Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 146/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3160

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[X.] ZR 146/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 2 - 3 - zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 3 Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können (vgl. auch [X.], [X.] vom 25. März 2010 - 1 BvR 2524/09, zu [X.], [X.], 270; dazu [X.], [X.], 226). [X.]Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 324 O 1105/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 68/08 -

Meta

VI ZR 146/09

21.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 146/09 (REWIS RS 2010, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3160

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