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PDF anzeigen [X.][X.]/05 vom 6. Februar 2008 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 3; [X.] § 12 a) Zur Dynamik von Anre[X.]hten der Pensionskasse der [X.] Straßenbahnen VVaG. b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anre[X.]hts darf dessen bisherige Wert-entwi[X.]klung über einen angemessenen Verglei[X.]hszeitraum zwar als Indiz he-rangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber ni[X.]ht ohne weiteres fortges[X.]hrieben werden. Erforderli[X.]h ist eine Prognose des [X.], die alle hierfür bedeutenden Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt. Ma[X.]ht deshalb ein Versorgungsträ[X.] individuelle, in seiner Re[X.]htsform, sei-ner Mitgliederstruktur und seinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen liegende Um-stände geltend, die gegen ein Forts[X.]hreiben der bisherigen Stei[X.]ungsraten für die Zukunft spre[X.]hen, hat der Tatri[X.]hter im Rahmen seiner Pfli[X.]ht zur [X.] die erforderli[X.]hen Feststellungen zu treffen, um seine [X.] auf eine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage zu stellen. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Februar 2008 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]i[X.]htshofs hat am 6. Februar 2008 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] bes[X.]hlossen:Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Bes[X.]hluss des 2. Senats für Familiensa[X.]hen des Oberlandes-[X.]i[X.]hts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur erneuten Behandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, an das Oberlandes[X.]i[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] am 7. Juni 1985 ges[X.]hlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November 2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober 1963) dur[X.]h Verbundurteil des Amts[X.]i[X.]hts - Familien[X.]i[X.]ht - ges[X.]hieden (in-soweit re[X.]htskräftig) und der Versorgungsausglei[X.]h [X.]egelt. 1 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwarts[X.]haften der gesetzli[X.]hen [X.] - 3 - si[X.]herung erworben, und zwar der Ehemann bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3; vormals [X.]) in Höhe von 473,91 • und die Ehefrau bei der [X.] ([X.], weitere [X.] zu 2) in Höhe von 114,46 • (jeweils monatli[X.]h und bezogen auf den 31. Oktober 2002). Zusätzli[X.]h verfügt der Ehemann über eine Rentenanwart-s[X.]haft bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1), [X.], deren Ehezeitanteil jährli[X.]h 1.474,92 • beträgt (monatli[X.]h 122,91 •), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 2002. Das Amts[X.]i[X.]ht - Familien[X.]i[X.]ht - hat den Versorgungsausglei[X.]h dahin [X.]egelt, dass es im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versi[X.]he-rungskonto des Ehemanns bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monat-li[X.]h 179,73 • - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat es dur[X.]h analoges Quasi-Splitting na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Ver-sorgung des Ehemanns bei der [X.] auf dem [X.] der Ehe-frau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 17,32 • begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat das Amts[X.]i[X.]ht - Familien[X.]i[X.]ht - das Anre[X.]ht bei der [X.] als im [X.] statis[X.]h und im [X.] volldynamis[X.]h behandelt und na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 31. Mai 2006 geltenden Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] I 2003, 728) in ein volldynami-s[X.]hes Anre[X.]ht von 34,64 • monatli[X.]h um[X.]e[X.]hnet. 3 Das Oberlandes[X.]i[X.]ht hat die hiergegen [X.]i[X.]htete Bes[X.]hwerde der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hte 4 - 4 - die [X.] das bei ihr bestehende Anre[X.]ht des Ehemanns als insgesamt sta-tis[X.]h qualifiziert wissen. II. 5 Das zulässige Re[X.]htsmittel hat in der Sa[X.]he Erfolg und führt zur Aufhe-bung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Oberlandes[X.]i[X.]ht. 1. Das Oberlandes[X.]i[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.] 2007, 111 ff. veröffentli[X.]ht ist, hat den vom Amts[X.]i[X.]ht - Familien[X.]i[X.]ht - [X.]egelten Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht beanstandet und seine Ents[X.]heidung im [X.] wie folgt begründet: Die [X.] könne si[X.]h für die angebli[X.]he Statik des bei ihr bestehenden Anre[X.]hts ni[X.]ht darauf berufen, von der Anpassungsüber-prüfungspfli[X.]ht na[X.]h § 16 Abs. 1 [X.] deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anfallende Übers[X.]hussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie na[X.]h § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre dur[X.]h einen versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Sa[X.]hverständigen eine versi[X.]he-rungste[X.]hnis[X.]he Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Übers[X.]hüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwarts[X.]haften zu verwenden seien. Der dana[X.]h fehlende Re[X.]htsanspru[X.]h der Versi[X.]herten auf Erhöhung ihrer Versorgung re[X.]htfertige jedo[X.]h ni[X.]ht die Annahme einer Statik im [X.]. Ein im [X.] volldynamis[X.]hes Anre[X.]ht könne vielmehr au[X.]h dann vorlie-gen, wenn si[X.]h dur[X.]h die Verwendung von Übers[X.]husserträgen tatsä[X.]hli[X.]h eine mit der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung oder der Beamtenversorgung ver-glei[X.]hbare Wertstei[X.]ung ergebe. 6 - 5 - Eine Volldynamik komme dabei na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundes[X.]i[X.]htshofes dann in Betra[X.]ht, wenn der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Zuwa[X.]hs der Renten im [X.] ni[X.]ht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-li[X.]hen Renten und der beamtenre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hte [X.]. Diese Vor-aussetzungen seien im Falle der [X.] erfüllt. Im Verglei[X.]hszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzli[X.]he Rente dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der [X.] im Dur[X.]hs[X.]hnitt um 0,83 % p.a. erhöht [X.], was zu einer deutli[X.]h unter 1 % liegenden Differenz zu den Stei[X.]ungsra-ten der Maßstabsversorgungen führe. 7 Die für einen in der Vergangenheit liegenden Verglei[X.]hszeitraum ermit-telten Stei[X.]ungsraten könnten zwar ni[X.]ht einfa[X.]h fortges[X.]hrieben werden. Die künftige Entwi[X.]klung des betreffenden Anre[X.]hts werde au[X.]h von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirts[X.]haft-li[X.]hen Entwi[X.]klung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass si[X.]h die Renten der [X.] wegen des anstehenden [X.]s und der damit verbundenen Solvabili-tätsanforderungen voraussi[X.]htli[X.]h in den kommenden Jahren ni[X.]ht mehr in glei-[X.]her Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die [X.] die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumin-dest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten [X.] Übers[X.]hüssen finanzieren müsse. Eine verglei[X.]hbare Situation [X.] si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h für die Anwarts[X.]haften aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi-[X.]herung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als voll-dynamis[X.]h anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung sowohl im Anwarts[X.]hafts- als au[X.]h im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine [X.] angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der 8 - 6 - bestehenden Finanznot der Rentenversi[X.]herungsträ[X.] und angesi[X.]hts der derzeitigen s[X.]hle[X.]hten wirts[X.]haftli[X.]hen Lage in [X.] ni[X.]ht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistis[X.]h prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfän[X.]n gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der [X.] gesetzli[X.]hen Renten mittelfristig ni[X.]ht zu re[X.]hnen. Wegen der derzeiti-gen öffentli[X.]hen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-reform zu erwarten, wobei si[X.]h bereits jetzt [X.], dass alternativen Ren-tenmodellen und insbesondere der Stärkung der betriebli[X.]hen Altersvorsorge ein besonderes Gewi[X.]ht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwi[X.]klung laufender Renten aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwi[X.]klung betriebli[X.]her Renten, insbesondere derjenigen der [X.]. Da si[X.]h eine wesentli[X.]he Abwei[X.]hung der zukünftigen Wertentwi[X.]klung der Renten der [X.] von der Wertentwi[X.]klung der gesetzli[X.]hen Rentenver-si[X.]herung bzw. der Beamtenversorgung ni[X.]ht feststellen lasse und si[X.]h au[X.]h in der Vergangenheit keine wesentli[X.]he Abwei[X.]hung ergeben habe, sei es ni[X.]ht [X.]e[X.]htfertigt, die betriebli[X.]hen Anwarts[X.]haften des Ehemannes bei der [X.] im [X.] als statis[X.]h und damit s[X.]hle[X.]hter zu behandeln als die gesetzli[X.]he Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem sol[X.]hen Fall geboten, von einer Volldynamik im [X.] auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Ents[X.]heidung des Amts[X.]i[X.]hts - Familien-[X.]i[X.]ht - zugrunde liegende Bere[X.]hnung des [X.] ni[X.]ht zu bean-standen. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwi[X.]klung des be-triebli[X.]hen Anre[X.]hts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im [X.] entgegenstehe, könne der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehemann auf die Mög-li[X.]hkeit der Abänderung na[X.]h § 10 a [X.] verwiesen werden. 9 - 7 - Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 10 11 2. Die angegriffene Ents[X.]heidung kann bereits deshalb ni[X.]ht bestehen bleiben, weil die [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-s[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts in einen re[X.]htsfähigen Versi[X.]herungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, [X.] [X.], 3416, 3426 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 [X.]. 228). Das vom Amts[X.]i[X.]ht - Familien[X.]i[X.]ht - ausgespro[X.]hene und vom Bes[X.]hwerde[X.]i[X.]ht na[X.]h damali[X.] Re[X.]htslage zu Re[X.]ht ni[X.]ht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] nur dann in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h das auszuglei[X.]hende Anre[X.]ht gegen einen inländis[X.]hen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsträ[X.] ri[X.]htet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatre[X.]htli[X.]h organisierter Versorgungsträ[X.] die be-triebli[X.]he Altersversorgung für einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisierten [X.] dur[X.]hführt (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse [X.] 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und vom 23. März 2005 - [X.] ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realtei-lung - wie hier - ni[X.]ht mögli[X.]h, kann ein unverfallbares, dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]h unterliegendes Anre[X.]ht eines privatre[X.]htli[X.]hen Versorgungsträ[X.]s im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Wertausglei[X.]h allenfalls na[X.]h § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] dur[X.]h erweitertes Splitting oder na[X.]h § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] dur[X.]h Beitragsentri[X.]htung des ausglei[X.]hspfli[X.]htigen Ehegatten (teilweise) ausgegli-[X.]hen werden. 3. Die Feststellungen des Oberlandes[X.]i[X.]hts re[X.]htfertigen zudem die Behandlung des Anre[X.]hts des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] volldynamis[X.]h ni[X.]ht. 12 - 8 - a) Ein Anre[X.]ht ist im [X.] volldynamis[X.]h, wenn der Wertzu-wa[X.]hs der laufenden Renten mit der Wertentwi[X.]klung in der gesetzli[X.]hen Ren-tenversi[X.]herung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten [X.] annähernd S[X.]hritt hält. Entgegen der [X.] kommt es für die Beurteilung einer mit den [X.] verglei[X.]hbaren Wertstei[X.]ung ni[X.]ht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträ[X.]s einen Re[X.]htsanspru[X.]h auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwi[X.]klung oder an die Stei[X.]ung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-ner Vorbehalt künfti[X.] wirts[X.]haftli[X.]her Leistungsfähigkeit s[X.]hließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträ[X.]s. Maßgebend ist na[X.]h § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsä[X.]hli[X.]h in glei[X.]her oder nahezu glei[X.]her Weise steigen wie die gesetzli[X.]hen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. [X.] vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom 25. September 1996 - [X.] ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Okto-ber 1996 - [X.] ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). 13 b) Die [X.] ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. zum Begriff [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz § 1 [X.]. 220 ff.), die für die beteiligten Trä[X.]unternehmen die betriebli[X.]he [X.] dur[X.]hführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versi[X.]herungsfall einen direkten Re[X.]htsanspru[X.]h gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpfli[X.]htungen im Wege der Anwarts[X.]haftsde[X.]kung (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 225 i.V.m. StR A [X.]. 120). 14 Na[X.]h § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentli[X.]ht bei Juris) hat die [X.] mindestens alle drei Jahre dur[X.]h einen versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Sa[X.]hverständigen im Rahmen eines der [X.] - 9 - si[X.]htsbehörde einzurei[X.]henden Guta[X.]htens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein si[X.]h na[X.]h den erforderli[X.]hen Verlustrü[X.]klagen ergebender Übers[X.]huss ist na[X.]h § 57 Abs. 3 der Satzung der Rü[X.]kstellung für Beitrags-rü[X.]kerstattung zuzuführen, die dur[X.]h Bes[X.]hluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwe[X.]ke zuglei[X.]h zu verwenden ist. Bereits vor dem [X.] war die Mögli[X.]hkeit zur Anhebung laufender Renten na[X.]h § 57 a.F. der Satzung ausdrü[X.]kli[X.]h gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehene regelmäßige Anpas-sungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Vor-aussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] mögli[X.]h und verlangt, dass auf den [X.] entfallende Übers[X.]hussanteile - na[X.]h Abzug von [X.] - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpfli[X.]htung der [X.] zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtli[X.]he Übers[X.]hussanteile, die auf die individuell für die Renten der Bere[X.]htigten vorhandenen De[X.]kungsrü[X.]k-stellungen anfallen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 16 [X.]. 321) auss[X.]hließli[X.]h zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. Zwar können die laufenden Renten der [X.] eine Wertstei[X.]ung nur dur[X.]h Übers[X.]hüsse erfahren, die dadur[X.]h mögli[X.]h werden, dass aus dem [X.] Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten re[X.]hnungsmäßigen Zins ohnehin s[X.]hon berü[X.]ksi[X.]htigt sind, dass Verwaltungs-kosten eingespart werden oder dass si[X.]h das Verhältnis von Versorgungsemp-fän[X.]n und Beitragszahlern unvorhergesehen vers[X.]hiebt. Die [X.] hat in der Vergangenheit entspre[X.]hende Übers[X.]hüsse au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h erwirts[X.]haftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundele-gung der vom Oberlandes[X.]i[X.]ht getroffenen Feststellungen und den von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde mitgeteilten Stei[X.]ungsraten ergibt si[X.]h dabei für den [X.] - 10 - raum 1998 bis 2007 folgender Verglei[X.]h zwis[X.]hen den Stei[X.]ungsraten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und den laufenden Renten der [X.] ([X.]; die Wertstei[X.]ungen des Anre[X.]hts bei der [X.] sind jeweils zum 1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt):
gRV [X.] lfd. Renten 1998 0,44 % 0,00 % 1999 1,34 % 0,00 % 2000 0,60 % 1,50 % 2001 1,91 % 0,00 % 2002 2,16 % 0,00 % 2003 1,04 % 3,75 % 2004 0,00 % 0,00 % 2005 0,00 % 0,00 % 2006 0,00 % 1,70 % 2007 0,54 % 0,00 % Im Verglei[X.]hszeitraum betrug die jährli[X.]he Anpassung der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 0,80 % p.a. Die Renten der [X.] der [X.] stiegen in verglei[X.]hbarer Höhe, nämli[X.]h um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 0,70 % p.a. 17 [X.]) Ents[X.]heidend für die Bewertung des Anre[X.]hts des Ehemannes bei der [X.] ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im [X.] spre-[X.]henden, mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-glei[X.]hbaren Stei[X.]ungsraten au[X.]h künftig zu erwarten sind. Dies setzt die [X.] gesi[X.]herte Prognose einer entspre[X.]henden weiteren Wertentwi[X.]klung des Anre[X.]hts voraus, für die dessen bisherige Entwi[X.]klung über einen ange-messenen Verglei[X.]hszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. [X.] dürfen die Daten der Vergangenheit ni[X.]ht ohne weiteres fortges[X.]hrie-ben werden. Erforderli[X.]h ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-men Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse [X.] 160, 41, 45 = 18 - 11 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören au[X.]h die versi[X.]herungs-te[X.]hnis[X.]hen Re[X.]hnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträ[X.]s (vgl. [X.] vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - [X.] ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; [X.]/[X.]/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 236; [X.] Der [X.]. [X.]. 175 a). d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die [X.] au[X.]h in Zukunft ausrei[X.]hend Übers[X.]hüsse erwirts[X.]haften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung oder der Beamtenversorgung verglei[X.]hbaren Wertentwi[X.]klung laufender Renten der [X.] führen. 19 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat gegen die Prognose des Oberlandes[X.]i[X.]hts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der [X.] in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertstei[X.]ungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Bes[X.]hwerde[X.]i[X.]hts trage den Besonder-heiten der [X.] ni[X.]ht Re[X.]hnung. Anders als die gesetzli[X.]he Rentenversi-[X.]herung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von [X.] reagieren. Wegen der [X.] [X.], des steigenden Lebensalters der Rentenempfän[X.] und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutli[X.]h erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Übers[X.]hüsse zur Wert-stei[X.]ung der Anwarts[X.]haften und Renten mehr ausges[X.]hüttet werden könn-ten. Allein für die neuen [X.] müsse die [X.] rund 10 Mio. • aufbringen. Hinzu komme, dass die [X.] bis zum 31. Dezember 2005 eine bundesunmittelbare Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem [X.] - rungsaufsi[X.]htsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen na[X.]h § 53 [X.] VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versi[X.]herungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, [X.] I, 1451, zuletzt geändert dur[X.]h das [X.] vom 28. Mai 2007, [X.] I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die [X.] einen Betrag von rund 24 Mio. •, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Übers[X.]hüsse der nä[X.]hsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das Bes[X.]hwerde[X.]i[X.]ht habe si[X.]h hingegen bei seiner Prognoseents[X.]heidung mit allgemeinen Überlegungen begnügt und ihr ledigli[X.]h paus[X.]hale Annahmen oh-ne ausrei[X.]hende Feststellungen zugrunde gelegt. Zwar kann bei einem Anre[X.]ht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-[X.]her Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei un-veränderten Bedingungen eine ähnli[X.]he Entwi[X.]klung au[X.]h für die Zukunft er-wartet werden (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 25. März 1992 - [X.] ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde beruft si[X.]h aber ni[X.]ht nur auf eine allgemeine Vers[X.]hle[X.]hterung der wirts[X.]haftli[X.]hen und [X.] Rah-menbedingungen, die glei[X.]hermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen Einfluss haben können (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 23. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie ma[X.]ht individuelle, in der Re[X.]htsform, der Mitgliederstruktur und der wirts[X.]haftli[X.]hen Situation der [X.] begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Forts[X.]hrei-ben der bisherigen Stei[X.]ungsraten für die Zukunft spre[X.]hen. Hinzu kommt, dass das von der [X.] angewandte Anwarts[X.]haftsde[X.]kungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwi[X.]klung unabhängiges Finanzierungssystem [X.]ade keine Volldynamik indiziert. Entspre[X.]hend ist die wirts[X.]haftli[X.]he Situati-on der [X.] strukturell ni[X.]ht mit derjenigen der grundsätzli[X.]h am [X.] orientierten gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung verglei[X.]hbar. Ma[X.]ht aber ein Versorgungsträ[X.] sol[X.]he konkreten Umstände 21 - 13 - geltend, so ist dem im Rahmen der tatri[X.]hterli[X.]hen Pfli[X.]ht zur Amtsermittlung (§ 12 [X.]) na[X.]hzugehen; es sind die erforderli[X.]hen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermögli[X.]hen. Dies kann z.B. dur[X.]h Beiziehen von Ges[X.]häftsberi[X.]hten und von vorhandenen versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Guta[X.]hten sowie dur[X.]h Beauftragung eines Sa[X.]h-verständigen ges[X.]hehen. Verbleiben ans[X.]hließend erhebli[X.]he Unsi[X.]herheitsfak-toren, die es ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die Versorgungsleistungen der [X.] künftig auf län[X.]e Si[X.]ht ni[X.]ht entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der [X.] ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik ni[X.]ht [X.]e[X.]htfertigt (vgl. für den Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit bei der zu treffenden Prognoseents[X.]heidung Senatsbes[X.]hluss [X.] 85, 194, 203 = [X.], 40, 42). 4. Der Senat kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht abs[X.]hließend selbst ents[X.]heiden. Die Sa[X.]he war vielmehr an das Oberlandes[X.]i[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit es für die Ermittlung des Wertes des Anre[X.]hts des Ehemanns bei der [X.] die erforderli[X.]hen Feststellungen trifft. 22 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Die Zurü[X.]kverweisung gibt dem Oberlandes[X.]i[X.]ht Gelegenheit, au[X.]h Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anre[X.]ht des Ehemannes bei der [X.] im [X.] ist (beja-hend [X.], 117 f.; [X.] Bes[X.]hluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - ni[X.]ht veröffentli[X.]ht). 24 [X.]) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der [X.] zu zahlenden [X.] bemisst si[X.]h na[X.]h ihrem versi[X.]herungsfähigen Einkommen (§ 21 der [X.]); die Anwarts[X.]haft auf eine monatli[X.]he Versi[X.]hertenrente des Ehemannes, der Mitglied der [X.] ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), erre[X.]hnet si[X.]h na[X.]h § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entri[X.]hteten [X.] - 14 - träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entri[X.]hteten Beiträge). Für eine Volldynamik im [X.] rei[X.]ht es zwar ni[X.]ht aus, dass si[X.]h die Höhe der Anwarts[X.]haft allein na[X.]h den Beiträgen des [X.] ri[X.]htet, die si[X.]h an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommensstei[X.]ungen mittelbar au[X.]h eine Wertstei[X.]ung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbes[X.]hlüsse [X.] 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - [X.]/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hop-penz/[X.] 8. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 216; [X.]/[X.][X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausrei[X.]hend angesehen, dass die Wertstei-[X.]ungen der betriebli[X.]hen Anwarts[X.]haft aus [X.] stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbes[X.]hlüsse vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 234). Erforderli[X.]h ist ledig-li[X.]h der mit einer der Maßstabsversorgungen verglei[X.]hbare [X.] der Anwarts[X.]haft und die Unverfallbarkeit der Anwarts[X.]haftsdynamik (vgl. zur Un-verfallbarkeit der Anwarts[X.]haftsdynamik Senatsbes[X.]hluss vom 25. September 1991 - [X.] ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-den Fassung von § 57 der Satzung, der die Mögli[X.]hkeit einer "Anhebung von Anwarts[X.]haften" dur[X.]h die Verwendung von Übers[X.]hüssen ausdrü[X.]kli[X.]h vor-sah, hat die [X.] na[X.]h den Angaben der Re[X.]htsbes[X.]hwerde im [X.] von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwarts[X.]haften der [X.] verglei[X.]hbar den Wertstei[X.]ungen laufender Renten um dur[X.]hs[X.]hnitt-li[X.]h 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwarts[X.]haften au[X.]h dann - 15 - angehoben, wenn die ordentli[X.]he Mitglieds[X.]haft eines Versi[X.]herungsnehmers in der [X.] na[X.]h Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentli[X.]he) Mitglieds[X.]haft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). 26 bb) Das Oberlandes[X.]i[X.]ht wird deshalb bei der Regelung des [X.] eine Prognose darüber zu treffen haben, ob au[X.]h künftig mit einem [X.] der Anwarts[X.]haft des Ehemannes bei der [X.] zu re[X.]h-nen ist, der mit den Stei[X.]ungsraten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd S[X.]hritt hält. Die Mögli[X.]hkeit, bestehende Anwarts[X.]haften dur[X.]h die Verwendung von erwirts[X.]hafteten Übers[X.]hüssen anzuheben, hat die [X.] au[X.]h na[X.]h § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein si[X.]h im Rahmen der versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Überprüfung ergebender Über-s[X.]huss ist na[X.]h den erforderli[X.]hen Verlustrü[X.]klagen der Rü[X.]kstellung für Bei-tragsrü[X.]kerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwe[X.]ke zuglei[X.]h zu verwen-den". Unter "Leistungen" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei ni[X.]ht allein lau-fende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zunä[X.]hst nur die tatsä[X.]hli[X.]hen Versorgungszahlungen sowie Sa[X.]h-, Nutzungs- und zwe[X.]kgebundene Geldleistungen, die dem aus der Versorgungszusage bere[X.]htigten Empfän[X.] für die Zwe[X.]ke der Alters-, [X.] oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden ([X.] Gesetz zur [X.] der betriebli[X.]hen Altersversorgung [X.] [X.]. 25). Der Trä[X.] der betriebli[X.]hen Altersversorgung erbringt allerdings au[X.]h s[X.]hon vor dem [X.] eine in der Aufre[X.]hterhaltung der einmal begründeten Anwart-s[X.]haft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ge-geben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen ([X.]/ 27 - 16 - [X.]/[X.] [X.]O Anh. § 1 [X.]. 160). Werden Übers[X.]hüsse zur Erhöhung der Anwarts[X.]haften verwendet, erhöht si[X.]h deshalb ni[X.]ht nur die später dem [X.] zu erbringende tatsä[X.]hli[X.]he Versorgungsleistung bei Eintritt der von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht si[X.]h au[X.]h die Leistung des Versorgungsträ[X.]s in Form der Zusage einer höhe-ren Versi[X.]herungsleistung und damit einer höheren Risikotragung. b) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat eingewandt, au[X.]h die beiden gesetzli[X.]hen Verglei[X.]hsanre[X.]hte stiegen in den kommenden 10 Jahren ni[X.]ht mehr an. Dies dürfe aber ni[X.]ht dazu führen, ein statis[X.]hes betriebli[X.]hes Anre[X.]ht als mit den Maßstabsversorgungen verglei[X.]hbar und damit volldynamis[X.]h zu behandeln. 28 Daran ist ri[X.]htig, dass si[X.]h in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung der für die Leistungsphase maßgebli[X.]he, na[X.]h §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e [X.] zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, dur[X.]h den Na[X.]hhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil au[X.]h mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-re[X.]hnet (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 20. September 2006 - [X.] ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes ni[X.]ht, dass die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung faktis[X.]h statis[X.]h ist. Wegen der wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwierigen Lage der [X.] und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfän[X.]n ist zwar nur no[X.]h mit [X.]ingen künftigen Steige-rungsraten und ggf. au[X.]h mit Nullrunden zu re[X.]hnen; denno[X.]h bleibt die Ent-wi[X.]klung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwi[X.]klung des [X.] angelehnt (§ 63 Abs. 7 [X.]). Deshalb ist au[X.]h künftig mit einem gewissen [X.] der gesetzli[X.]hen Renten und damit einer Dy-namik zu re[X.]hnen. Glei[X.]hes gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 [X.], die na[X.]h § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamis[X.]h definiert ist. Au[X.]h 29 - 17 - die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversi[X.]herungsberi[X.]ht 2007 an, dass die laufenden gesetzli[X.]hen Renten in den nä[X.]hsten 15 Jahren um dur[X.]hs[X.]hnitt-li[X.]h 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erhebli[X.]hen Unsi-[X.]herheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-wi[X.]klung abhängig. Denno[X.]h wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-mik eines Anre[X.]hts ni[X.]ht davon ausgehen können, dass die gesetzli[X.]hen Ren-ten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt ni[X.]ht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden. [X.]) Im Ansatz zutreffend weist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen ver-glei[X.]hbaren Wertstei[X.]ung ausging, wenn der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Zuwa[X.]hs des betreffenden Anre[X.]hts ni[X.]ht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzli[X.]hen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurü[X.]kblieb (vgl. Se-natsbes[X.]hlüsse [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - [X.] ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Re[X.]htspre[X.]hung tat-ri[X.]hterli[X.]h prognostizierte Stei[X.]ungsraten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbes[X.]hluss vom 9. Oktober 1996 - [X.] ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbes[X.]hluss [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Stei[X.]ungsraten bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 6,85 % p.a.
Meta
06.02.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. XII ZB 180/05 (REWIS RS 2008, 5740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5740
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