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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 240/14
vom
3. Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung des [X.]und des Beschwerdeführers am 3.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 27.
Februar 2014 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte
a)
im Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe des Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
b)
in den Fällen
II.
2.
b, [X.]und d jeweils der unerlaubten Ein-fuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.]hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei 1
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Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.]ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Soweit das [X.]den
Angeklagten in den Fällen
II.
2.
b, [X.]und d jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Mittäterschaft (§
25 Abs.
2 StGB) verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten [X.]Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.]in seiner Antragsschrift vom 30.
Mai 2014 Bezug ge-nommen.
II.
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hält jedoch rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.
a)
Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.]selbst dann keine Täterschaft vor, wenn
ihm, wie im vorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben
(Senatsbeschluss vom 22.
August 2012
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4
StR
272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4.
Februar 2014
3
StR
447/13, NStZ-RR 2014, 111, jeweils mwN). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Trans-port hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.]hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu er-zielenden Gewinn erhalten soll (BGH, jeweils aaO).
b)
Gemessen daran hätte das [X.]den Angeklagten in allen vier Fällen lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war er ausschließlich als Kurier tätig; sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Trans-port der jeweiligen
Betäubungsmittel, in einem Fall transportierte er auch Kauf-geld. Auf die Menge des transportierten Rauschgifts hatte er ebenso wenig Ein-fluss wie auf den Weiterverkauf. Sein finanzielles Interesse erschöpfte sich
neben der Erstattung seiner Aufwendungen
in dem Erhalt des zuvor verein-barten Kurierlohns.
2.
a)
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Han-deltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von [X.]in nicht geringer Menge im Sinne des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln mit täter-schaftlichem Besitz derselben gemäß §
52 StGB in Tateinheit steht (BGH, Be-schluss
vom
4.
Februar 2014 aaO).
b)
§
265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte 5
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verteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten.
3.
Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch Be-stand.
Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmen sich in allen vier Fäl-len die gemäß §
52 Abs.
2 Satz
1 StGB anzuwendenden Strafrahmen weiter nach den vom [X.]herangezogenen Vorschriften, mithin nach §
29a Abs.
2 BtMG (Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe) und nach §
30 Abs.
2 BtMG (Fäl-le
II.
2.
b, [X.]und d der Urteilsgründe). Die [X.]hat in sämtlichen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein
Tatbeitrag jeweils eine Nähe
zu Beihilfehandlungen aufweist (UA
42) und dass die Betäubungsmittel im Fall
II.
2.
d sichergestellt werden konnten (UA
43). Erheblich strafschärfend hat das [X.]demgegenüber die jeweilige Menge sowie die Wirkstoff-gehalte der Betäubungsmittel und die damit in allen vier Fällen einhergehende erhebliche Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge gewertet (UA
43). Diese Erwägungen haben auch nach der Änderung des Schuld-spruchs Bestand. Auch angesichts der sehr maßvollen Strafen kann der Senat daher mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die [X.]bei zutreffender rechtlicher
Würdigung auf geringere Einzelstrafen und eine gerin-gere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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III.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der ge-ringfügige Erfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
10
Meta
03.07.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 240/14 (REWIS RS 2014, 4321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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