Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZB 188/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4446

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[X.][X.] vom 18. März 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 3; [X.] § 12; [X.] [X.] § 3 Abs. 2; [X.] § 33 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 18 Abs. 2 a) Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der [X.] und Straßenbahnen VVaG (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296 ff.; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147 ff. und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862 ff.). b) Die Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge in [X.] § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] ([X.]), § 33 Abs. 2 Satz 1 des [X.] ([X.]) [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf die-ser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entspre-chend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage aus-zusetzen (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 ff.; - [X.] 87/06 - [X.], 211 ff. und - [X.] 181/05 - [X.], 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 18. März 2009 - [X.] 188/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2009 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 19. Oktober 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 17. Mai 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 29. August 1963) am 3. März 2005 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.]en in Höhe von monatlich 1 - 3 - 120,17 • - bezogen auf den 28. Februar 2005 - übertragen hat, wobei nach den Gründen der Entscheidung 119,055 • auf das Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) und 1,115 • auf das erweiterte Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ent-fallen. Weiter hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch analoges Quasi- Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.]en in Höhe von monatlich 13,54 • begründet ([X.] bezogen auf den 28. Februar 2005). Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der [X.] bei der [X.] in Höhe von 410,53 • sowie die Ehefrau bei der [X.] in Höhe von 172,42 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2005). Der Ehemann verfügt weiter über unverfallbare, in der Ehe-zeit erworbene [X.]en bei der [X.] ([X.]) in Höhe von jährlich 1.206,72 • (monatlich 100,56 •, bezogen auf den 28. Februar 2005). Er hat zudem bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) betriebliche [X.]en erworben, deren Ehezeitanteil jährlich 291,36 • beträgt (monatlich 24,28 •, wiederum bezogen auf das Ende der Ehe-zeit). 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehezeitanteil des Anrechts bei der [X.] jedoch nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden [X.] zu der insgesamt möglichen Betriebszuge-hörigkeit mit nur jährlich 99,39 • (monatlich 8,28 •) bestimmt. Zudem hat es die betrieblichen Anrechte bei der [X.] und der [X.] als lediglich im [X.] - 4 - tungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.], 728) in insgesamt volldynamische Anrechte von monatlich 27,07 • ([X.]) und 2,23 • ([X.]) umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ausgleichsbetrag zugunsten der Ehefrau mit ([<410,53 + 27,07 + 2,23> - 172,42] : 2 =) 133,71 • ermittelt. Das [X.] hat die gegen die Entscheidung zum [X.] gerichtete Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen (zugelassenen) Rechtsbeschwerde möchte die [X.] das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifi-ziert wissen. 4 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.] könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden [X.] - 5 - sung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen [X.] eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu [X.], wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwen-den seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhö-hung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im [X.]. Ein im [X.] volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Über-schusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. Eine Volldynamik komme dabei nach der Rechtsprechung des [X.] dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im [X.] nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte [X.]. Diese Voraus-setzungen seien im Falle der [X.] erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beam-tenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der [X.] im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen führe. Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der [X.] wegen des anstehenden [X.]s und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gel-te zumindest dann, wenn die [X.] die von ihr aufzubringenden Kapitalbe-träge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren 7 - 6 - müsse. Jedoch ergebe sich eine vergleichbare Situation auch für die [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.]. Zwar seien [X.] Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-tungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der [X.] und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftli-chen Lage in [X.] nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten [X.] Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mit-telfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Po-litik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt [X.], dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukom-men werde. Eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung lau-fender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.] könne deshalb ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Progno-se über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der [X.]. Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der [X.] von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-sicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] im [X.] als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem 8 - 7 - solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im [X.] auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des [X.] nicht zu beanstanden. 9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbe-schwerde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, [X.]. [X.], 3416, 3426 f.). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 [X.] nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger rich-tet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträ-ger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 297; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1148 f. und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 863). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallba-res, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrecht-lichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b 10 - 8 - Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten (teilweise) ausgeglichen werden. 11 3. Die Feststellungen des [X.]s rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] nicht. 12 a) Ein Anrecht ist im [X.] volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten [X.] annähernd Schritt hält. Dabei kommt es für die Beurteilung einer mit diesen Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteige-rung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen [X.] auf eine regelmäßige Anpassung vorsieht. Ein in der Versorgungs-ordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist allein, ob laufen-de Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie eine der gesetzlichen Maßstabversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] 181/05 - [X.], 296 f.; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1148 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 863 f.; jew. m.w.N.). b) Die [X.] ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. zum Begriff [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz § 1 [X.]. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche [X.] durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse 13 - 9 - finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 225 [X.]. StR A [X.]. 120). 14 Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die [X.] mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der [X.] einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem [X.] war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehene regelmäßige Anpas-sungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] möglich und verlangt, dass auf den [X.] entfallende Überschussanteile - nach Abzug von [X.] - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der [X.] zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-stellungen anfallen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 16 [X.]. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. Zwar können die laufenden Renten der [X.] eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem [X.] Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass [X.] - 10 - kosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von [X.] und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die [X.] hat in der Vergangenheit indes entsprechende Überschüsse auch tatsächlich er-wirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stie-gen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der [X.] um durch-schnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversicherung an, die im entsprechenden [X.]raum eine Wertsteigerung von durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 297; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 864). c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im [X.] spre-chenden, mit einer der Maßstabversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-gleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die [X.] gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-messenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. [X.] dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-men Umstände berücksichtigt. Hierzu gehören auch die versicherungstechni-schen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rent-nern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 297; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 864; jew. m.w.N.). 16 - 11 - d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die [X.] auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der [X.] führen. 17 18 Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des [X.]s vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der [X.] in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des [X.] trage den Besonder-heiten der [X.] nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von [X.] reagieren. Wegen des steigen-den Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-schüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-tet werden könnten. Allein für die neuen [X.] müsse die [X.] rund 10 Mio. • aufbringen. Hinzu komme, dass die [X.] seit dem 1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz ([X.]) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitäts-anforderungen nach § 53 c [X.] und der Kapitalausstattungs-Verordnung ([X.] über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, [X.]. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte [X.]-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, [X.]. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür be-nötige die [X.] einen Betrag von rund 24 Mio. •, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der [X.] habe das - 12 - Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend [X.]. 19 Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-zu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und [X.] Rah-menbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgungen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mit-gliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der [X.] begründete ver-änderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steige-rungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der [X.] angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldyna-mik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der [X.] struktu-rell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der [X.] orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 [X.]) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-chend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Verbleiben da-nach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die [X.] der [X.] künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Voll-dynamik nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - 13 - - [X.] 181/05 - [X.], 296, 298; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 865). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen [X.] haben. 20 4. Das [X.] hat zudem in seiner Ausgleichsbilanz die [X.] auf eine Betriebsrente der [X.] mit einem unzutref-fenden Wert berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der [X.] ausschließlich eine aus Gründen des Besitzstandsschutzes zum 1. Januar 2004 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, sie berechnet sich für den am 29. August 1963 geborenen Ehemann nach der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in [X.] § 3 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubil-denden der [X.] ([X.]), § 33 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. a) Mit dem [X.] vom 9. Februar 2004 haben die Tarifver-tragsparteien im Zuge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffent-lichen Dienstes (vgl. hierzu allgemein Langenbrinck/[X.] [X.]O [X.]. 1 ff.) das bisherige betriebliche Gesamtversorgungssystem zum 1. Januar 2004 ab-gelöst und vereinbart, dass unter Wahrung der bisher erdienten Versorgungs-anrechte die Ansprüche aufgrund künftiger Dienstzeiten in dem kapitalgedeck-ten Durchführungsweg einer Pensionskasse (der [X.]; vgl. oben Ziff. I[X.] 2 ff.) erworben werden. Für die vor dem Systemwechsel zum Stichtag 31. [X.] 2003 erworbenen Anrechte enthält [X.] § 3 Abs. 2 [X.] [X.]. § 33 [X.] differenzierende Übergangsregelungen. Nach [X.] § 3 Abs. 2 lit. a [X.], § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird dabei für die Pflichtversicherten der sog. [X.]n Jahrgänge, die zum 1. Januar 2004 das 55. Lebensjahr noch 21 - 14 - nicht vollendet hatten und zu denen auch der am 29. August 1963 geborene Ehemann gehört, der bis zum 31. Dezember 2003 erworbene Besitzstand auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 [X.] errechnet. Von dem so ermittelten [X.] bei der [X.] wird eine zum 31. Dezember 2003 bei der [X.] bereits bestehende betriebliche [X.] in Abzug gebracht. Die sich erge-bende Differenz (beim Ehemann 127,21 • [X.] 103,17 • = 24,04 •) ergibt dann eine sog. "Startgutschrift". Diese Startgutschrift wird dem Versicherten zum 1. Januar 2004 als Anwartschaft auf eine selbständige, weiterhin von der [X.] geführte (und von der [X.] unabhängige) [X.]. Eine Wertsteigerung erfährt dieses Anrecht nachfolgend allenfalls durch eine vom Versorgungsträger ([X.]) vorgenommene Dynamisierung. Maßgebliche Grundlage für die Bemessung des Besitzstandes für [X.] ist über § 18 Abs. 2 [X.] das ge-samtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall ein-getreten war (Langenbrinck/[X.] Betriebsrente der Beschäftigten des [X.] Dienstes [X.]. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-genbrinck/[X.] [X.]O [X.]. 109 ff., 145). Für die Ermittlung des [X.] wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sog. [X.], die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-reicht hätte. Die [X.] wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen [X.] und der [X.] wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/[X.] [X.]O [X.]. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer 22 - 15 - der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr. 23 b) Der [X.] [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit der Regelung in [X.] § 3 Abs. 2 lit. a [X.], § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] weitgehend inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) beruhende Übergangsregelung für Pflichtversicherte der [X.]n Jahrgänge in der Satzung der [X.] und der Länder (§§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]) unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Ver-sicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses be-stehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher [X.] 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungs-zeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtver-sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer [X.] - 16 - derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 u. 5 VBL-S a.F. die Höhe sowohl des Brut-toversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der [X.] gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. [X.] vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 300; vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] bestimmt). Weil die in [X.] § 3 Abs. 2 lit. a [X.], § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Übergangsregelung für [X.] Versicherte - wie §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S - auf § 18 Abs. 2 [X.] als Berechnungsgrundlage ver-weist, ist auch sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. 25 [X.]) Der Unwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich die maßgebliche Übergangsregelung unmittelbar aus dem [X.] ergibt. Auch die Tarifver-tragsparteien sind grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. für den [X.] [X.] 174, 127, 149 m.w.N.). Dieser ist verletzt, wenn sich - wie hier - ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzie-rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.] 174, 127, 149). Zwar erfolgt die Rechtssetzung durch Tarifvertrag ebenfalls in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG). Allerdings sind dabei die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten im Sinne von 26 - 17 - Art. 3 Abs. 1 GG nur hinzunehmen, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht intensiv ist oder wenn die Dringlichkeit der Typisierung bzw. die mit ihr verbundenen Vorteile dies gebietet (vgl. [X.] 174, 127, 149 f.). Nach diesen Maßstäben kann die Übergangsregelung für [X.] Versicherte indessen aus den genannten Gründen keinen Bestand haben. [X.]) Der auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ermittelte Wert einer Startgutschrift darf auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer [X.] Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 300; vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur Veröffentli-chung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] bestimmt). Da die Regelung in [X.] § 3 Abs. 2 lit. a [X.], § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-ruht (vgl. zu § 33 Abs. 1 [X.] [X.] 174, 127, 139), muss wegen der zu beach-tenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für [X.] Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner [X.] 174, 127, 177 ff.). 27 Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-ökonomi-schen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) Übergangsregelung für [X.] Versicherte zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. [X.] [X.], 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der ver-fassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss [X.] 148, 351, 366 ff. = [X.], 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine [X.] - 18 - meinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versiche-rungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-rechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt be-steht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem [X.] maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den [X.] dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im [X.] zwischen dem Ehemann und der [X.] maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsver-fahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304 - [X.] 87/06 - [X.], 211, 212 f. und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301; vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-nen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Über-gangsregelung für [X.] Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier [X.] Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 17. Mai 1961 geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich. 29 5. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] die [X.] Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der [X.] - 19 - gangsbestimmung für [X.] Jahrgänge im [X.] eine aktuelle [X.] über den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns auf eine Besitz-standsrente bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu berechnen sein. 31 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 a) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in § 3 Abs. 2 [X.], § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem [X.] ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfah-ren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Über-gangsregelung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305, - [X.] 87/06 - [X.], 211, 214 und - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301; vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur [X.] bestimmt und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] be-stimmt). b) Bei der hier gegeben Sachlage ist grundsätzlich - nach einer Bewer-tung des Anrechts bei der [X.] - eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig. 33 Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Al-tersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist 34 - 20 - zulässig, weil hinsichtlich des Ausgleichs des betrieblichen Anrechts des [X.] bei der [X.] ein aussonderbarer Teil des [X.] vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den rest-lichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das [X.] nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren [X.] [X.], 326, 327). Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann zwingend, wenn beim [X.] bereits eingetreten ist oder zumin-dest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann [X.], weil die infolge des [X.] um den Zuschlag nach § 76 [X.] er-höhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbe-schluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301). Sol-che Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte [X.] ist vielmehr erst 47 Jahre alt. c) Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, auch Feststellungen dazu zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (vgl. zur möglichen [X.] bei der [X.] Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 301; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1149 f. und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 865 f.). 35 d) Den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] hat das Amtsgericht - Familiengericht - zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bestimmt, indem es den von der [X.] mitgeteilten Wert im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der [X.] - 21 - triebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze gekürzt hat. Dieser vom [X.] nicht beanstandete Rechenweg verkennt aber, dass die Anwartschaft ausschließlich auf einer stich-tagsbezogenen Startgutschrift beruht, die den bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Besitzstand des [X.] verkörpert. Soweit aber einer betrieblichen Anwartschaft eine solche stichtagsbezogene Startgutschrift zugrunde liegt, errechnet sich ihr Ehezeitan-teil grundsätzlich zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähi-gen [X.] während der Ehe zur gesamten [X.], [X.] bezogen auf den für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stich-tag (vgl. Senatsbeschluss vom14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - zur Veröffentli-chung bestimmt). Da der Ehemann erst seit dem 1. Januar 1993 bei der [X.] beschäftigt ist und das [X.] nach dem Stichtag 31. Dezember 2003 liegt, hat er das durch die Startgutschrift ausgewiesene Versorgungsanrecht insgesamt in der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005) erworben. Weil der Monatsbetrag der Startgutschrift mit einem auf den 31. Dezember 2003 bezogenen Wert ermittelt ist, muss aber für die Zwecke des [X.] die in der [X.] vom 31. Dezember 2003 bis zum [X.] 28. Februar 2005 erfolgte Dynamisierung des Anrechts hinzugerechnet werden (hier nach [X.] § 3 Abs. 3 [X.] [X.]. § 11 Abs. 1 [X.] 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres). Denn für die Bewertung eines Anrechts ist im öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich der bei [X.] [X.] maßgeblich. e) Da nach der derzeitigen Fassung von [X.] § 3 Abs. 3 [X.] [X.]. § 11 Abs. 1 [X.] ein zum 31. Dezember 2003 festgestellter Anwart-schaftsbetrag auf eine Besitzstandsrente jährlich in Höhe von 1 % dynamisiert wird, sofern der Berechtigte - wie hier der Ehemann - zum Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate in der Pensionskasse zurückgelegt hat, ist das [X.] - der [X.] entgegen der Annahme des [X.]s im Anwartschafts-stadium volldynamisch. 38 f) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. Hierzu hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits mehrfach entschieden, dass auch künftig bei der Bestimmung der Dynamik ei-nes Anrechts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 302; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presseinformationen eine Erhöhung von 2,41 % (allgemeiner Rentenwert bzw. 3,38 % allgemeiner Rentenwert Ost) erwogen. g) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleich-baren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-fenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-setzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. [X.] [X.] 85, 194, 202 = [X.], 40, 42; vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % 39 - 23 - p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deut-lich niedrigeren, aus heutiger Sicht durchschnittlich bei knapp 1 % p.a. liegen-den Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Ver-gleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnis-mäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 302; vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862, 865; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte [X.] FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). - 24 - Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG ver-letzenden Weise als volldynamisch behandelt werden. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - 101 F 38/05 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 310/05 -

Meta

XII ZB 188/05

18.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZB 188/05 (REWIS RS 2009, 4446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4446

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