Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2018, Az. 2 WD 1/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 6059

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Gegenstand

Griff in die Kameradenkasse; Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Übergang zur niedrigeren Maßnahmeart; überlange Verfahrensdauer


Leitsatz

1. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet beim "Griff in die Kameradenkasse" die Herabsetzung im Dienstgrad.

2. Der Übergang zur nächstmilderen Disziplinarmaßnahmeart (Beförderungsverbot) kann vor allem durch die Absicht einer nur darlehnsweisen Entnahme des Geldes, hervorragende, durch Auslandsverwendungen unterlegte Leistungen und eine überlange Verfahrensdauer geboten sein.

3. Die Anstiftung eines untergebenen Kameraden zur Mitwirkung am Dienstvergehen bildet bei dessen disziplinarischer Ahndung einen erheblich erschwerenden Umstand, so dass sich die mildere Disziplinarmaßnahmeart von ihrem Umfang am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen zu bewegen hat.

Tatbestand

1

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6

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...

Entscheidungsgründe

9

1. Der Kommandeur ... leitete mit Verfügung vom 16. März 2015 gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. In der [X.] vom 10. November 2015 wurde ihm vorgeworfen, zweimal 200 € aus der [X.]kasse des [X.] seiner Kompanie unter Mitwirkung des Kassenwarts [X.], aber ohne die erforderliche Zustimmung des [X.] als Darlehen entnommen zu haben. Das [X.] hat das Verfahren mit Urteil vom 27. September 2017 unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt:

"[X.] übte ab dem 7. Juli 2010 die Funktion des Kassenwartes des [X.] aus und hatte ab dem 8. Juli 2010 die Schlüssel für die Geldkassette des [X.] in Verwahrung, die Kassette selbst befand sich bis Februar 2011 noch im Dienstzimmer des [X.] in einem Stahlschrank. [X.] hatte bei Übernahme der Schlüssel keine ordnungsgemäße Kassen- oder Buchführung vorgefunden, sondern nur eine Zettelwirtschaft, er selbst führte für die Kasse auch keine Kassenbücher mit papierschriftlichen Aufzeichnungen ein, sondern eine Excel-Liste. Eine Aufnahme des Bestandes der Kasse wurde erst am 9. Februar 2011 dokumentiert.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Dezember 2010, [X.] befand sich im Urlaub in seiner Wohnung in ..., wurde er von [X.] aufgesucht.

[X.] bat um Gewährung eines Darlehens in Höhe von 200 Euro aus der Kasse des [X.] der 3. Kompanie. Als Begründung gab er an, dass er das Geld für eine teure Kraftfahrzeugreparatur benötige. Bei seinem [X.] musste das Steuergerät im Wert von 1 000 Euro ausgetauscht werden. Ebenfalls bat [X.] den [X.], das [X.] nicht darüber zu informieren. [X.] war sich dabei bewusst, dass dieses Vorgehen nicht der von ihm selbst festgelegten Satzung entsprach und dass er damit sowohl [X.] wie auch sich selbst in Schwierigkeiten bringen könnte.

[X.] stimmte dem Ansinnen zu, obwohl er wusste, dass die Mittel der [X.] von ihm nicht ohne Zustimmung des [X.] ausgeliehen werden durften. Er wollte dem Kompaniefeldwebel aber eine Peinlichkeit ersparen und vertraute darauf, dass [X.] die Summe bald zurückzahlen würde. [X.] war zwar in gewissen [X.], war sich aber sicher, dass er die Summe bald zurückzahlen konnte, und wollte das auch.

[X.] übergab [X.] den Schlüssel der Geldkassette. Anschließend entnahm [X.] zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt im Dezember 2010 das Geld aus der sich in seinem Dienstzimmer befindlichen Geldkassette. Nach der Entnahme gab [X.] den Schlüssel zurück.

Zwischen dem 2. August und dem 21. August 2011 suchte [X.] den [X.] während eines Krankheitszeitraumes in dessen Wohnung ein weiteres Mal auf und bat wiederum um Gewährung eines Darlehens aus der Kasse des [X.] der 3./...[X.] in Höhe von 200 Euro. Diesmal begründete [X.] die Notwendigkeit des Darlehens mit dem Verlust seiner Geldbörse und der Notwendigkeit, er müsse seinen Wagen volltanken. [X.] bat [X.], gegenüber dem [X.] über das gewährte Darlehen [X.] zu wahren.

[X.] stimmte diesem Ansinnen erneut zu, er wusste dabei, dass er zu einer solchen Kreditgewährung ohne Zustimmung der Mitglieder des [X.] nicht berechtigt war. Er gab den Schlüssel zur Geldkassette ohne weitere Nachfrage heraus und [X.] entnahm zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt die 200 Euro aus der Geldkassette. Auch diesmal gab [X.] den Schlüssel wieder kurz nach der Entnahme des Geldes an [X.] zurück. Zur Dokumentation des Kredites legte [X.] einen Zettel mit der Aufschrift 'Leihe [X.] 200 Euro' in die Geldkassette.

Wie [X.] unwiderlegt angibt, vertraute er in beiden Fällen darauf, dass [X.] als Führer des [X.] das Geld zurückzahlen werde. Er forderte in der Folge [X.] mehrmals auf, das Geld zurückzuzahlen, was dieser jedoch nicht tat.

Von den erhaltenen 400,- Euro behielt [X.] 360,20 Euro für sich und kaufte von dem übrigen Geld zwei 'Begrüßungsgeschenke' für neugeborene Kinder von Mitgliedern des [X.] im Wert von 39,80 Euro. Für diese Geschenke wurde keine Zustimmung des [X.] eingeholt.

Als im September 2012 der Kompaniechef, der Zeuge [X.], verabschiedet werden sollte, stellte [X.] fest, dass Geld in der durch ihn geführten Kasse fehlte. Zugleich sagte er zu den Mitgliedern des [X.], dass die Zahlung eines Geschenkes nicht möglich sei, da sich nur wenig Geld in der Kasse befände. Diese Aussage rief Zweifel bei den Mitgliedern des [X.] hervor, da von ihnen regelmäßig Beiträge und Spenden geleistet worden waren. Am 5. September 2012 fasste das [X.] den Beschluss, eine Kassenprüfung durchzuführen.

In der Prüfung und den begleitenden Untersuchungen ergab sich, dass [X.] zweimal jeweils 200 Euro aus der Kasse erhalten, aber noch nicht zurückgezahlt hatte. Ein darüber hinaus gehender Fehlbestand von 249,80 Euro konnte nicht geklärt werden. Am 13. September 2012 fand ein Gespräch zwischen [X.], [X.], dem Kassenprüfer [X.] und einem weiteren Mitglied des [X.], [X.], statt. Hierin gab [X.] sofort zu, dass er sich nach Zustimmung von [X.] zweimal 200 Euro aus der Kasse geliehen hatte. 39,80 Euro seien aber, das konnte belegt werden, für Begrüßungsgeschenke für neugeborene Kinder von Mitgliedern des [X.] ausgegeben worden.

In einer weiteren Kassenprüfung durch den Rechnungsführer des [X.] vom 20. September 2012, zu der die Kasse zunächst eingezogen wurde, ergab sich ein Fehlbestand in Höhe von 409,88 Euro. Es wurde festgestellt, dass eine weitere Kassenprüfung wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung nicht zielführend sei. Die Funktion des Kassenwartes übte [X.] bis zur Übergabe an seinen Nachfolger, [X.], am 7. Januar 2013 aus.

[X.] hat die 400 Euro zurückgezahlt. Ebenfalls wurden die Ausgaben für die 'Begrüßungsgeschenke' im Wert von 39,80 Euro seitens des [X.] genehmigt. Das [X.] hätte auch einem Kredit an [X.] zugestimmt, wenn eine vorherige Beschlussfassung stattgefunden hätte."

[X.] habe damit seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, weil er zweimal zu einer Untreue angestiftet und durch die Entnahme und durch die Verfügung über das Geld zweimal eine Unterschlagung begangen habe. Damit einher gehe eine Verletzung der Kameradschaftspflicht. Der Verstoß gegen beide soldatischen Pflichten bestimme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens. Es habe auch nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, weil der Soldat aus seiner bisherigen Verwendung als Kompaniefeldwebel habe genommen werden müssen. [X.] habe zudem aus eigennützigen Motiven wiederholt versagt. Milderungsgründe lägen nicht vor. [X.] könne allerdings auf eine hervorragende soldatische Laufbahn zurückblicken und sei vorzüglich beurteilt. Ausgangspunkt der [X.] sei ein [X.]. Zwar spreche gegen den Soldaten, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung als Kompaniefeldwebel [X.] unterschlagen habe; er habe es aber trotz seiner Privatinsolvenz wieder zurückgezahlt. Zu seinen Gunsten seien auch seine herausragenden Leistungen und sein offener Umgang mit der Verfehlung zu berücksichtigen. Seine Einsicht und Reue seien überzeugend. Da auch die Gesamtdauer des Verfahrens [X.] wirke, sei zwar an sich eine Kürzung der Dienstbezüge geboten; dem stünden jedoch § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 [X.] entgegen, so dass das Verfahren einzustellen sei.

2. Die [X.] hat ihre maßnahmebeschränkte Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass Ausgangspunkt der [X.] eine Dienstgradherabsetzung sein müsse. Angesichts der zahlreichen Milderungsgründe sei jedoch auf ein mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbundenes [X.] zu erkennen. Selbst wenn lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge angemessen sein sollte, stünde § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen, weil zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Ahndung geboten sei. Die Frist nach § 17 Abs. 3 [X.] sei auch gewahrt.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Das von der [X.] eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der [X.] hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der [X.] nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) gebunden.

2. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.] grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der [X.], sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei. Auch liegen keine Aufklärungs- und Verfahrensmängel vor, die die Grundlage der vom [X.] zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung erschüttern könnten ([X.], Beschluss vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17).

3. Ein zur Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] führendes Verfahrenshindernis begründet auch nicht die Verfahrensdauer. Steht - wie vorliegend - nicht die disziplinarische Höchstmaßnahme in Rede, kann sich aus ihr in Ausnahmefällen ein Verfahrenshindernis ergeben. Es verlangt jedoch nicht nur eine unangemessen - dazu 5. b) [X.]) bbb) -, sondern eine extrem lange Verfahrensdauer (zu sieben Jahren Verfahrensdauer (ablehnend): [X.], Beschluss vom 1. September 2017 - 2 [X.] 4.17 - NVwZ-RR 2018, 61 f. m.w.[X.]). Davon kann bei dem seit November 2015 anhängigen und in erster Instanz binnen zwei Jahren abgeschlossenen Verfahren nicht die Rede sein. Dies gilt auch, wenn die etwa achtmonatige Dauer des im November 2017 eingeleiteten Berufungsverfahrens einbezogen wird. Der Zeitraum vor Anhängigkeit des Verfahrens ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil für ihn separate und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu begegnen (vgl. [X.], Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12, vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 91, vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 39 m.w.[X.]).

4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der [X.]", vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen im Grundsatz schwer.

[X.]) [X.] hat gegen mehrere soldatische Pflichten von hohem Gewicht verstoßen.

Die Verletzung der Kameradschaftspflicht wiegt schwer, weil der Zusammenhalt der [X.] nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft beruht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im [X.] und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein der Soldaten, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können und sich keine Nachteile oder Schäden zuzufügen ([X.], Urteil vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Rn. 29 m.w.[X.]). Ein Eigentums- oder [X.] zum Nachteil von [X.] lässt negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen und ist geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt zu untergraben. Ein solches Verhalten führt häufig und so auch hier zu Ermittlungen des [X.]. Dies führt regelmäßig zu einem Klima der Unruhe und des Misstrauens, das dem Dienstbetrieb abträglich ist.

Auch die Verletzung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehenden Wohlverhaltenspflicht wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner [X.] und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.[X.]). Vorliegend dokumentiert die Versetzung des Soldaten nachhaltig, dass dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch die Pflichtverletzungen in besonderer Weise tatsächlich erheblich beschädigt worden ist.

bb) Weitere Umstände erhöhen die Schwere des Dienstvergehens:

[X.] befand sich zum Zeitpunkt des [X.] im Dienstgrad eines [X.]s und somit im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 [X.]). Bereits zuvor war er Kompaniefeldwebel und stand - wie es Ziffer 121 und 122 der [X.] [X.]-2630/0-0-2 ausdrückt - an der Spitze des [X.] der Einheit. Ihm kam eine Schlüsselfunktion für die Gestaltung der militärischen Gemeinschaft zu und er sollte vor allem durch [X.]harakter, Können und Pflichterfüllung beispielgebend sein. Das Handeln des Soldaten widersprach eklatant diesen Anforderungen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). [X.] sich ein Soldat in [X.] am Vermögen seiner [X.], disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe ([X.], Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 35 m.w.[X.]).

Die Verstöße gegen soldatische Pflichten erfolgten zudem wiederholt und waren auch einschlägig.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Soldat durch sein Verhalten einen [X.] zu einem Dienstvergehen angestiftet und den [X.] damit der Gefahr disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt hat. [X.] war zudem in dem gegen ihn im Juli 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren bis zum 19. April 2018, mithin annähernd vier Jahre aufgrund des Disziplinarverfahrens an einer weiteren beruflichen Entwicklung gehindert. Schließlich hat [X.] seine Pflicht als Kassenwart, auf den ungeschmälerten Erhalt des [X.] zu achten und das Vermögen des [X.] nicht zu gefährden, nur deswegen verletzt, weil er von seinem "[X.]" zweimal um die verbotene Gefälligkeit ersucht worden ist. Dabei hat der Soldat jenem gegenüber seine Funktion als Kompaniefeldwebel instrumentalisiert, da er dem [X.] dienstgradmäßig übergeordnet war.

Der aus eigennützigen Motiven verursachte Schaden lag mit gut 360 € weit jenseits der "Bagatellgrenze", so dass offen bleiben kann, ob dieser [X.] überhaupt bei Zugriffen auf [X.]er gilt ([X.], Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 46). Die Rückzahlung erfolgte auch nicht zeitnah, obwohl der Soldat - wie von ihm in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt - vom [X.] dazu bereits nach der ersten Geldentnahme und vor Aufdeckung des Dienstvergehens mehrfach aufgefordert worden war.

b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen. Es führte nicht nur zu nicht unerheblicher Unruhe im [X.] der Einheit, sondern auch zu einem Vermögensschaden in Höhe von ca. 360 €. Das Dienstvergehen hatte zudem erhebliche Auswirkungen auf die Personalplanung des Dienstherrn, weil der Soldat wegen des [X.] von seiner Funktion als Kompaniefeldwebel abgelöst und wegkommandiert werden musste. Dies war auch dem Umstand geschuldet, dass sich der Soldat in nicht unerheblichem Ausmaß bei anderen Soldaten seiner Einheit Geld geliehen und es über einen längeren Zeitraum nicht zurückgezahlt hat.

c) [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass der uneingeschränkt schuldfähige Soldat vorsätzlich handelte.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere der [X.] einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage erlangt keine Bedeutung, weil er eine Konfliktsituation voraussetzt, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um den Notbedarf der Familie zu decken ([X.], Urteile vom 15. März 2012 - 2 WD 9.11 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 10 Rn. 20 und vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 45). Dass die Situation für den Soldaten seinerzeit ausweglos gewesen wäre, lässt sich seinen Einlassungen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er in die wirtschaftliche Notsituation unverschuldet geraten ist. Hohe Kreditverpflichtungen in der Erwartung einzugehen, es stünden kontinuierlich Einkünfte für ein Pflegekind zur Verfügung, widerspricht vernünftiger Haushaltsführung, die von einem - zum Zeitpunkt des [X.] im Jahre 2000 - über 30 Jahre alten Menschen mit großer Berufserfahrung erwartet werden kann. Darüber hinaus ist selbst unter Zugrundelegung ausschließlich der Bezüge des Soldaten und zuzüglich der Kindergeldzuwendungen eine monatliche Tilgungslast von 1 250 € noch immer nicht so erdrückend hoch, dass bei einer sparsamen Haushaltsführung zwingend eine wirtschaftliche Notlage eintreten müsste. Auch die Einlassung des Soldaten, seine Frau habe ihn schon vor den Vorfällen erfolglos gedrängt, eine Schuldnerberatung aufzusuchen und erst im November 2012 sei er dem nachgekommen, spricht dagegen, in die wirtschaftlich prekäre Situation unverschuldet geraten zu sein.

Der [X.] der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten scheidet deshalb aus, weil zwei mehraktige Pflichtverletzungen vorliegen ([X.], Urteil vom 23. Juni 1981 - 2 WD 2.81 - [X.]E 73, 203 <205>).

Ebenso wenig liegt der [X.] des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor. Er ist nur dann gegeben, wenn beides ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und das Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 58). [X.] war jedoch erst geständig, nachdem die Unstimmigkeiten in der [X.] bekannt wurden. Seinem unter dem Druck der Beweislage abgegebenen Geständnis ist deshalb nicht die Bedeutung eines mildernden Umstands von besonderem Gewicht beizumessen.

d) Die Beweggründe für das Fehlverhalten waren eigennützig, weil der Soldat etwa 360 € zum Begleichen privater Verbindlichkeiten verwendet hat.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine ihm in der letzten planmäßigen Beurteilung attestierten hervorragenden Leistungen sowie zwei Leistungsprämien. Der Förmlichen Anerkennung und der Festsetzung einer Leistungsstufe fehlt es demgegenüber an aktueller Aussagekraft.

Neben dem hervorragenden Leistungsbild streiten für den Soldaten in besonderer Weise positiv vier Auslandseinsätze von insgesamt eineinhalb Jahren.

Eine Nachbewährung liegt nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass sich der Soldat leistungsmäßig kontinuierlich gesteigert oder das hohe Leistungsniveau gehalten hat ([X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).

Für den Soldaten spricht seine Reue, auch wenn er sie in der Berufungshauptverhandlung nur moderat verbalisiert hat. Angesichts des Eindrucks, den der [X.] von ihm gewonnen hat, entspricht diese emotionale Zurückhaltung dessen Wesen.

5. Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch eines gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 [X.] zulässigen [X.]s sowie einer gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 59 Satz 1 [X.] zulässigen Kürzung der Dienstbezüge erforderlich und angemessen.

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsst[X.]tlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]". Anders als von der Vorinstanz angenommen, bildet in Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von [X.] oder [X.]gemeinschaften ("Griff in die [X.]kasse") Ausgangspunkt der [X.] grundsätzlich eine Degradierung. Je nach Erforderlichkeit und Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme kommt eine Herabstufung um einen oder mehrere Dienstgrade, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, in Betracht. Die zweithöchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich dem Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen Rechnung tragen, der zum einen durch das hohe Gewicht der Kameradschaftspflicht für die Funktionsfähigkeit der [X.], zum anderen aber auch durch den mildernden Gesichtspunkt bestimmt wird, dass kein Fehlverhalten bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne und nicht zulasten des Dienstherrn in Rede steht ([X.], Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 40 Rn. 53 f. m.w.[X.]).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum belässt.

Im vorliegenden Fall liegen auf der ersten Stufe der [X.] noch nicht berücksichtigte mildernde Umstände vor ([X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 35). Sie gebieten in ihrer Gesamtheit, zum [X.] als nächst niedrigere Maßnahmeart überzugehen.

[X.]) Zu den mildernden Umständen gehört, dass das [X.] erklärt hat, dem Soldaten ein Darlehen in der beanspruchten Höhe gewährt zu haben, wenn er dies beantragt hätte. Vor allem aber hat der Soldat über einen langen Zeitraum weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und durch vier Auslandseinsätze, die sich mit insgesamt eineinhalb Jahren über einen langen Zeitraum erstreckten, ein besonders ausgeprägtes soldatisches Pflichtbewusstsein vorgelebt. Hinzu tritt, dass er nach den bindenden Feststellungen des [X.]s das Geld nur entleihen, es also an die [X.]kasse wieder zurückführen wollte. Diese Umstände würden jedoch für sich genommen noch nicht ausreichen, um von einer Degradierung abzusehen.

bb) Erheblich mildernd wirkt zudem die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens. Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 [X.] wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt ([X.], Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 41 ff.), begründet einen [X.] bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend - der Pflichtenmahnung dienen ([X.], Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 77 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 38). Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit Nachteilen verbunden, die das Sanktionsbedürfnis mindern können. Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu bemessen. Hier ist eine Einzelfallprüfung ohne feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte erforderlich. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsst[X.]tlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht deshalb ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen deshalb nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (zusammenfassend: [X.], Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.[X.] und vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 40 ff. m.w.[X.]).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, berechnet ab dem Eingang der [X.] im November 2015 bis zur Zustellung des Urteils Anfang November 2017, mit zwei Jahren um etwa ein Jahr überlang.

Das [X.] ist nach Anhängigkeit der Sache im November 2015 erstmals im Mai 2017 verfahrensfördernd tätig geworden, indem es mit den Beteiligten die Sinnhaftigkeit eines [X.] ausgelotet und im [X.] daran bis zum 3. Juli 2017 eine Stellungnahme des Soldaten abgewartet hat, um sodann eine Terminierung für September 2017 anzukündigen. Sie erfolgte zeitnah unter dem 17. Juli 2017 für den 27. September 2017, wobei das Urteil anschließend innerhalb der gesetzlichen Absetzungsfrist am 9. Oktober 2017 zur Geschäftsstelle gelangte und am 1. November 2017 zugestellt wurde.

Von dem Zeitraum ab Anhängigkeit (20. November 2015) bis zur erstmaligen Beförderung des Verfahrens (24. Mai 2017), also vom achtzehnmonatigen Untätigkeitszeitraum, ist der zweiwöchige Zeitraum abzuziehen, in dem dem Soldaten gem. § 100 Satz 1 [X.] Gelegenheit gegeben wurde, sich zur [X.] (bis zum 3. Dezember 2015) zu äußern. [X.] ist des Weiteren der Zeitraum von gut einem Monat, in dem das Verfahren deshalb keinen Fortgang nahm, weil der Soldat für den Verteidiger (vom 24. Mai bis 3. Juli 2017) nicht erreichbar war und das [X.] zuwarten musste. Daraus folgen etwa 16 Monate gerichtlicher Untätigkeit.

Die Gründe gerichtlicher Untätigkeit leiten sich ausschließlich aus der gerichtlichen Sphäre und nicht aus der des Soldaten ab, der sich bereits frühzeitig geständig eingelassen hatte. Dies folgt aus den erstinstanzlichen Urteilsgründen sowie aus der Gerichtsakte. Dessen geständige Einlassungen führten dazu, dass die Sache von allenfalls durchschnittlicher Komplexität war. Diesem sich auf die Bemessung des richterlichen [X.] einschränkend auswirkenden Umstand steht jedoch diesen erweiternd entgegen, dass die Bedeutung des Verfahrens für den Soldaten gering war. Die [X.] strebte nur an, gegen ihn überhaupt eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, wobei sie sich - ausweislich des erstinstanzlich wie in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrags - für eine mit einem [X.] gekoppelte Bezügekürzung aussprach. Dabei konnte sich ein [X.] bei dem Soldaten schon von vornherein deshalb nicht nachteilig auswirken, weil er sich im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe befand. Dies rechtfertigt, dem [X.] einen Gestaltungsspielraum von vier Monaten zuzuerkennen, woraus eine überlange Verfahrensdauer von einem Jahr folgt. Die erhebliche Überlänge des Verfahrens rechtfertigt es zusammen mit den übrigen Milderungsgründen, hier von der grundsätzlich gebotenen Degradierung abzusehen und zur nächst milderen Disziplinarmaßnahme überzugehen.

cc) Die für den Übergang zum [X.] sprechenden mildernden Umstände sind nicht geeignet, den gegen den Soldaten sprechenden Umständen ihr Gewicht zu nehmen. Sie bleiben von erheblichem Gewicht und beeinflussen den Umfang des [X.]es nachhaltig. Zu den nachteiligen Umständen gehört, dass der Soldat den [X.] [X.] unkameradschaftlich zu einem gerichtlich festgestellten Dienstvergehen angestiftet hat, wodurch dieser über Jahre hinweg disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt war. Ferner war der Soldat sowohl vom Dienstgrad als auch von der Funktion (als Kompaniefeldwebel) her Vorgesetzter des [X.] [X.] Diese erschwerenden Umstände verlangen, das [X.] im nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] höchstzulässigen Umfang auszusprechen.

Da sich das [X.] beim Soldaten faktisch nicht mehr auswirken kann, weil er sich bereits im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe befindet, ist gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 [X.] zusätzlich eine Bezügekürzung geboten. Nur dadurch kann auf den Soldaten noch spürbar pflichtenmahnend eingewirkt werden. Ausgehend davon, dass Ausgangspunkt der [X.] die Dienstgradherabsetzung bildet und das [X.] im höchst zulässigen Umfang auszusprechen ist, muss sich folglich auch die Bezügekürzung am oberen Rand des nach § 59 Satz 1 [X.] Zulässigen bewegen ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - Rn. 45). Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist sie daher von ihrer Dauer mit 60 Monaten festzusetzen. Der finanziell weiterhin angespannten Situation des Soldaten, der sich noch bis 2019 in der Privatinsolvenz befindet, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kürzung auf lediglich 1/20 festgesetzt wird.

c) Die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ist auch nicht - wie das [X.] meint - gesetzlich ausgeschlossen. Eine Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die fünfjährige Frist des § 17 Abs. 4 [X.] begann erst mit der Vollendung des Dienstvergehens im August 2011 zu laufen (vgl. Dau/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 17 Rn. 10) und wurde zuletzt durch die Aushändigung der Einleitungsverfügung am 27. April 2015 nach § 17 Abs. 5 [X.] gehemmt. Sie ist daher nicht abgelaufen. § 16 Abs. 1 [X.] findet bereits gem. § 58 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 [X.] keine Anwendung.

6. [X.] beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 1 [X.]. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 [X.] die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem [X.] aufzuerlegen.

Meta

2 WD 1/18

12.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 27. September 2017, Az: N 6 VL 32/15, Urteil

§ 16 Abs 1 WDO 2002, § 17 Abs 4 WDO 2002, § 17 Abs 5 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 1 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 59 S 1 WDO 2002, § 60 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 12 S 1 SG, § 327 StPO, § 100 S 1 WDO 2002, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 331 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2018, Az. 2 WD 1/18 (REWIS RS 2018, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6059

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