennormalverträge sowie die Verträge nach [X.], also Verträge mit [X.], sowie Einzelverträge genannt. Bei den Bühnennormalverträgen handelte es sich um Verträge, die dem im Wesentlichen Schauspieler und Sänger betreffenden [X.] Solo unterfielen, aufgehoben durch § 1 Buchst. s des Begleittarifvertrags vom 15. Oktober 2002 zum [X.] Bühne vom 15. Oktober 2002, abgeschlossen zwischen dem [X.] und der [X.], und § 1 Buchst. a des Begleittarifvertrags vom 15. Oktober 2002 zum [X.] Bühne vom 15. Oktober 2002, abgeschlossen zwischen dem [X.] und der [X.] Betroffen ist also eine Arbeitnehmergruppe, die keinerlei technischen Bezug hat und mit der der Kläger deshalb nicht vergleichbar ist.

Für dieses Ergebnis spricht in Verbindung mit den vorgenannten Regeln auch die alleinige Zuständigkeit des kaufmännischen Direktors nach [X.]II Buchst. d der [X.]. Danach hat der kaufmännische Direktor für die Vertragsverhältnisse des technischen Personals und des [X.] die alleinige Zuständigkeit. Aus dem Gesamtbild ergibt sich, dass nach der [X.] das unmittelbare künstlerische Personal in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Intendanten fällt, während für das nicht mit künstlerischen Aufgaben betraute Personal allein der kaufmännische Direktor zuständig ist. Personal, das einen Zwischenstatus hat, weil es Aufgaben erfüllt, die zwar technischer Natur, aber von künstlerischer Bedeutung sind, fallen dagegen in die Zuständigkeit sowohl des Intendanten als auch des kaufmännischen Direktors. Das sind die Bühnentechniker, die heute der Sonderregelung Bühnentechniker des [X.] unterfallen, wie Leiter des [X.].

Nachdem die Aufteilung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten durch die [X.] gesondert geregelt ist, kommt ein Rückgriff auf die Zuständigkeit des Intendanten für die künstlerische Leitung des Theaters - [X.]I Buchst. a der [X.] - in Abgrenzung zur Zuständigkeit des kaufmännischen Direktors für die administrative und kaufmännische Leitung des Theaters - [X.]II Buchst. a der [X.] - nicht in Betracht.

Allerdings ordnet [X.] der [X.] ergänzend an, dass sich die Vorstände, also Intendant und kaufmännischer Direktor, gegenseitig vertreten. Angesichts der genauen Abgrenzung der Zuständigkeit beider Vorstände gibt diese Regelung aber kein Recht zur beliebigen Wahrnehmung von Handlungen aus dem Bereich des jeweils anderen Vorstandsmitglieds, sondern betrifft lediglich die Fälle der Verhinderung eines der beiden Vorstände.

(2) Danach waren der Intendant und der kaufmännische Direktor für die [X.] des [X.] gemeinsam entscheidungsbefugt. Daher war der kaufmännische Direktor verpflichtet, an der am 16. Oktober 2006 durchgeführten Anhörung selbst teilzunehmen. Der Kläger als Leiter des [X.] gehörte zu dem Personenkreis, hinsichtlich dessen der kaufmännische Direktor zusammen mit dem Intendanten für die Entscheidung über den Ausspruch der [X.] zuständig ist. Eine Befugnis, die Teilnahme an der Anhörung zu delegieren, bestand nicht. Allenfalls im Verhinderungsfall wäre der Intendant berechtigt gewesen, den kaufmännischen Direktor zu vertreten. Dass ein solcher Verhinderungsfall vorlag, hat die Beklagte nicht behauptet. Im Übrigen hat der kaufmännische Direktor die Vertretung gerade nicht dem Intendanten, sondern der Personalleiterin übertragen. Der Kläger war nicht verpflichtet, diesen Mangel zu rügen. Das folgt schon aus § 69 Abs. 5 Satz 1 [X.]. Danach bedarf der Verzicht auf die Anhörung einer schriftlichen Erklärung des Bühnentechnikers. Anhörung in diesem Sinne ist die tarifgerechte Anhörung.

bb) Die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung war ferner auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte, wie sich aus ihrer Einladung vom 11. Oktober 2006 ergibt, weiterhin die vom Kläger gewünschte Hinzuziehung des [X.] ablehnte. Der Kläger war berechtigt, [X.] als Person seines Vertrauens zur Anhörung mitzubringen. Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, warum der Anwesenheit des [X.] bei der Anhörung deren Zweck entgegengestanden haben soll. Ebenso [X.]ig hat die Beklagte dargelegt, dass ihre berechtigten Interessen oder sonstige sachliche Gründe einer solchen Teilnahme entgegenstanden. [X.] war als [X.] an derselben Bühne wie der Kläger beschäftigt. Soweit die Beklagte Bedenken daraus herleitet, dass [X.] Mitglied des Personalrats ist, sind diese nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wären sie rechtlich nicht anzuerkennen. Sie verstießen gegen den in Art. 2 Abs. 1 [X.] niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat.

d) Die Anhörung des [X.] war zur Wirksamkeit der [X.] auch nicht etwa nach § 69 Abs. 6 Satz 1 [X.] entbehrlich. Dabei kann zugunsten der [X.] angenommen werden, dass der Kläger die Anhörung vom 9. Oktober 2006 nicht wahrgenommen hat, indem er sich wieder entfernte, nachdem die Beklagte seinen Wunsch auf Anwesenheit des [X.] abgelehnt hatte. Die Rechtsfolge des § 69 Abs. 6 Satz 1 [X.], nach der es, sofern der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahrnimmt, zur Wirksamkeit der [X.] der Anhörung nicht bedarf, tritt aber nur ein, [X.]n der Arbeitgeber dem Bühnentechniker die Möglichkeit zur Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Anhörung eröffnet. Dies war am 9. Oktober 2006 nicht der Fall. Zum einen wollte der kaufmännische Direktor auch diese Anhörung in unzulässiger Weise auf die Personalleiterin delegieren. Zum anderen lehnte sie die vom Kläger gewünschte Anwesenheit des [X.] zu Unrecht ab.

C. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren der [X.] aus § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Für das Verfahren der [X.]e ergibt sie sich aus § 13 Abs. 1 der [X.]sordnung. Gründe, von der dort genannten Möglichkeit, die Verfahrenskosten abweichend vom Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, Gebrauch zu machen, bestehen nicht.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 665/11

15.05.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 17. Februar 2009, Az: 13 Ha 7/08, Urteil

§ 1 TVG, § 110 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 17 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Az. 7 AZR 665/11 (REWIS RS 2013, 5826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5826


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 665/11

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 665/11, 15.05.2013.


Az. 13 Sa 356/11

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 356/11, 14.07.2011.


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