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PDF anzeigen[X.] vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.], mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] - 3 - gerichtshofs zu [X.], die lediglich eine untergeordnete Rolle [X.], ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] auszugehen (vgl. BGHSt - [X.] - 50, 252, 266; [X.]sbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird. In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der [X.] kann den Schuld-spruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der [X.] sich nicht anders hätte verteidigen können. 3 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. Dass der An-geklagte als Kurier nur eine "relativ untergeordnete Rolle" spielte, hat das 4 - 4 - [X.] ihm bei der Strafzumessung ausdrücklich zu [X.] gehalten. Schon deshalb ist die Strafe auch nach dem geänderten Schuldspruch jedenfalls [X.] im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
27.02.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. 4 StR 50/07 (REWIS RS 2007, 5057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5057
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