Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. 4 StR 474/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 715

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[X.] vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2007 im [X.]uld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den [X.] bis 52 der Urteilsgründe der bandenmäßigen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in 46 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen ([X.] 1-6 der Urteilsgründe) sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen (Fälle [X.] der [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] - 3 - ten verurteilt; außerdem hat es den Maßstab für die in den [X.] Auslieferungshaft festgesetzt und den Verfall von [X.] in Höhe von 65.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen [X.]uldspruchänderung; im Übrigen erweist es sich, auch unter Berücksichti-gung des [X.]riftsatzes des Verteidigers vom 19. November 2007, als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu den Fällen [X.] der Urteilsgründe getroffenen [X.] und die gesondert Verfolgten [X.]. und [X.]im Mai 2004, künftig in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen gemeinsam Marihuana aus den [X.] in die [X.]. Entsprechend dieser Abrede führten sie in der [X.] von Mai 2004 bis [X.] in 46 Fällen jeweils zwischen 7,5 kg und 24 kg Marihuana ein, wobei absprachegemäß die gesondert Verfolgten [X.]oder [X.]als Kurierfahrer fungierten. Jede Einfuhrfahrt wurde zur Absicherung des [X.] von zwei oder drei sogenannten "Blockfahrzeugen" begleitet, von denen eines stets vom Angeklagten gefahren wurde, die Übrigen von [X.]. und/oder [X.]. Die anfallenden Kurierlöhne teilten sich der Angeklagte, [X.]. und [X.]. 2 Das zur Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde - nach den insoweit vom [X.] abweichenden Feststellungen des [X.]s - nicht vom Angeklagten erworben, vielmehr kauften [X.]. , [X.] und der [X.] unabhängig voneinander bei ihren jeweiligen Dealern in den [X.]. Die erworbenen Teilmengen führten sie sodann zum Zweck der Einfuhr zusammen. In [X.] teilten sie die Gesamtmenge wieder auf, um 3 - 4 - das Rauschgift gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu veräußern. Der Angeklagte erwarb jeweils zwischen 2,5 kg und 8 kg (insgesamt 257 kg) [X.], welches er, bis auf einen zu seinen Gunsten unterstellten Eigen-verbrauch von insgesamt 6,1 kg, gewinnbringend weiterverkaufte. 2. Diese Feststellungen tragen den [X.]uldspruch wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 Fällen nicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten [X.]. und [X.] hatten sich zwar auf eine gewisse Dauer zu künftiger gemeinsamer Begehung von [X.] verbunden; der Zusammenschluss war aber er-sichtlich nicht auf ein Handeltreiben mit der eingeführten Gesamtmenge gerich-tet. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] umfasst der Begriff des Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. [X.]St 43, 158, 161 f. m.w.N.). [X.] Umsatzbemühungen haben die Bandenmitglieder entsprechend der [X.] hinsichtlich der Gesamt-menge des eingeführten Rauschgifts aber nicht entfaltet. 4 Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch in allen 46 Fällen den [X.] der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Die zwischen den Beteiligten getroffene Banden-abrede war auf die Einfuhr der jeweiligen Gesamtmenge gerichtet; der [X.] diente absprachegemäß dazu, die Einfuhrfahrten sicherer und kos-tengünstiger zu gestalten. In jedem dieser Fälle hat sich der Angeklagte tatein-heitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumier-ten [X.] und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] - 5 - bungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den übrigen [X.] verkauften Teilmengen schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB; vgl. [X.] NStZ 2003, 90, 93). Der Senat ändert den [X.]uldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständi-ge Angeklagte gegen den geänderten [X.]uldvorwurf anders als geschehen [X.] verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der Strafrahmen für die Bandeneinfuhr und den Bandenhandel derselbe ist. 6 Tepperwien Ri[X.] Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanovi

ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-[X.]eible

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4 StR 474/07

22.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. 4 StR 474/07 (REWIS RS 2007, 715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 715

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