Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 4 StR 554/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4906

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[X.] StR 554/03vom22. Januar 2004in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. Juli 2003 dahin geändert,[X.] der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl,der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tatein-heit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,des Vortäuschens einer Straftat sowie des vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,2. die wegen Diebstahls verhängte [X.] entfällt.I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.II[X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] 3 -Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körper-verletzung, Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mitvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens einer Straftat undvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine Maß-regel nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen [X.]. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte [X.] versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich begange-nen Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen holten der Angeklagte und zwei unbekanntgebliebene Mittäter den aus [X.] zum Kauf eines Gebrauchtwagens an-gereisten [X.]und dessen Begleiter [X.]. mit einem Pkw vom Flug-hafen ab. Das Fahrzeug wurde von einem der beiden Mittäter gelenkt, [X.]saß auf dem Beifahrersitz, der Angeklagte, der weitere Mittäter und [X.]. auf der Rücksitzbank. Als [X.]. während eines Halts das Fahrzeug kurz-fristig verlassen hatte, fuhr der das Fahrzeug lenkende Mittäter plötzlich ohne[X.]. los. Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht wollten der [X.] seine Mittäter einerseits sich das Gepäck des zurückgelassenen [X.]. zueignen und anderseits [X.] im weiteren Verlauf der Fahrt zur Herausgabevon 1.000 Euro veranlassen. Da [X.] auch auf die Drohung, —sonst sei ertotfi, die Zahlung der 1.000 Euro verweigerte und durch Ziehen der [X.] versuchte, das Fahrzeug anzuhalten, hielt ihn der Angeklagte von hinten anden Armen fest, während der neben ihm auf der Rückbank sitzende Mittäter auf- 4 -[X.] mit einem Radmutterschlüssel einschlug, um seine Gegenwehr zu un-terbinden und die Geldforderung zu unterstreichen. Anschließend durchsuchteder Mittäter das Gepäck des [X.] und fand dort zwei Umschläge mit [X.], die der Angeklagte und seine Mittäter aufgrund eines Œ nunmehrgefaßten [X.] insgesamt für sich behielten.2. Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte [X.] nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des [X.] und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlichandauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 [X.]). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheit-lich verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf densel-ben Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Rauberbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. [X.] 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97;Eser in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31). Keinen Bestand kannauch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl des Gepäcks unddem Raubgeschehen haben, da beide Taten auf einem einheitlichen Tatent-schluß beruhen und die auf die Erlangung des Gepäcks des [X.]. und [X.] des [X.] gerichteten Betätigungsakte räumlich und örtlich [X.] zusammenhängen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise rechtlicheine Handlung bilden (vgl. hierzu [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. vor § 52Rdn. 2 a m.w.N.). Daß das [X.] eine Strafbarkeit nach § 316 a StGBverneint hat (vgl. zum Angriff auf einen Mitfahrer Senatsurteil vom 20. Novem-ber 2003Œ 4 StR 250/03), beschwert den Angeklagten hingegen [X.] -3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Diebstahlsverhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Dies erfordert jedochnicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daßdas [X.] allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse aufeine niedrigere Gesamtstrafe und im [X.] 1. der Urteilsgründe (Taten [X.] der Geschädigten [X.]und [X.]. ) auf eine niedrigere Einzel-strafe erkannt hätte.Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nichtunbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-digen Auslagen zu belasten.Vorsitzende Richterin am Bun- Maatz Athingdesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zu unter-schreiben. Maatz

Meta

4 StR 554/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 4 StR 554/03 (REWIS RS 2004, 4906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4906

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