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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 240/14
vom
3. Juli
2014
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge
u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des Bes[X.]hwerdeführers am 3.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO bes[X.]hlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2014 im S[X.]huldspru[X.]h da-hin geändert, dass der Angeklagte
a)
im Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe des Besitzes von Betäu-bungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge,
b)
in den Fällen
II.
2.
b, [X.] und d jeweils der unerlaubten Ein-fuhr von Betäubungsmitteln
in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge s[X.]huldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei 1
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Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht ge-ringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Re[X.]hts rügt, hat den aus der Be-s[X.]hlussformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Soweit das Landgeri[X.]ht den
Angeklagten in den Fällen
II.
2.
b, [X.] und d jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Mittäters[X.]haft (§
25 Abs.
2 StGB) verurteilt hat, hat die Na[X.]hprüfung des angefo[X.]htenen Urteils auf Grund der Sa[X.]hrüge keinen den Angeklagten bes[X.]hwerenden Re[X.]htsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 30.
Mai 2014 Bezug ge-nommen.
II.
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in ni[X.]ht geringer Menge in vier Fällen hält jedo[X.]h re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprü-fung ni[X.]ht stand.
a)
Ers[X.]höpft si[X.]h der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt na[X.]h der inzwis[X.]hen gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] selbst dann keine Täters[X.]haft vor, wenn
ihm, wie im vorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsi[X.]htli[X.]h der Art und Weise des Transports verbleiben
(Senatsbes[X.]hluss vom 22.
August 2012
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4
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4
StR
272/12, [X.], 375; [X.], Bes[X.]hluss vom 4.
Februar 2014
3
StR
447/13, [X.], 111, jeweils mwN). Eine andere Bewertung kommt nur in Betra[X.]ht, wenn der Beteiligte erhebli[X.]he, über den reinen Trans-port hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des Raus[X.]hgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren S[X.]hi[X.]ksal des Gesamtges[X.]häfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu er-zielenden Gewinn erhalten soll ([X.], jeweils aaO).
b)
Gemessen daran hätte das Landgeri[X.]ht den Angeklagten in allen vier Fällen ledigli[X.]h wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge verurteilen dürfen. Na[X.]h den Urteilsfeststellungen war er auss[X.]hließli[X.]h als Kurier tätig; sein Tatbeitrag bes[X.]hränkte si[X.]h auf den Trans-port der jeweiligen
Betäubungsmittel, in einem Fall transportierte er au[X.]h [X.]. Auf die Menge des transportierten Raus[X.]hgifts hatte er ebenso wenig Ein-fluss wie auf den Weiterverkauf. Sein finanzielles Interesse ers[X.]höpfte si[X.]h
neben der Erstattung seiner Aufwendungen
in dem Erhalt des zuvor verein-barten Kurierlohns.
2.
a)
Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täters[X.]haftli[X.]hen Han-deltreibens mit
Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge im Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe lebt der glei[X.]hfalls verwirkli[X.]hte Tatbestand des Besitzes von [X.] in ni[X.]ht geringer Menge im Sinne des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln mit täter-s[X.]haftli[X.]hem Besitz derselben gemäß §
52 StGB in Tateinheit steht ([X.], Be-s[X.]hluss
vom
4.
Februar 2014 aaO).
b)
§
265 StPO steht der Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs ni[X.]ht entgegen, da si[X.]h der umfassend geständige Angeklagte ni[X.]ht anders als ges[X.]hehen hätte 5
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verteidigen können. Es ist au[X.]h auszus[X.]hließen, dass ein neuer Tatri[X.]hter Feststellungen treffen kann, die die Annahme täters[X.]haftli[X.]hen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge tragen könnten.
3.
Trotz der Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs hat der Strafausspru[X.]h [X.].
Au[X.]h für den geänderten S[X.]huldspru[X.]h bestimmen si[X.]h in allen vier Fäl-len die gemäß §
52 Abs.
2 Satz
1 StGB anzuwendenden Strafrahmen weiter na[X.]h den vom Landgeri[X.]ht herangezogenen Vors[X.]hriften, mithin na[X.]h §
29a Abs.
2 BtMG (Fall
II.
2.
a der Urteilsgründe) und na[X.]h §
30 Abs.
2 BtMG (Fäl-le
II.
2.
b, [X.] und [X.]). Die [X.] hat in sämtli[X.]hen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berü[X.]ksi[X.]htigt, dass sein
Tatbeitrag jeweils eine Nähe
zu Beihilfehandlungen aufweist (UA
42) und dass die Betäubungsmittel im Fall
II.
2.
d si[X.]hergestellt werden konnten (UA
43). Erhebli[X.]h strafs[X.]härfend hat das Landgeri[X.]ht demgegenüber die jeweilige Menge sowie die Wirkstoff-gehalte der Betäubungsmittel und die damit in allen vier Fällen einhergehende erhebli[X.]he Übers[X.]hreitung des Grenzwertes zur ni[X.]ht geringen Menge gewertet (UA
43). Diese Erwägungen haben au[X.]h na[X.]h der Änderung des S[X.]huld-spru[X.]hs Bestand. Au[X.]h angesi[X.]hts der sehr maßvollen Strafen kann der Senat daher mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit auss[X.]hließen, dass die [X.] bei zutreffender re[X.]htli[X.]her
Würdigung auf geringere Einzelstrafen und eine gerin-gere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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-
6
-
III.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tragen. Der ge-ringfügige Erfolg re[X.]htfertigt kein anderes Ergebnis (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-S[X.]heible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
10
Meta
03.07.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 240/14 (REWIS RS 2014, 4321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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