Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. I ZB 109/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 583

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BIZB109.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 109/14
vom
16. Dezember
2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

-
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-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Dezember 2015
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Kirchhoff, Prof. Dr. [X.], [X.] und Feddersen

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober
2014
wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 700.000

.

Gründe:
I. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der H.

F.

und I.

GmbH (H.

GmbH). Die An-
tragsgegnerin, die E.

B.

GmbH & Co. KG, und ihr
verbundene
Unternehmen (E.

-Group) lieferten an die H.

GmbH und ihre Tochter-
gesellschaften (H.

-Group) maßgefertigte Komponenten für Schloss-
Systeme.
[X.] verschlechterte sich die Liquidität
der H.

GmbH. In
einem Sanierungskonzept vom
15. August 2008 wurde ihr
mittelfristiger
Finan-zierungsbedarf für Restrukturierungskosten mit 7,4 Mio.

beziffert. Vor diesem Hintergrund schlossen die H.

GmbH und die Antragsgegnerin am
6.
Februar 2009 einen Kooperationsvertrag, wonach die E.

-Group
der Vor-
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-
zugslieferant der H.

-Group bis zu einem Wert der Lieferungen von we-
nigstens 7 Mio.

netto pro Jahr werden sollte. In Nr. 6 des Kooperationsver-trags
verpflichtete sich die Antragsgegnerin, der H.

GmbH ein Darlehen in
Höhe von 3,5 Mio.

zu gewähren. Die Gewährung des Darlehens stand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags
unter der Bedingung, dass eine Bank oder ein Dritter der H.

GmbH oder ihren Tochtergesellschaften gleichfalls ein Dar-
lehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio.

-
abhängig vom Finanzierungs-bedarf der H.

GmbH für das [X.] -
gewährt. Der Darlehensvertrag
konnte nach Nr. 6d des Kooperationsvertrags
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die H.

GmbH gegen
ihre
unter Nr. 4 des Kooperationsvertrags
genannten Verpflichtungen verstößt. In Nr. 4 des Kooperationsvertrags
war vereinbart, dass die E.

-Group für
jedes Produkt der
H.

-Group, welches E.

zu produzieren in der Lage
ist, ein Angebot machen kann, welches bei mindestens wirtschaftlicher
und technischer Gleichwertigkeit mit dem Wettbewerber durch die H.

-Group
angenommen werden muss, so dass die E.

-Group Lieferungen mit einem
jährlichen Wert von 7 Mio.

nach der vollständigen Umstellung der Lieferung von den bisherigen Lieferanten auf die E.

-Group erreichen wird. In Nr. 10
des Kooperationsvertrags
war geregelt, dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des [X.] ([X.]) unterworfen sind.
Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Die Antragsgegnerin
kün-digte den Kooperationsvertrag mit Schreiben vom 20.
Mai 2009 mit sofortiger Wirkung. Sie begründete die Kündigung damit, dass die H.

GmbH nur in
unzureichendem Umfang Lieferaufträge an sie
erteilt habe. Am 1.
Juli 2009 stellte die H.

GmbH Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am
1.
Oktober 2009 eröffnet und der Antragsteller
als Insolvenzverwalter bestellt.
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-
Der Antragsteller
hat
Schiedsklage erhoben und beantragt, die Antrags-gegnerin
zur Zahlung von 3,5 Mio.

nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die H.

GmbH sei wegen der mit der Kündigung verbundenen
Weigerung der Antragsgegnerin, das Darlehen auszuzahlen, gezwungen gewe-sen, Insolvenzantrag zu stellen. Das habe zu einem Schaden jedenfalls in der geltend gemachten Höhe geführt. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 700.000

nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Der
Antragsteller hat beim [X.] beantragt, den [X.] für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem [X.]. Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Ablehnung
des Antrags auf Vollstreckbarerklärung
und die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie
die Feststellung erstrebt, dass die Sache nicht an das Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung [X.] wird.

[X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2
ZPO genannte Entscheidung des [X.]s über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§
1060 ff. ZPO)
findet gemäß §
1065 Abs.
1 Satz 1 ZPO die Rechtsbe-schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
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-

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §
1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in §
1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbe-schwerde macht insoweit geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen wesentli-che Grundsätze des [X.] Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]). Darüber hinaus verstießen die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Scha-denshöhe gegen das Verbot der Billigkeitsentscheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
d ZPO). Das [X.] habe diese Verstöße hingenommen und dabei ebenso wie das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin übergangen. Damit kann
die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg
haben. Die von der Rechtsbeschwerde
behaupteten Rechtsverstöße verleihen der [X.] keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern keine Senatsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung.

2.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen wesentliche Grundsätze des [X.] Rechts.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] auf-gehoben werden, wenn seine
Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Er-gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementa-ren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder [X.] der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften 8
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des [X.] Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 -
III ZB 17/08, [X.], 573, 574, mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 -
III ZB 40/13, [X.], 1151, 1152).
Ein Verstoß gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2005 -
III ZB 65/04, [X.] 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3234
Rn. 30, mwN).
b) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei dem
Antragsteller gemäß §§ 280, 276, 249 ff. [X.] schadensersatzpflichtig. Die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung des Kooperationsvertrags mit Schrei-ben vom 20.
Mai 2009 sei unwirksam gewesen, da zu
diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe für eine Kündigung vorgelegen hätten. Die [X.] habe durch die unwirksame Kündigung und die
von ihr geäußerte [X.], schon wegen dieser Kündigung nicht mehr zur Auszahlung des [X.] verpflichtet zu sein, eine Nebenpflicht aus dem Kooperationsvertrag schuldhaft verletzt. Sie sei aufgrund des Kooperationsvertrags verpflichtet ge-wesen, sich an der Sanierung der
H.

GmbH zu beteiligen und das Darle-
hen unter den vereinbarten
Bedingungen zu gewähren. Es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung
liegende Pflichtverletzung (haftungsbegrün-dend) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Ver-mögenseinbuße der
H.

GmbH gewesen sei. Da die Antragsgegnerin ver-
tragswidrig die Kündigung erklärt und damit treuwidrig im Sinne von § 242 [X.] gehandelt habe, könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H.

GmbH ohnehin insolvenzreif gewesen sei
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und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es
widerspreche wesentlichen GerechtigkeitsvorsteIlungen des [X.] Rechts, dass das Schiedsgericht die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden) Kausalität damit durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt habe. Eine Schadenersatzpflicht setze nach den
Grundwertungen des [X.] Rechts voraus, dass eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht habe.
aa) Das Schiedsgericht hat
die Erbringung eines Nachweises der (haf-tungsbegründenden) Kausalität entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt. Es hat vielmehr ange-nommen, es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend) kausal für eine im Wege des Scha-densersatzes auszugleichende Vermögenseinbuße der H.

GmbH gewe-
sen sei.
Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, die H.

GmbH sei zum
Zeitpunkt der Kündigung und in der sich unmittelbar anschließenden Folgezeit auf dem Weg gewesen, die vereinbarte Bedingung für die Gewährung des [X.]s durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Diese Bedingung bestand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags
darin, dass ein Dritter der H.

GmbH
gleichfalls ein Darlehen
und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio.

gewährt. Die [X.] hatte der H.

GmbH nach den Feststellungen
des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von zuletzt 4 Mio.

in Aussicht gestellt
und von der Auszahlung des Darlehens der Antragsgegnerin und der Gewährung einer Landesbürgschaft abhängig [X.].
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Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Kündigung die Umsetzung eines
wesentlichen
Elements
des Sanierungskonzeptes blockiert. Das Sanierungskonzept sei ab diesem Zeitpunkt insgesamt in Frage gestellt gewesen und letztlich mangels einer schnellen Bereinigung der dadurch eingetretenen Verunsicherung gescheitert. Die von den
Parteien des Kooperationsvertrags bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Finanzierungslücke der H.

GmbH in Höhe von 7 bis 9,5 Mio.

konnte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts allein durch das von der [X.] in Aussicht gestellte Darlehen und die damit im Zu-sammenhang stehenden weiteren Finanzierungsvorhaben nicht geschlossen werden.
Demnach
ist das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung davon [X.], dass die unberechtigte Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Antragsgegnerin und die damit verbundene Weigerung zur Auszahlung des Darlehens für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für Vermö-genseinbußen der H.

GmbH ursächlich geworden
sind.

bb) Das Schiedsgericht
hat angenommen, die Antragsgegnerin könne sich wegen ihres treuwidrigen Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H.

GmbH ohnehin insolvenzreif ge-
wesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Be-dingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbei-zuführen. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass nach Auffassung des Schiedsgerichts eine bestehende Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Kündigung einer haftungsbegründenden Kausalität entgegen-stand.
Das Schiedsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine zum Zeit-punkt der Kündigung bestehende Insolvenzreife der H.

GmbH einem An-
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spruch der H.

GmbH gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung des Dar-
lehens oder Mitwirkung am Sanierungskonzept entgegengestanden hätte. Das Schiedsgericht hat zwar angenommen, die Antragsgegnerin habe mit dem be-gründeten Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens vom 1. Juli 2009 eine dauernde Einrede aus § 490 Abs. 1 [X.] gegen einen Anspruch der H.

GmbH auf Darlehensauszahlung erhalten, weil eine derart gravierende Ver-schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem noch nicht ausge-zahlten Sanierungsdarlehen nicht hingenommen werden müsse. Es
hat jedoch nicht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der H.

GmbH be-
reits zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. Mai 2009 derart schlecht waren, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zur Darlehensgewährung verpflichtet war.
Nach Auffassung des Schiedsgerichts war die unberechtigte Kündigung ungeachtet einer zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise bestehenden

-
durch die Bereitstellung von Finanzierungsmitten aber zu beseitigenden
-
In-solvenzreife
für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für den [X.] eines Vermögensschadens ursächlich. Das Schiedsgericht hat es als uner-heblich angesehen, ob alle weiteren erforderlichen Schritte für eine vollständige Erfüllung aller zum Bedingungseintritt gehörenden Finanzierungsmaßnahmen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Maßgeblich sei der Zeit-punkt, im dem der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert worden sei. Der Eintritt der Bedingung sei zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung verhin-dert worden. Die Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Aufkündigung ihrer vereinbarten Beteiligung am Sanierungskonzept für die H.

GmbH

verhindert, dass das Sanierungskonzept weiterverfolgt werden konnte.
Soweit das Schiedsgericht angenommen
hat, die vertragsuntreue An-tragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vereinbarte Bedingung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn sie nicht gekündigt hätte, 19
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hat es der Antragsgegnerin wegen ihres treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf einen hypothetischen Kausalverlauf versagt. Darin liegt kein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des [X.] Schadensersatzrechts. Vielmehr steht es im Einklang mit diesen Grundsätzen und entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass nur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität ei-ner realen Ursache nicht beseitigen
können und es eine Frage wertender Beur-teilung
ist, ob ein
hypothetischer
Ursachenverlauf eine
Haftung auszuschließen vermag ([X.], Urteil vom 7. Juni 1988 -
XI ZR 144/87, [X.]Z 104, 355, 361; Urteil vom 21.
Januar 1993 -
IX ZR 275/91, [X.]Z 121, 179, 187).
Diese Frage hat das Schiedsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler verneint.
Im Üb-rigen läge selbst bei einer rechtsfehlerhaften Beurteilung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor.
d) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Schiedsgericht habe das [X.] der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ver-letzt. Es
habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin
über-gangen, dass die H.

GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vom
20.
Mai 2009 insolvenzreif gewesen sei
und ihr ungeachtet jener Kündigung bereits seinerzeit von der [X.] kein Darlehen mehr ge-währt worden wäre.
Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Schiedsge-richt hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Insolvenzreife der H.

GmbH zum Zeitpunkt der
Kündigung zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen als nicht erheb-lich angesehen
(vgl. Rn. 17 bis 20). Es hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.
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-

3. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich
geltend, die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe verstießen gegen das Verbot der Billig-keitsentscheidung.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO un-ter anderem aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer
Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und an-zunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Gemäß § 1051
Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermäch-tigt haben. Die Parteien des Kooperationsvertrags haben in dessen Nr. 10 ver-einbart, dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zuge-wiesen und der Anwendung der Regeln des [X.] unterworfen sind. Auch nach Nr. 23.3 der Schiedsgerichtsord-nung der aus dem Deutschen
Institut für Schiedsgerichtswesen e.V. hervorge-gangenen Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. darf das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, [X.]) entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien des Kooperationsverfahrens haben das Schiedsgericht nicht dazu er-mächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
c) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe Schadensersatz in Höhe von 700.000

zu leisten. Sie hafte nicht für die ge-samten Nachteile, die der H.

GmbH
durch die Insolvenz entstanden sei-
en, da die Kündigung nicht die allein entscheidende Ursache für die Insolvenz gesetzt habe. Sie habe aber dafür einzustehen, dass sie durch ihre Kündigung 23
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die potentiell schon zuvor angelegte Möglichkeit einer Insolvenz früher zur [X.] habe werden lassen. Es sei daher der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Dieser Nachteil bei der H.

GmbH entspreche spiegelbildlich dem von der An-
tragsgegnerin im Falle einer Auskehrung des Darlehens zu tragenden Verlustri-siko. Die Schadenshöhe sei daher in Anlehnung an die Relation zwischen dem von der Antragsgegnerin eingegangenen Risiko und dem Gesamtrisiko sowie der Relation zwischen bei Vertragsschluss angenommener und in der Insolvenz zutage getretener Liquiditätslücke zu schätzen (§ 287 ZPO). Unter [X.] weiterer -
näher bezeichneter -
Umstände erscheine
danach ein Betrag von 700.000

angemessen, was einem Anteil von 20% der Darlehenssumme entspreche.
d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe damit keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine reine Billigkeits-entscheidung getroffen, die jeden Zusammenhang mit einer Vermögenseinbuße der H.

GmbH vermissen lasse.
Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde lassen
die Ausführun-gen des Schiedsgerichts erkennen, welcher von der Antragsgegnerin zu ver-antwortende Schaden nach Ansicht des Schiedsgerichts bei der H.

GmbH
eingetreten ist. Das Schiedsgericht hat angenommen, es sei der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt
ohne Erfolg, ein denkbarer Ausfall der An-tragsgegnerin sei für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs der
H.

GmbH ungeeignet. Der Schadensersatzanspruch hätte vielmehr allein
aufgrund der Nachteile der H.

GmbH berechnet werden müssen. Danach
hätte der [X.] im Hinblick auf die tatsächlichen [X.] auf 27
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null reduziert werden müssen. Die Rechtsbeschwerde zeigt damit nicht auf, dass das Schiedsgericht keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat.
Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben
leiten lässt (vgl. [X.], [X.] 2011, 159, 166-Kom-mentar ZPO, Stand: 1.
März 2015, § 1051 Rn. 12; Schlosser in
Stein/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 1051 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe dagegen nach den Maßstäben
des § 287 Abs.
1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Eine Schätzung nach § 287 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, soweit die festge-stellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage bieten; dagegen muss das Gericht von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifba-rer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 1984 -
III ZR 18/83, [X.]Z 91, 243, 256
f.). Eine Schadensschätzung, die nach § 287 Abs. 1 Satz
1 ZPO
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeu-gung erfolgt,
ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermitt-lung (vgl.
§ 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im [X.] von § 1051 Abs.
3 Satz 1 ZPO (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., §
1051 Rn. 53). Um eine
Billigkeitsentscheidung handelt es sich dagegen, wenn das Schiedsgericht den zu ersetzenden Schaden nicht auf der Grundlage von Tatsachen ermittelt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist
(vgl. OLG [X.]en, [X.] 2011, 159, 166).

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I[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragsgegnerin

97 Abs.
1 ZPO)
zurückzu-weisen.

Büscher
Kirchhoff
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2014 -
I-4 Sch 9/13 -

31

Meta

I ZB 109/14

16.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. I ZB 109/14 (REWIS RS 2015, 583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

19 Sch 6/17

Zitiert

I ZB 109/14

III ZB 40/13

I ZB 3/14

Zitieren mit Quelle:
x

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