Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2018, Az. 8 B 46/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 5546

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Gegenstand

Herausgabe beweglicher Gegenstände; Patronatskirche; Überraschungsentscheidung


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückgabe von Gegenständen aus der [X.] Diese steht auf einem früher zum Rittergut [X.] gehörenden Grundstück und war der [X.] als Lehn überlassen worden. Die Rückübertragung des 1947 auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteigneten Rittergutes wurde 1992 rechtskräftig abgelehnt. Der Klägerin wurde 2005 eine Ausgleichsleistung für das ehemalige Rittergut einschließlich des Grundbesitzes, des toten und lebenden Inventars und des Kartoffelbrennrechts zuerkannt.

2

2014 beantragte die Klägerin die Rückgabe von 25 einzeln aufgelisteten Gegenständen aus der Pfarrkirche (u.a. Altar und Altargeräte, Kanzel, Taufgestell, Emporen, Orgel, Epitaphe, ein Grabmal und mehrere Grabplatten, Handschriften und Drucke, Pfarrarchiv) nach [X.]. Die [X.] habe als sog. Eigenkirche im Eigentum des jeweiligen [X.] gestanden und sei zusammen mit dem Rittergut enteignet worden. Während des von der Klägerin eingeleiteten Untätigkeitsklageverfahrens hat die [X.]eklagte den Antrag mit [X.]escheid vom 17. November 2016 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Die Restitution der begehrten Gegenstände sei nicht fristgerecht beantragt worden. Der rechtskräftig beschiedene Restitutionsantrag für das Rittergut habe sie nicht erfasst. Unabhängig hiervon stehe der Klägerin kein Anspruch nach § 5 [X.] ([X.]) auf ihre Rückgabe zu. Es handele sich teilweise schon nicht um bewegliche Gegenstände. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum des [X.] gestanden hätten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

1. Der Rechtssache kommt nach den Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht.

5

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

wie im Rahmen der §§ 133, 157 [X.]G[X.] der objektivierte [X.] zu definieren ist,

bezeichnet keine mit [X.]lick auf das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Frage, sondern zielt lediglich auf eine rechtliche Definition eines Elements der aus diesen Vorschriften abzuleitenden Auslegungsregel. Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Auslegung einer Erklärung unter Zugrundelegung der §§ 133, 157 [X.]G[X.] nach dem Willen des Erklärenden richtet, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 - [X.] 316 § 42 VwVfG Nr. 4 S. 1 ff. = juris Rn. 35).

6

Die weitere Frage,

ob das Verwaltungsgericht sich im Rahmen einer Antragsauslegung über ein bekanntes (weil mitgeteiltes) Verständnis der [X.]ehörde vom [X.] hinwegsetzen und den für die Auslegung maßgeblichen [X.] abweichend definieren darf,

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie einen Sachverhalt unterstellt, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die [X.]eklagte hat das [X.]egehren der Klägerin auf Herausgabe von Gegenständen aus dem Inventar der Pfarrkirche ausweislich ihres [X.]escheides nicht als von dem fristgerecht eingereichten Antrag auf Restitution des Rittergutes erfasst angesehen. Sie hat diesen Antrag damit genau so verstanden wie das Verwaltungsgericht durch Auslegung nach dem objektiven [X.]. Im Übrigen bedarf es keiner weitergehenden Klärung, dass ein Verwaltungsgericht, welches die behördliche Auslegung eines Antrages nach dem objektiven [X.] zu überprüfen hat, von dem konkreten Verständnis des Antrages durch die [X.]ehörde abweichen darf und gegebenenfalls muss.

7

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zuzulassen,

ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des auslegungsrelevanten [X.]s Umstände berücksichtigen darf, die weder der [X.]ehörde noch dem Antragsteller im [X.] bekannt waren.

8

Welche Umstände bei der Auslegung einer Erklärung zu berücksichtigen sind, ist vom Einzelfall abhängig und entzieht sich einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung. Außerdem geht die Frage an den Erwägungen des [X.] vorbei und wäre daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Auslegung berücksichtigen müssen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des [X.] bezüglich des Rittergutes weder ihre Rechtsvorgänger noch die [X.]eklagte Kenntnis von dem [X.]npatronat gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass dieser fristgerechte Restitutionsantrag das Inventar der [X.] nicht umfasste, deshalb nicht darauf stützen dürfen, dass die Zweckbestimmung eines kirchlichen Patronats die Herausgabe von Gegenständen verbiete, die einem religiösen Zweck dienten. Die Klägerin gibt die Erwägungen des [X.] mit dieser Rüge nur unvollständig wieder. Es hat das [X.]ngebäude und sein Inventar nicht als vom Antrag umfasst angesehen, weil die in ihm genannten Vermögenswerte entweder dem wirtschaftlichen Zweck des Rittergutes dienten oder einen persönlichen [X.]ezug zu dessen Eigentümer hatten. Auf die nun herausverlangten Gegenstände treffe beides ersichtlich nicht zu, weil sie religiösen Zwecken dienten ([X.]). Dass sie den Zwecken der Erfüllung der Patronatsverpflichtungen dienten, führt das Urteil als eines von mehreren Argumenten für die Unterschiede zwischen den im Antrag genannten und den nun streitgegenständlichen Vermögenswerten an. Es hat seine Auslegung ferner dadurch bestätigt gesehen, dass kirchliche Gegenstände in dem durch diesen Antrag eingeleiteten vermögensrechtlichen Verfahren des Rechtsvorgängers der Klägerin keinerlei Rolle gespielt hätten.

9

2. Unabhängig hiervon ist die Revision nicht zuzulassen, weil die gegen die selbständig tragende weitere Erwägung des [X.], wonach die Klägerin keinen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 5 [X.] habe, gerichteten [X.] nicht durchgreifen. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Das Verwaltungsgericht musste den von der Klägerin schriftsätzlich benannten Zeugen [X.] nicht zur Dauer und zum Zweck der Demontage von Inventargegenständen der [X.] im Zuge der [X.]nrestaurierung vernehmen, um dem Aufklärungsgrundsatz zu genügen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die nach den Feststellungen des Gerichts zum Entscheidungszeitpunkt bereits beendete zwischenzeitliche Demontage von Gegenständen kam es nach dem für die Prüfung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsstandpunkt des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18) nicht an. Das Urteil geht davon aus, dass die Eigenschaft einer Sache als wesentlicher [X.]estandteil eines Grundstücks nicht entfällt, wenn ihre feste Verbindung mit dem zum Grundstück gehörenden Gebäude lediglich für einen vorübergehenden Zweck gelöst wird. Das war hier nach den Tatsachenfeststellungen des [X.] der Fall, weil nach der Restaurierung wieder eine feste Verbindung derjenigen Gegenstände, die das Gericht nicht als beweglich eingestuft hat, mit dem Gebäude und damit dem Grundstück geschaffen worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch keinen [X.]eweisantrag zu einer Zeugenvernehmung gestellt, obwohl dies die Aufklärungsrüge grundsätzlich erfordert (stRspr, [X.], vgl. [X.]eschluss vom 29. Juli 2015 - 5 [X.] 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.).

b) Ferner meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin an den als beweglich zu qualifizierenden Gegenständen als nicht nachgewiesen ansehe. Die hiermit gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.], Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 170). Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]VerfGE 74, 1 <5>). Ein Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. August 1994 - 6 [X.] 87.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5 und vom 26. Februar 2013 - 4 [X.] 53.12 - juris Rn. 4).

Es konnte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht überraschen, dass es für ein auf § 5 [X.] gestütztes [X.]egehren der Herausgabe beweglicher Gegenstände auf das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin an diesen Gegenständen im [X.] ankam. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Anspruchsvoraussetzung in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Dass das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin an dem begehrten Inventar nicht nachgewiesen sei, hatte bereits die [X.]eklagte in ihrem ablehnenden [X.]escheid vom 17. November 2016 mit eingehender [X.]egründung vertreten (S. 9 f.) und im Rahmen der Klageerwiderung erneut vorgetragen (Schriftsatz vom 11. August 2017 S. 3 f.).

Gleiches gilt in [X.]ezug auf das von der Klägerin begehrte Steinkreuz, an dem das Verwaltungsgericht ebenfalls das Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin im [X.] selbständig entscheidungstragend als nicht nachgewiesen angesehen hat. Auf die weitere Rüge der Klägerin, das Gericht habe insoweit überraschend und unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den möglichen Untergang des Kreuzes angenommen und ihr den Vortrag zu möglichen Ansprüchen nach § 10 VermG abgeschnitten, kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer [X.]eschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Tatsachen sie zum Nachweis des behaupteten Eigentums an den herausverlangten Gegenständen vorgetragen hätte, wenn das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Zweifel daran hingewiesen hätte. Eine zulässige Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der [X.]eteiligte bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 16. August 2011 - 6 [X.] 18.11 - juris Rn. 4 und 8). Daran fehlt es hier. Die in der [X.]eschwerdebegründung aufgeführte allgemeine Vermutung, [X.]npatrone hätten regelmäßig bewegliche Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt, genügt der Darlegungspflicht der Klägerin nicht.

c) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es einen Nachweis des Eigentums der Rechtsvorgänger der Klägerin im [X.] an dem seit 1912 an das Stadtmuseum ausgeliehenen [X.]eichtstuhl verneint hat.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und [X.]eweise frei würdigen. Die Grenzen freier [X.]eweiswürdigung sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Februar 2017 - 6 [X.] 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Es war weder aktenwidrig noch verstößt es gegen Denkgesetze, aus der mangelnden [X.]eteiligung des damaligen Eigentümers des Rittergutes an den Dokumenten über die Leihe des [X.]eichtstuhls an das Stadtmuseum zu folgern, dass seine [X.]erechtigung unwahrscheinlich sei. Die Erwägung des Gerichts, die an der Vereinbarung beteiligten Vertreter der [X.] und der [X.] sowie der [X.] hätten wahrscheinlich einen anderweitigen Eigentümer nicht übergangen, ist zwar nicht zwingend, aber keineswegs denkgesetzwidrig. Sie liegt vielmehr innerhalb der [X.]andbreite der zulässigen materiell-rechtlichen [X.]ewertungen des Tatsachengerichts. Den von der Klägerin dem Urteil unterstellten Erfahrungssatz, kirchliche Stellen nähmen grundsätzlich keine Verfügungen als Nichtberechtigte vor, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 46/17

24.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 23. August 2017, Az: 6 K 2010/15, Urteil

§ 5 AusglLeistG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 104 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2018, Az. 8 B 46/17 (REWIS RS 2018, 5546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5546

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