Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2018, Az. VI ZR 473/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9292

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110518BVIZR473.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 473/16
vom

11. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. Mai 2018
durch den [X.] [X.], die
Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
der Beklagten vom 2. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 10.
April 2018 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 1
2
-
3
-
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2016 -
28 O 327/15 -

O[X.], Entscheidung vom 13.10.2016 -
15 [X.] -

3

Meta

VI ZR 473/16

11.05.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2018, Az. VI ZR 473/16 (REWIS RS 2018, 9292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9292

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15 U 72/16

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