Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 4 StR 94/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4488

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 15. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das [X.] führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle [X.] - 3 - len, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] auszugehen (vgl. BGHSt - [X.] - 50, 252, 266; [X.]sbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird. In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, denn der Besitz ist nur dann gegenüber dem Handeltreiben subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). Der [X.] kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. 3 - 4 - 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. 4 [X.] Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 94/08

15.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 4 StR 94/08 (REWIS RS 2008, 4488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4488

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.