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PDF anzeigen [X.][X.] 23/10vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2010 wird [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 17. Januar 2011 wird verworfen, weil er nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9. Juni 2004 - [X.], [X.], 416 unter [X.]; [X.]/ [X.], ZPO 28. Aufl. § 719 Rn. 10 jeweils m.w.[X.]). Dr. [X.][X.]
[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2009 - 14 O 201/07 - O[X.], Entscheidung vom 24.11.2010 - 5 [X.]/09-128- -
Meta
30.03.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZA 23/10 (REWIS RS 2011, 8134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8134
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