Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 15/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 10567

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Gegenstand

(Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats - Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2008 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von 41 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist Teil eines international tätigen [X.]. Sie beschäftigt idR mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der in ihrer [X.] Niederlassung für den [X.]andort [X.] gewählte Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schloss mit der [X.] [X.] und später der [X.] [X.] seit Längerem [X.], zuletzt den [X.] vom 31. [X.]ärz 2004, gültig ab 1. November 2003 ([X.] 2003). In § 3 [X.] 2003 waren wie schon in den [X.] abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen und [X.]gelbeispiele für diese enthalten. § 4 [X.] 2003 sah für jede Vergütungsgruppe des § 3 eine variable Vergütung zwischen einer [X.]inimal- und einer [X.]aximalvergütung sowie einen sog. [X.]idpoint der Vergütung vor. Nach § 8 [X.] 2003 waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer durchzuführen, die der konkreten Vergütungshöhe nach [X.]aßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugrunde liegen sollten. Anzuwenden war die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995.

4

[X.] verhandelte die Arbeitgeberin mit der [X.] [X.] über den Abschluss eines neuen [X.]s. Die Arbeitgeberin legte im Rahmen der Tarifverhandlungen eine Liste mit der Überschrift „Vergleich der aktuellen [X.]ellenbezeichnung/‚[X.]idpoint’ vs. neue [X.]ellenbezeichnung/‚[X.]idpoint’“ (Vergleichsliste) vor. In ihr waren die bisherige und die vorgesehene neue [X.]ellenbezeichnung, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, die aktuelle und die neue Vergütungsgruppe sowie der alte und der neue [X.]idpoint ausgewiesen.

5

Die Tarifvertragsparteien einigten sich im September 2005 auf einen neuen [X.], der am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in [X.] trat ([X.] 2005). Durch den [X.] 2005 sollte die Eingruppierung der [X.] Arbeitnehmer der Arbeitgeberin an die Eingruppierung (das sog. [X.]ading) der übrigen Arbeitnehmer des Unternehmens in [X.], dem Nahen Osten, dem [X.] Subkontinent und [X.] angeglichen werden. Diese [X.]aßnahme wurde in [X.] als die Einführung der E[X.]EA-[X.]ading-[X.]ruktur bezeichnet. Der [X.] 2005 wurde durch den [X.] für die Arbeitnehmer der [X.], [X.] ([X.] Niederlassung) vom 28. Februar 2008 abgelöst, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in [X.] trat ([X.] 2007).

6

Während die früheren [X.] sieben Tarifgruppen und zwei Tarifgruppen für den Bereich Verkauf enthielten, sehen der [X.] 2005 und der [X.] 2007 elf Tarifgruppen sowie die Tarifgruppen [X.] und [X.] für den Verkaufsbereich vor. § 3 [X.] 2005 und § 3 [X.] 2007 weisen abstrakte Tätigkeitsmerkmale für die neuen 13 Vergütungsgruppen aus. Im [X.] daran wurden in § 3 [X.] 2005 nach dem Satz „Folgende Tätigkeiten werden in diese Vergütungsgruppen eingruppiert“ die sich aus der Vergleichsliste ergebenden neuen [X.] jeweils einer Vergütungsgruppe des ersten Teils des § 3 [X.] 2005 zugeordnet. Diese Zuordnung findet sich im [X.] 2007 nicht mehr in § 3 selbst, sondern in einer Anlage 2, auf die § 3 aE [X.] 2007 verwei[X.]

7

In §§ 4 und 8 [X.] 2005 sowie §§ 4 und 8 [X.] 2007 wurden die [X.]gelungen zur Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung teilweise modifiziert aus den [X.] übernommen. Nach § 4 [X.] 2005 und § 4 [X.] 2007 liegt die [X.]inimalvergütung nun bei 85 % und die [X.]aximalvergütung bei 115 % des [X.]idpoints der jeweiligen Vergütungsgruppe.

8

In § 2 [X.] 2005 und § 2 [X.] 2007 ist unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ geregelt:

        

„1.     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

2.    

Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen.“

9

Die Arbeitgeberin nahm nach Abschluss des [X.] 2005 [X.] der am [X.]andort [X.] beschäftigten Arbeitnehmer in den [X.] 2005 vor. Den Betriebsrat beteiligte sie zunächst nicht. Sie informierte ihn erst mit sog. Inter-Office [X.]emoranden vom 6. September 2007 über die nach dem [X.] 2005 maßgeblichen Eingruppierungen und bat um Zustimmung zu den Änderungen. Dabei fasste sie unter Angabe des Namens, der Personalnummer und des „[X.]“ jeweils solche Arbeitnehmer in einem [X.]emorandum zusammen, die von einer bisherigen Tarifgruppe in dieselbe neue Tarifgruppe überführt werden sollten. Die Arbeitgeberin erläuterte die unveränderten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht weiter. Als Anlage fügte sie die Vergleichsliste bei. In den [X.]emoranden vom 6. September 2007 heißt es auszugsweise gleichlautend:

        

„Im Vergütungstarifvertrag selbst ist festgelegt, welche Tätigkeit in welche Tarifgruppe einzuordnen i[X.] …

        

Bei der Umsetzung des neuen Vergütungstarifvertrages haben wir diese Liste und die im Vergütungstarifvertrag für jede Tätigkeit vorgesehene Eingruppierung zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich folgende Änderungen der Jobtitel und der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten [X.]itarbeiter.“

           

Der Betriebsrat verweigerte mit einzelnen, auf die betroffenen Arbeitnehmer bezogenen - gleichlautenden - Schreiben vom 13. September 2007 seine Zustimmung zu den sog. Eingruppierungen und führte in Auszügen aus:

        

„Die Anhörung erfolgt fast zwei Jahre nach erfolgter Eingruppierung, obwohl die Anhörungen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der [X.] im Juli 2006 erfolgen hätten können. Dies verstößt gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 (… ‚vor jeder Eingruppierung’) [X.].

        
        

Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, da die Eingruppierung mehrfach gegen gesetzliche und tarifvertragliche [X.]gelungen verstößt:

        
        

Die Eingruppierung verstößt gegen § 2 des [X.] vom 20. Juli 2006. In § 2 des [X.] heißt es:

        
        

‚1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend’. Sie teilen in Ihrer Anhörung lediglich Berufsbezeichnungen/Jobtitel mit. Dies verstößt gegen Ihre Informationsverpflichtungen aus § 99 [X.] iVm. § 2 des [X.]. Der BR [X.] kann auf [X.]undlage der ‚[X.]assenanhörung’ in keiner Weise überprüfen, welche Tätigkeiten die betreffenden [X.]itarbeiter tatsächlich ausüben. Dem Betriebsrat ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen [X.]itarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausüben, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun haben. Sie müssen dem Betriebsrat schon mitteilen, welche Tätigkeiten im Einzelfall konkret ausgeübt werden, damit dieser von seinem [X.]itbeurteilungsrecht nach § 99 [X.] Gebrauch machen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Betriebsrat am 07. Sept. 2007 mit einer Vielzahl von Anhörungen zu Eingruppierungen beteiligt haben, kann eine individualisierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Eingruppierungen im Hinblick auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten nicht erfolgen. Es wäre Ihre Aufgabe, die konkreten Tätigkeiten im Rahmen der Anhörungen mitzuteilen.

        
        

Nach allen oben genannten [X.]ünden hat der Betriebsrat [X.] auf seiner Sitzung vom 13.09.2007 den Beschluss gefasst, der Eingruppierung zu widersprechen.“

        

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 28. November 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer gelte als erteilt. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Seine Zustimmungsverweigerung werde den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu stellen seien, nicht gerecht. Die in den Zustimmungsanträgen erteilten Informationen genügten, weil sich die konkrete Eingruppierung unmittelbar aus § 3 [X.] 2005 und § 3 [X.] 2007 ergebe. Der Betriebsrat habe die Änderungen zudem der Vergleichsliste entnehmen können. Sie habe ihm die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitteilen müssen, weil die Tätigkeiten gleichgeblieben und dem Betriebsrat bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien die Arbeitnehmer zutreffend umgruppiert und die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt, soweit für die [X.]chtsbeschwerde von Bedeutung, beantragt

        

[X.]    

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt:

        

        

1.    

Ax    

        

                          

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.].

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 7

                 

2.    

Ba    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

3.    

Be    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG [X.]

                 

4.    

Bo    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

5.    

Br    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]ation Service Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

6.    

, Sa   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 2

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                 

7.    

Ca    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

8.    

Em    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]ation Service Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

9.    

Er    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

10.     

Ex    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

11.     

Gö    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

12.     

[X.]    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

13.     

He    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

14.     

, Si   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 2

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                 

15.     

Hi    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

16.     

Hö    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 2

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                 

17.     

Jo    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.] Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.] Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 5

                 

18.     

Jü    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]ation Service Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

19.     

Ke    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

20.     

Kn    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

21.     

Kr    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

22.     

La    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

23.     

, [X.]i   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

24.     

[X.]a    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

25.     

[X.]e    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG [X.]

                 

26.     

Os    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

27.     

Pe    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG [X.]

                 

28.     

Po    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.] Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.] Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 5

                 

29.     

Pö    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

30.     

[X.]    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

31.     

[X.]    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

32.     

, [X.]   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]/Service Agent

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]/[X.]ation Service Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

33.     

, Fr   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

34.     

, Ge   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]ation Service Agent

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

35.     

, Ro   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG [X.]

                 

36.     

Se    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

37.     

, An   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

38.     

, To   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

39.     

Za    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4

                 

40.     

, Al   

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]/[X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 5

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]./[X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 7

                 

41.     

[X.]    

                                   

Jobtitel vor E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung vor E[X.]EA-[X.]ading: TG 3

                                   

Jobtitel mit E[X.]EA-[X.]ading: [X.]

                                   

Eingruppierung mit E[X.]EA-[X.]ading: TG 4;

        

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu [X.],

        

I[X.]     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu [X.] aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, den Anträgen könne schon aufgrund der [X.]gelung in § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2005 und der identischen Bestimmung des [X.] 2007 nicht stattgegeben werden, wonach die Eingruppierung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen könne. Durch die tarifliche [X.]gelung sei sein gesetzliches [X.]itbestimmungsrecht in einer Weise erweitert worden, die den Eintritt der Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] und die gerichtliche Ersetzung der von ihm verweigerten Zustimmung nach § 99 Abs. 4 [X.] ausschließe. Die Arbeitgeberin habe ihn im Übrigen nicht ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die beabsichtigten personellen [X.]aßnahmen unterrichtet. Es fehle die Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, auf die nach § 2 [X.] 2005 und § 2 [X.] 2007 abzustellen sei. Im Unternehmen der Arbeitgeberin habe der Jobtitel öfter nichts oder wenig mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu tun. Die Information der Arbeitgeberin sei auch deshalb unvollständig, weil sie nicht mitgeteilt habe, wo der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb der Bandbreite von 85 % bis 115 % des [X.]idpoints der jeweiligen Tarifgruppe eingruppiert sei. Zumindest sei die Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß. Die [X.] verstießen gegen § 2 [X.] 2005 und § 2 [X.] 2007.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen [X.]chtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag auf Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die [X.]chtsbeschwerde mit der [X.]aßgabe zurückzuweisen, dass an die [X.]elle des [X.] 2005 der [X.] 2007 tritt.

B. Die [X.]chtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet i[X.] Der Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an.

[X.] Der Hauptantrag ist zulässig.

1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch auslegungsbedürftig. Wie die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, möchte sie zuletzt festgestellt wissen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer in den aktuell geltenden [X.] 2007 als erteilt gilt. [X.]it diesem Verständnis ist der Antrag ausreichend konkret. Über ihn kann mit [X.]chtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden.

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Hauptantrag schon in den Tatsacheninstanzen nach gebotener Auslegung darauf gerichtet war festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen des jeweils aktuellen [X.] als erteilt gilt. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Antrag in der [X.]chtsbeschwerdeinstanz geändert haben sollte, indem sie den [X.] 2007 anstelle des [X.] 2005 einbezog, wäre diese Antragsänderung zulässig.

a) Sie widerspricht der Vorschrift des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO nicht. Danach ist eine Antragsänderung in der [X.]visions- oder [X.]chtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das [X.]visions- oder [X.]chtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen [X.]ünden möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des [X.]visions- oder [X.]chtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung sind erfüllt. Der [X.] 2007 vom 28. Februar 2008, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in [X.] trat, galt schon in der Beschwerdeinstanz. Davon gingen auch die Beteiligten aus. Die etwaige Antragsänderung ist deswegen sachdienlich. Die Verfahrensrechte des Betriebsrats werden nicht verkürzt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht wesentlich. § 3 [X.] 2007 weicht nicht inhaltlich, sondern nur redaktionell von § 3 [X.] 2005 ab. Beide Bestimmungen enthalten abstrakte Tätigkeitsmerkmale für 13 identische Vergütungsgruppen. Die Tarifnormen unterscheiden sich lediglich darin, dass die [X.] den Vergütungsgruppen nicht mehr in § 3 [X.] 2007 selbst zugeordnet werden. Die Zuordnung ergibt sich inhaltlich deckungsgleich zu § 3 [X.] 2005 aus der Anlage 2, auf die § 3 aE [X.] 2007 verwei[X.] Damit wird der Arbeitgeberin mit der Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 Arbeitnehmer in den [X.] 2007 gelte als erteilt, nichts anderes zugesprochen als mit der auf den [X.] 2005 bezogenen Feststellung. Die Ersetzung des [X.] 2005 durch den [X.] 2007 macht es nicht etwa erforderlich, ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten. Die Tarifänderung allein verlangt keine Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. [X.] 18. Januar 1994 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc der [X.]ünde mwN, [X.]E 75, 253).

3. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche [X.]chtsschutzbedürfnis zu. Bei der Zuordnung der betroffenen 41, bisher in die Vergütungsgruppen des [X.] 2003 eingruppierten Arbeitnehmer in die geänderten Vergütungsgruppen zunächst des [X.] 2005 und mittlerweile des [X.] 2007 handelt es sich um mitbestimmungspflichtige [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nicht um bloße abstrakte Arbeitsplatzbewertungen. Die Arbeitgeberin benötigt zu den [X.] daher die Zustimmung des Betriebsrats.

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Betriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten [X.]aßnahme einzuholen. Das „[X.]itbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem [X.]itgestaltungs-, sondern in einem [X.]itbeurteilungsrecht. Das [X.]itbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vornehmen will (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 28 mwN).

b) Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den [X.]erkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (vgl. [X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der [X.]ünde mwN, [X.]E 112, 238). Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bislang geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. [X.] 3. [X.]ai 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 118, 141).

c) Ein- oder [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten [X.]uppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 [X.]. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN).

d) Im [X.]reitfall haben die Tarifvertragsparteien des [X.] 2007 alle [X.]ellen der 41 Arbeitnehmer, die Gegenstand des Antrags sind, verbindlich konkreten Tarifgruppen des § 3 [X.] 2007 zugeordnet. Das ergibt sich aus § 3 [X.]. Anlage 2 [X.] 2007. Dort haben die Tarifvertragsparteien im [X.] an die [X.]gelung der abstrakten [X.]erkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geregelt, dass die in [X.] ausgeübten Tätigkeiten „gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert“ werden. § 3 [X.] 2007 legt die Bewertung und Einordnung der von ihm erfassten [X.]ellen damit verbindlich fe[X.]

e) Die vom Betriebsrat mitzubeurteilende [X.]chtsanwendung der Arbeitgeberin ist danach eingeschränkt. Sie entfällt aber nicht vollständig. Die Vergütungsgruppenzuordnung in § 3 iVm. Anlage 2 [X.] 2007 ist nicht auf Einzelfälle zugeschnitten. Die [X.]gelung ordnet lediglich bestimmte [X.]ellen für potenzielle [X.]elleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des [X.] 2007 zu.

aa) Die Arbeitgeberin hat zu beurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die konkrete in Anlage 2 des [X.] 2007 genannte [X.]elle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der [X.]ellenbezeichnung entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ihm bleiben für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 [X.] zwar nur wenige in Betracht kommende [X.]ünde. Sein [X.]itbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird aber als solches nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 25).

bb) Die notwendige [X.]chtsanwendung im Einzelfall wird auch durch die [X.]gelung in § 2 Nr. 1 [X.] 2007 verdeutlicht. Danach sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgeblich. Das bedeutet nicht, dass die in Anlage 2 zu § 3 [X.] 2007 geregelte Zuordnung von [X.] zu bestimmten Tarifgruppen gegenstandslos ist, weil es nur auf die Subsumtion der auszuführenden Tätigkeit unter die abstrakten Tarifmerkmale in § 3 [X.] 2007 ankäme. § 2 Nr. 1 [X.] 2007 behält trotz der Zuordnung der [X.] zu Tarifgruppen einen sinnvollen Anwendungsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten [X.] zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind.

I[X.] Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als erteilt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2005 und [X.] 2007 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] wurde durch die sog. Inter-Office [X.]emoranden vom 6. September 2007 in [X.] gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darin ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die beabsichtigten [X.] unterrichtet. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung zu den [X.] nicht binnen einer Woche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von [X.]ünden schriftlich mitgeteilt.

1. Der Begründetheit des [X.] steht abweichend von der Auffassung des Betriebsrats nicht bereits § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2007 entgegen. Nach der Tarifbestimmung, die wortgleich in § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2005 enthalten war, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Die [X.]gelung erweitert das gesetzliche Beteiligungsverfahren bei Ein- oder [X.] nicht im Sinne eines Konsensualverfahrens der Betriebsparteien. Sie verweist lediglich auf das [X.]itbeurteilungsverfahren des § 99 [X.]. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

a) Der Wortlaut der tariflichen [X.]gelung ist nicht eindeutig. [X.]it der in § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2007 gebrauchten Formulierung, die Eingruppierung könne „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen, wird lediglich ausgedrückt, dass die Eingruppierung - und gegebenenfalls auch die Umgruppierung - die Zustimmung des Betriebsrats verlangt. Die [X.]gelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht.

b) Aus Zusammenhang, Sinn und Zweck der Tarifbestimmung sowie dem [X.]undsatz möglichst gesetzeskonformer Auslegung folgt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 [X.] durch § 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] 2005 und [X.] 2007 nicht insgesamt oder teilweise verdrängt oder ersetzt werden soll. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf die gesetzliche [X.]itbestimmung. Der Tarifvertrag enthält keinerlei [X.]gelungen über das Verfahren, in dem das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ herbeigeführt werden soll. Er regelt weder die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats noch mögliche [X.]ünde für dessen Zustimmungsverweigerung. Der Tarifvertrag sieht keine [X.]chtsfolge für ein Schweigen des Betriebsrats vor. Er regelt vor allem nicht, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu verfahren i[X.] Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 [X.] durch den einfachen Hinweis auf das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ nicht geändert werden soll.

2. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] wurde in [X.] gesetzt.

a) Von den Gerichten darf nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur festgestellt werden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Umgruppierung als erteilt gilt, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt haben. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in [X.]. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu informieren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen [X.]aßnahme (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN). In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das [X.]itbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 und 2 [X.] in einem [X.]cht auf [X.]itbeurteilung der [X.]chtslage im Sinne einer [X.]chtigkeitskontrolle. Bei [X.] gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der [X.]ünde, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist (vgl. [X.] 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 26 f. mwN). Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. [X.] 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 28 mwN).

b) Wie das [X.] richtig erkannt hat, genügte die Arbeitgeberin den [X.]itteilungspflichten, die sich damals noch aus § 3 [X.] 2005 ergaben und sich in § 3 iVm. Anlage 2 [X.] 2007 deckungsgleich fortsetzten. [X.]itteilungsbedürftig waren neben dem Tarifvertrag die bisherige und die neue Vergütungsgruppe, die Person des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Tätigkeit.

aa) Die Arbeitgeberin begründete die Notwendigkeit der [X.] in den Inter-Office [X.]emoranden vom 6. September 2007 mit der Einführung des neuen Vergütungssystems. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in den Zustimmungsanträgen namentlich unter Angabe ihrer Personalnummer genannt und demnach individualisierbar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe sie nach dem [X.] 2005 zugeordnet werden sollten. Darüber hinaus informierte sie den Betriebsrat durch die Angabe der [X.] oder auch Jobtitel im Ausgangspunkt darüber, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer ausübten.

bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin - selbst nach dessen Aufforderung mit Schreiben vom 13. September 2007 - nicht verpflichtet, ausdrücklich mitzuteilen, welche Tätigkeiten die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall konkret versahen. Dem Betriebsrat war es auch ohne diese Angaben möglich, die [X.]chtigkeit der beabsichtigten [X.] mitzubeurteilen. Die Tätigkeiten ergaben sich bereits schlüssig aus den Inter-Office [X.]emoranden vom 6. September 2007. Nach den Feststellungen des [X.]s ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer mit der Einführung des neuen Vergütungssystems nicht änderten. Der Betriebsrat konnte den Zustimmungsanträgen der Arbeitgeberin deswegen entnehmen, dass die Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitgeberin die Tätigkeiten versahen, die den [X.] - den [X.] - entsprachen. Der Betriebsrat macht nicht geltend, er wisse nicht, welchen Inhalt die Jobtitel hätten.

cc) Soweit der Betriebsrat beanstandet, ihm sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern bekannt, die überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten, löste diese Rüge keine weitere Unterrichtungspflicht aus. Ohne Bezug auf konkrete einzelne Arbeitnehmer konnte die Arbeitgeberin ihre Information gegenüber dem Betriebsrat nicht vertiefen.

dd) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, den Betriebsrat über die konkrete Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zu den sog. [X.]idpoints nach § 4 [X.] 2005/[X.] 2007 zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Umgruppierung. In §§ 4 und 8 [X.] 2005/[X.] 2007 ist nur der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütungsart ist nach § 4 [X.] 2005/[X.] 2007 durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995, die diese Öffnungsklauseln füllt, sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die ihrerseits [X.]undlage für die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden [X.]idpoint i[X.] Die Zuordnung ist deshalb keine Frage der Ein- oder Umgruppierung in die Tarifgruppen des § 3 [X.] 2005/[X.] 2007, sondern Inhalt der jährlichen Leistungsbeurteilung. Sie unterliegt nicht dem Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Anträgen vom 6. September 2007 gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.] als erteilt. Die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 geben nicht in ausreichender Weise Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 [X.] an.

a) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur aus den im Gesetz abschließend genannten [X.]ünden verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 [X.] oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 21. Juli 2009 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.] § 3 Nr. 4 = EzA [X.] 2001 § 99 Einstellung Nr. 12).

b) Diesen Erfordernissen werden die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 nicht gerecht. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Die Rüge des Betriebsrats, wonach die fast zwei Jahre nach den durchgeführten [X.] erfolgten Zustimmungsanträge gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstießen, ist keine ordnungsgemäße Angabe des Zustimmungsverweigerungsgrundes eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 1 [X.]. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet zwar an, dass der Betriebsrat „vor“ jeder Umgruppierung zu unterrichten i[X.] Der Gesetzesverstoß betrifft jedoch nur das Verfahren der Beteiligung, nicht die Umgruppierung als solche. Der Zustimmungsverweigerungsgrund eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 1 [X.] setzt voraus, dass die personelle [X.]aßnahme selbst gesetzwidrig i[X.] Die Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den Arbeitgeber ist kein Gesetzesverstoß in diesem Sinn (vgl. schon [X.] 10. August 1993 - 1 [X.] - zu [X.] und [X.] 2 a der [X.]ünde, [X.] 1994, 187). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] allerdings (noch) nicht (vgl. [X.] 5. [X.]ai 2010 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 16).

bb) Soweit der Betriebsrat in seinen [X.]ellungnahmen vom 13. September 2007 ausführt, die [X.] verletzten § 2 [X.] 2005, weil die Arbeitgeberin in den Unterrichtungen lediglich [X.] oder auch Jobtitel mitgeteilt habe, beruft er sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund eines Tarifverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 4 [X.]. Er rügt vielmehr eine Verletzung der Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.], die aus den bereits genannten [X.]ünden zu verneinen i[X.] Der Betriebsrat macht der Sache nach geltend, er könne aufgrund der fehlenden Informationen der Arbeitgeberin nicht beurteilen, ob die [X.] wirksam seien. Er stützt sich dagegen nicht darauf, dass die [X.] selbst tarifwidrig seien.

cc) Entsprechendes gilt für den Einwand des Betriebsrats, ihm sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen [X.]itarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten. Diese abstrakte, nicht auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Rüge löste schon keine weitere Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin aus. [X.]it ihr war keine Angabe eines Zustimmungsverweigerungsgrundes verbunden.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Franz-Josef Rose    

                 

Meta

7 ABR 15/09

12.01.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 27. Mai 2008, Az: 3 BV 542/07, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 15/09 (REWIS RS 2011, 10567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10567

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Wird zitiert von

4 BV 22/21

2 TaBV 2/23

7 TaBV 91/17

3 BV 1228/16

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