Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 4 StR 263/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2281

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[X.] vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2005 dahin ge-ändert, dass a) der Angeklagte in den Fällen [X.] und 2 der [X.] in Tateinheit mit [X.] im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) die im [X.] 2 verhängte [X.] entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 3), wegen Diebstahls "im besonders schwe-ren Fall" (Fall [X.]), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ([X.] 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung 1 - 3 - der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für [X.] 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg. Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fäl-len [X.] und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zu-einander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: 2 "In den Fällen [X.] und [X.] 2 ([X.] ff., 10) kommt die [X.] zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrer-laubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW [X.] durch das Wegfahren erfolgt (vgl. [X.]/[X.] 53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.). Die für die Tat im [X.] 2 der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr ([X.]) muss daher entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen [X.] und [X.] 2 [X.] gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte zusammenfassende Würdigung der Person des [X.] und der einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamt-unrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkann-te Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs [X.] 4 - ten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen [X.] nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte Grenze". Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Maatz Kuckein Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 263/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 4 StR 263/06 (REWIS RS 2006, 2281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2281

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