Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. IV ZA 24/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9719

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[X.] BESCHLUSS IV ZA 24/10vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die Vorsit-zende [X.]in Dr. Kessal-Wulf, die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.] vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Se-natsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlas-sung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen. Gegenstandswert: bis 4.000 •

Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Se-natsbeschluss vom 25. April 2006 - [X.], [X.], 1029; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2009 - [X.], juris Rn. 1). 1 - 3 -

2 Unbeschadet dessen hat der Senat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt, sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg [X.] sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwer-de" gegen die Beschlüsse des [X.], da für eine Anfech-tung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 - [X.], juris Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des [X.] vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten.
Das auf die fehlende Begründung des [X.] vom 19. Januar 2011 gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzuläs-sig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten [X.] entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2005 - [X.] 159/05, [X.], 1826 unter 1). 3 - 4 -

4 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/10 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 W 50/10 -

Meta

IV ZA 24/10

08.02.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. IV ZA 24/10 (REWIS RS 2011, 9719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9719

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