Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. IV ZR 19/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9397

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 19/09 vom 16. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 50.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 10 O 306/06 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 U 29/07 -

Meta

IV ZR 19/09

16.02.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. IV ZR 19/09 (REWIS RS 2011, 9397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9397

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