Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 7 ABR 138/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 6103

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Gegenstand

(Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Schriftlichkeit nach § 99 Abs 3 S 1 BGB)


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2009 - 4 [X.] aufgehoben, soweit die Zustimmung des Betriebsrats nicht bezogen auf die [X.] der Arbeitnehmer L und R als erteilt gilt.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist Teil eines international tätigen [X.]urierdienstes mit mehreren Betrieben in [X.]. Die im [X.] bestehenden Betriebsstätten wurden zu einem von [X.] aus geleiteten Betrieb mit etwa 750 Arbeitnehmern zusammengefas[X.] Dessen Belegschaft wählte den zu 2. beteiligten Betriebsrat.

3

[X.]eit Längerem schloss die Arbeitgeberin mit der [X.] [X.] und später mit der [X.] [X.]. In dem [X.] vom 31. März 2004, gültig ab 1. November 2003 ([X.] 2003) waren, wie schon in den [X.], in § 3 abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen sowie Regelbeispiele enthalten. § 4 [X.] 2003 sah für jede Vergütungsgruppe des § 3 eine variable Vergütung in einem festgelegten Rahmen vor und bestimmte einen sog. [X.]. Nach § 8 [X.] 2003 waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Die konkrete Vergütungshöhe wird nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995 ermittelt.

4

Die Tarifvertragsparteien einigten sich im [X.]eptember 2005 auf einen neuen [X.], der am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in [X.] trat ([X.] 2005). Durch den [X.] 2005 sollte die Eingruppierung der [X.] Arbeitnehmer an die Eingruppierung (das sog. Grading) der übrigen Arbeitnehmer des Unternehmens in [X.], dem Nahen Osten, dem [X.] [X.]ubkontinent und [X.] angeglichen werden. Diese Maßnahme wurde in [X.] als Einführung der [X.]-[X.]truktur bezeichnet. Der [X.] 2005 wurde durch den [X.] für die Arbeitnehmer der [X.], [X.] ([X.] Niederlassung) vom 28. Febr[X.]r 2008 abgelöst, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in [X.] trat ([X.] 2007). Inzwischen gilt der rückwirkend ab 1. Dezember 2010 gültige [X.] vom 17. Dezember 2010 ([X.] 2010).

5

[X.]ährend die [X.] ursprünglich sieben allgemeine Tarifgruppen und zwei Tarifgruppen für den Bereich Verkauf enthielten, sehen der [X.] 2005, [X.] 2007 und [X.] 2010 elf Tarifgruppen sowie die Tarifgruppen [X.] und [X.] für den Verkaufsbereich vor, insgesamt also 13 Vergütungsgruppen. § 3 [X.] 2005 ordnete im [X.] an den [X.]atz „Folgende Tätigkeiten werden in diese Vergütungsgruppen eingruppiert“ die sich aus der Vergleichsliste ergebenden neuen [X.] jeweils einer Vergütungsgruppe des ersten Teils des § 3 [X.] 2005 zu. Diese Zuordnung findet sich in den [X.]n 2007 und 2010 nicht mehr in § 3 selbst, sondern in einer in Bezug genommenen, inhaltlich unveränderten Anlage 2.

6

In §§ 4 und 8 [X.] 2005, 2007 und 2010 wurden die Regelungen zur Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung - teilweise modifiziert - aus den [X.] übernommen. Nach § 4 [X.] 2005, 2007 und 2010 liegt die Minimalvergütung nun bei 85 % und die Maximalvergütung bei 115 % des [X.]s der jeweiligen Vergütungsgruppe.

7

In § 2 [X.] 2005, 2007 und 2010 ist unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ geregelt:

        

„1.     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

2.    

Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 [X.]ochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen.“

8

Die Arbeitgeberin wandte den noch nicht unterzeichneten [X.] 2005 zunächst ohne Beteiligung des Betriebsrats an. [X.]ie nahm [X.] der dem Betrieb [X.] zugeordneten Arbeitnehmer in den [X.] 2005 vor und vergütete die Arbeitnehmer seit Oktober 2005 gemäß den für ihre Jobtitel in § 3 [X.] vorgesehenen Tarifgruppen.

9

Nach Unterzeichnung des [X.] 2005 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit [X.]chreiben vom 13. November 2006 über die [X.]. Die Arbeitgeberin benutzte dazu - wie in der Vergangenheit - Formularschreiben, auf denen sie über Namen und [X.]ersonalnummer der betroffenen Arbeitnehmer informierte. Dazu teilte die Arbeitgeberin jeweils, in Gruppen zusammengefasst, deren alte und neue Jobtitel sowie die bisherige und beabsichtigte Eingruppierung mit. Die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer erläuterte sie nicht weiter und überreichte auch keine sog. [X.]s. Die Beteiligten verlängerten die [X.]ochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] einvernehmlich bis zum 13. Dezember 2006.

Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten [X.] am letzten Tag der verlängerten Fri[X.] Für die Begründungen der [X.]idersprüche benutzte er den unteren [X.]eitenrand der formularmäßigen [X.] der Arbeitgeberin. Darauf konnte der Betriebsrat im [X.] an die Information durch die Arbeitgeberin alternativ ankreuzen: „Der Betriebsrat hat der Maßnahme zugestimmt“, „[X.]iderspruch“ oder „kein Antrag“. Im unmittelbaren [X.] daran ist eine [X.]palte für die Datumsangabe und die Unterschrift durch den Betriebsrat vorgesehen. Der Betriebsrat kreuzte „[X.]iderspruch“ an. Auf dem darunter befindlichen [X.]eitenrand von etwa fünf Zentimetern begründete der Betriebsrat die [X.]tellungnahmen. Die ein bis drei [X.]ätze umfassenden Begründungen wurden von unterschiedlichen [X.]ersonen mit der Hand geschrieben. In der Vergangenheit hatte der Betriebsrat dazu nicht das [X.] genutzt, das keinen Raum für Begründungen vorsieht, sondern nahm dazu regelmäßig auf einem separaten [X.]chreiben ausführlich [X.]tellung.

Zu den beabsichtigten [X.] von 15 als Operations Agent TG 2 beschäftigten und namentlich bezeichneten Arbeitnehmern, von denen zuletzt noch L und R im Betrieb beschäftigt waren, führte der Betriebsrat aus:

        

„Laut [X.]ersonalabteilung ist keine [X.] für diesen Titel verfügbar. Daher ist eine sachgerechte Überprüfung durch den [X.] nicht möglich.“

In allen weiteren Fällen rügte der Betriebsrat eine zu niedrige Eingruppierung der Arbeitnehmer. Unterhalb der Begründungen wurde kein weiterer Hinweis auf den Urheber der Begründungen angebracht. Für zahlreiche Gruppen beschränken sich die [X.]tellungnahmen auf den [X.]atz:

        

„Der [X.] stellt fest, dass Tätigkeiten höherer [X.] ausgeübt werden.“

Der Betriebsrat [X.] im [X.]e des 13. Dezember 2006 sämtliche [X.]idersprüche an die [X.]ersonalabteilung der Arbeitgeberin. Frau [X.] wies die [X.]ersonalabteilung darauf mit E-Mail um 21:39 Uhr hin. Die auf den 11. und 12. Dezember 2006 datierten [X.]tellungnahmen des Betriebsrats sind auf der Unterschriftenzeile mit der [X.]araphe der Vorsitzenden versehen, ebenso ein Teil der [X.]tellungnahmen vom 13. Dezember 2006. In diesem Zeitraum wurde der Betriebsrat durch die Vorsitzende [X.] gesetzlich vertreten. Ihre damalige Vertreterin war Frau [X.]. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 9. [X.]eptember 2005 bestimmte für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden und ihrer [X.]tellvertreterin das Betriebsratsmitglied [X.] zur weiteren Vertreterin. [X.] ließ sich im [X.]e des 13. Dezember 2006 aufgrund einer Erkrankung ins [X.]rankenhaus bringen. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie von der stellvertretenden Vorsitzenden [X.] oder von der zweiten Vertreterin [X.] dorthin gefahren wurde. Der Betriebsrat setzte seine [X.]itzung ohne [X.] fort. Die weiteren auf diesen Tag datierten [X.] wurden entweder von Frau [X.] mit ganzem Namen unterschrieben oder von Frau [X.] mit der [X.]araphe „[X.]e“ versehen.

Die Arbeitgeberin reagierte auf die [X.]idersprüche zunächst nicht, da sie diese für formunwirksam hielt. Daraufhin machte der Betriebsrat beim [X.] knapp 700 Beschlussverfahren mit dem Ziel der Aufhebung der [X.] anhängig. In einem dieser Verfahren ([X.] Frankfurt am Main - 21 [X.] -) schlossen die Beteiligten am 17. [X.]eptember 2007 einen alle Verfahren erledigenden Vergleich, der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„2.)   

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, hinsichtlich der unter den laufenden Nummern 20 bis 707 in der [X.] aufgeführten Beschlussverfahren, in denen die richtige Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter in die Tarifgruppen des [X.] vom 20. Juli 2006 streitig … (ist), ein Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen einzuleiten:

                 

a)    

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt;

                 

b)    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu a) festzustellen, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen von zwei Musterverfahren betreffend … (die Arbeitnehmer) B und [X.] zu betreiben;

                          

bzw. festzustellen, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, im Falle der arbeitsgerichtlichen Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer B und [X.] der Umgruppierung der übrigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zuzustimmen;

                 

c)    

höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu a) und b) die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu den streitgegenständlichen [X.] der jeweiligen Mitarbeiter zu ersetzen.

        

3.)     

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass, sofern die Arbeitgeberin mit den Anträgen zu a) bzw. b) rechtskräftig unterliegen sollte, vor Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des [X.]) zunächst ein freiwilliges [X.] angestrengt werden soll. In diesem Einigungsstellenverfahren soll die Frage geklärt werden, ob gegebenenfalls nicht doch eine einvernehmliche Entscheidung der Beteiligten hinsichtlich der Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter herbeigeführt werden kann bzw. ob hinsichtlich eines etwaigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.] getroffen werden können.

                 

…       

        

4.)     

Die Beteiligten vereinbaren, dass, solange über die Anträge zu a) und b) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, das Verfahren hinsichtlich des [X.] zu c) zum Ruhen gebracht werden soll.“

Nach Maßgabe dieses Vergleichs leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren ein und kündigte die in dem Vergleich vorgesehenen Anträge an. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer gelte als erteilt. [X.]ie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Die in den Zustimmungsanträgen erteilten Informationen genügten, weil sich die konkrete Eingruppierung unmittelbar aus § 3 [X.] 2005, 2007, 2010 ergebe. Der Betriebsrat habe die Änderungen zudem der Vergleichsliste entnehmen können. [X.]ie habe ihm die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitteilen müssen, weil die Tätigkeiten gleich geblieben und dem Betriebsrat bekannt gewesen seien.

[X.]eine Zustimmungsverweigerung werde den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung i[X.]v. § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] zu stellen seien, nicht gerecht. Die [X.]idersprüche genügten insgesamt nicht dem [X.]chriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]. Der Betriebsrat, der nach § 26 Abs. 2 [X.] nur durch die Vorsitzende handeln könne, sei nicht ordnungsgemäß vertreten worden, insbesondere soweit die [X.]idersprüche von Frau [X.] unterzeichnet worden seien. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die stellvertretende Vorsitzende [X.] sei am 13. Dezember 2006 durchgehend im Betrieb gewesen. [X.] sei gemeinsam von Frau [X.] und [X.] ins [X.]rankenhaus gefahren worden. Offenbar hätten drei Mitglieder des Betriebsrats in der Zeitnot des letzten Tags der ablaufenden Frist die [X.]tellungnahmen erstellt und teilweise gleichzeitig unterschrieben. Die [X.]ersonalabteilung habe außerdem das von [X.] gebrauchte [X.]ürzel nicht identifizieren und die Vertretungsberechtigung der jeweiligen Unterzeichnerinnen der [X.] nicht nachvollziehen können. [X.]chließlich nimmt die Arbeitgeberin den [X.]tandpunkt ein, die [X.]idersprüche seien nicht ausreichend begründet worden.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer in den aktuell geltenden [X.] 2010 als erteilt gilt:

                 

1.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

2.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

3.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Lead Agent G[X.][X.] Admin.

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

4.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

5.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Billing/Database Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Billing Database Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

6.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

7.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

8.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

9.    

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

10.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

11.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

12.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

13.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

14.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

15.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

16.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

17.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Accounts [X.]ayable Agent - [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Accounts [X.]ayable Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

18.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

19.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.] [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

20.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

21.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. [X.]ecretary/Assistant to MD

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. Assistant MD

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 8

                 

22.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

23.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

24.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Billing/Database Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Billing Database Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

25.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations [X.]isor

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 7

                                   

Job Titel mit [X.]: District Operations Administrator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 10

                 

26.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

27.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

28.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

29.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

30.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                                            
                 

31.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Billing/Database Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Billing Database Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

32.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

        

        

33.     

…       

        

                          

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA- Grading: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

34.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Management [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 6

                                   

Job Titel mit [X.]: Operations Management [X.]pecialist Teamleader

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 9

                 

35.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

36.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

37.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

38.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

39.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

40.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

41.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

42.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

43.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: File Clerk

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: GT[X.] Office Admin. Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

44.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

45.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

46.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ales Coordinator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]ales Coordinator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

47.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                                            
                 

48.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator/[X.]ackage Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator [X.]./[X.]tation Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

49.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

50.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

51.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

52.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

53.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

54.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

55.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

56.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

57.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Cash Applications Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Cash Application Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

58.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

59.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

60.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

61.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Legal Admin. Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. Assistant Legal

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

62.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub [X.]ervice Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

63.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

64.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Customs [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Import Brokerage Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                                            
                 

65.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Customer [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Customer [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

66.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Telesales Coordinator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 6

                                   

Job Titel mit [X.]: Telesales Teamleader

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 9

                 

67.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

68.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

69.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Clearance Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Import Brokerage Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

70.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

71.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

72.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

73.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]y Account Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

74.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

75.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

76.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

77.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

78.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

79.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

80.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

81.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

82.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

83.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub [X.]ervice Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

84.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Export Clerk

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Export Brokerage Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

85.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Admin. Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

86.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

87.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

88.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

89.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

90.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ackage Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

91.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ales Coordinator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]ales Coordinator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

92.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

93.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. Technology [X.]ervice [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 7

                                   

Job Titel mit [X.]: Technology [X.]ervice [X.]pecialist [X.]r.

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 11

                 

94.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Billing/Database Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Billing Database Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

95.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. [X.]ecretary

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. Assistant [X.]r. Mgr.

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

96.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

97.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

98.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

99.     

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: District [X.]ervice Assurance [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 7

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]ervice Assurance [X.]pecialist District

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 11

                 

100.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

101.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

102.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. Technology [X.]ervice [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 7

                                   

Job Titel mit [X.]: Technology [X.]ervice [X.]pecialist [X.]r.

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 11

                 

103.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

104.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

105.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

106.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

107.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

108.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

109.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

110.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

111.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

112.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5a

                                   

Job Titel mit [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit [X.]: [X.]

                 

113.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

114.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

115.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

116.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Cash Applications Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Cash Application Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

117.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Admin. Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

118.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

119.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

120.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

121.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Admin. Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. Assistant [X.]r. Mgr.

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

122.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]r. Technology [X.]ervice [X.]pecialist

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 7

                                   

Job Titel mit [X.]: Technology [X.]ervice [X.]pecialist [X.]r.

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 11

                 

123.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]. Financial Accountant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 6

                                   

Job Titel mit [X.]: Financial Accountant [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 9

                 

124.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Regional [X.]ales Administrator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: Regional [X.]ales Administrator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 8

                 

125.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                                            
                 

126.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.] [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

127.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Clearance Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Import Brokerage Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

128.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

129.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.] [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

130.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ayroll Administrator (G)

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]ayroll Administrator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 7

                 

131.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

132.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

133.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

134.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

135.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

136.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Clearance Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Import Brokerage Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

137.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

138.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

139.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

140.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

141.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5a

                                   

Job Titel mit [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit [X.]: [X.]

                 

142.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: IT [X.]upport Analyst

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 6

                                   

Job Titel mit [X.]: IT [X.]upport Analyst

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 9

                 

143.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

144.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Admin. Assistant

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Admin. [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

145.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

146.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

147.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

148.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

149.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

150.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

151.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

152.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]/Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]/Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

153.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Accounts [X.]ayable Agent - [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Accounts [X.]ayable Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

154.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

155.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

156.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

157.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: File Clerk

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: GT[X.] Office Admin. Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

158.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

159.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

160.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                                            
                 

161.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Telesales Coordinator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 6

                                   

Job Titel mit [X.]: Telesales Teamleader

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 9

                 

162.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator/[X.]ackage Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator/[X.]tation Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

163.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Customer [X.]upport Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: Customer [X.]upport Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

164.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.].

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]resentative

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

165.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 2

                 

166.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 5a

                                   

Job Titel mit [X.]: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG [X.]

                 

167.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

168.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

169.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Customer [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Customer [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 5

                 

170.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Billing/Database Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Billing Database Agent

                                   

Eingruppierung: mit [X.]: TG 3

                 

171.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

172.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

173.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 4

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]y Account Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 6

                 

174.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

175.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Cash Applications Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Cash Application Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

176.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 2

                                   

Job Titel mit [X.]: Data Entry Operator [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

177.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                                            
                 

178.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: [X.]tation [X.]ervice Agent

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4

                 

179.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 1

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Handler

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 1

                 

180.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Operations Agent

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Hub Operations Agent [X.].

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 3

                 

181.   

…       

                                   

Job Titel vor [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung vor [X.]: TG 3

                                   

Job Titel mit [X.]: Courier

                                   

Eingruppierung mit [X.]: TG 4;

        

2.    

hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu 1. aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags die Auffassung vertreten, die [X.] seien nach § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2005, 2007 und 2010 von seiner Zustimmung abhängig. Die Verweigerung der Zustimmung habe er nicht nur beschränkt auf die Gründe des § 99 Abs. 2 [X.], sondern auch darauf stützen dürfen, dass er i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nicht ausreichend unterrichtet worden sei. Die unzureichende Unterrichtung sei offensichtlich. Hierzu habe es keines Hinweises innerhalb der [X.]ochenfrist bedurft. Es fehle die Mitteilung der von den Arbeitnehmern jeweils tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Diese Angaben seien erforderlich, weil sich die Tätigkeiten seit den letzten Ein- und Umgruppierungsentscheidungen fast sämtlicher Arbeitnehmer nachhaltig geändert hätten. Die im Intranet einsehbaren [X.]tellenbeschreibungen seien daher nicht mehr zutreffend gewesen. Die Information der Arbeitgeberin sei auch deshalb unvollständig, weil sie nicht mitgeteilt habe, wo der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb der Bandbreite von 85 % bis 115 % der jeweiligen Tarifgruppe eingruppiert sei.

Die Zustimmung hat der Betriebsrat seiner Auffassung nach ordnungsgemäß verweigert. Die [X.]iderspruchsbegründungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Nach der Gestaltung der [X.] sei ihm eine Begründung der [X.]idersprüche oberhalb der Unterschriftenzeile nicht möglich gewesen. Durch die Gestaltung der [X.] sei sie von der Arbeitgeberin zu einer [X.]tellungnahme unterhalb der Unterschriftenzeile verleitet worden. Der Betriebsrat hat behauptet, dass [X.] am 13. Dezember 2006 von Frau [X.] ins [X.]rankenhaus gefahren worden sei. Frau [X.] sei daher während der Dauer der Abwesenheit von Frau [X.] vertretungsberechtigt gewesen.

Das [X.] hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin. Diese beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist ganz überwiegend begründet. Das [X.] hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin mit unzutreffender Begründung entsprochen. Der [X.]enat kann auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nur bezogen auf die beabsichtigte Umgruppierung des Arbeitnehmers L und der [X.] abschließend entscheiden. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil der Antrag der Arbeitgeberin begründet i[X.] In allen übrigen Fällen bedarf es ergänzender Feststellungen dazu, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt gilt. Von der erneuten Entscheidung über den Hauptantrag durch das [X.] hängt es ab, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Hilfsantrag zur Entscheidung anfällt.

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

1. Der in der Rechtsbeschwerde konkretisierte und akt[X.]lisierte Antrag der Arbeitgeberin ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Er entspricht der Auslegung des ursprünglich gestellten Antrags, in dem kein Tarifvertrag ausdrücklich bezeichnet worden i[X.]

a) Die Arbeitgeberin hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag klargestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der bezeichneten Arbeitnehmer in den [X.] 2010 als erteilt gilt und sich somit nicht auf den im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden [X.] 2005 bezieht, der durch den während der Beschwerdeinstanz geltenden [X.] 2007 abgelöst wurde. [X.]oweit der in den Tatsacheninstanzen verfolgte Antrag keinen Tarifvertrag ausdrücklich in Bezug genommen hat, war bereits die Auslegung geboten, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten [X.] jeweils in den aktuellen Tarifvertrag als erteilt gelten sollte. Dies ist nunmehr der [X.] 2010. Nur dieses zukunftsbezogene, an die veränderte Rechtslage angepasste [X.] kann in der [X.]ache zu einer dem Interesse der Arbeitgeberin Rechnung tragenden Entscheidung führen. Mit der vorgenommenen [X.]onkretisierung ist der Antrag ausreichend bestimmt. Über ihn kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden.

b) Mit dem [X.]echsel des in Bezug genommenen Tarifvertrags, auf den sich die beabsichtigten Umgruppierungsvorgänge beziehen, geht eine Änderung des Antrags und damit des Verfahrensgegenstands einher. Diese Änderung ist sachdienlich und damit ausnahmsweise noch in der [X.] möglich.

aa) Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 559 Abs. 1 Z[X.]O ist eine Antragsänderung in der [X.] zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Der [X.]chluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind aber aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, wenn sich der geänderte [X.]achantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des [X.] übereinstimmend vorgetragenen [X.]achverhalt stützen kann, sich das rechtliche [X.]rüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine [X.]achentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 A[X.] 123/09 - Rn. 17 mwN , EzA [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7; 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 19).

bb) Die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung sind erfüllt. Die Verfahrensrechte des Betriebsrats werden nicht verkürzt. Die Antragsänderung ist deswegen sachdienlich. Das rechtliche [X.]rüfprogramm hat sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag nicht wesentlich geändert. Der [X.] 2010 sieht gegenüber dem [X.] 2007 nur eine Anhebung der Entgelte vor. Der [X.] 2007 wiederum galt schon in der Beschwerdeinstanz. § 3 [X.] 2007/2010 weicht nicht inhaltlich, sondern nur redaktionell von § 3 [X.] 2005 ab. Alle drei Bestimmungen enthalten abstrakte Tätigkeitsmerkmale für 13 identische Vergütungsgruppen. Die Tarifnormen unterscheiden sich lediglich darin, dass die [X.] den Vergütungsgruppen nicht mehr in § 3 [X.] 2007/2010 selbst zugeordnet werden. Die Zuordnung ergibt sich inhaltlich deckungsgleich zu § 3 [X.] 2005 aus der Anlage 2, auf die § 3 [X.] 2007/2010 verwei[X.] Damit wird der Arbeitgeberin mit der Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer in den [X.] 2010 gelte als erteilt, nichts anderes zugesprochen als mit der auf den [X.] 2005 oder auf den [X.] 2007 bezogenen Feststellung. Die Ersetzung des [X.] 2005 zunächst durch den [X.] 2007 und später durch den [X.] 2010 macht es nicht etwa erforderlich, ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten. Die Tarifänderung allein verlangt keine Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 20).

2. Der vorrangig verfolgte Feststellungsantrag zu 1. erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O. Da die Beteiligten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen [X.] über den Eintritt der [X.] von § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] streiten, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse für den auf die Feststellung dieser Rechtsfolge gerichteten Antrag der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat berühmt sich eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bezüglich der im Antrag bezeichneten [X.]. Die Arbeitgeberin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] als erteilt gilt (vgl. auch [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 25, [X.]E 130, 1).

3. Die Arbeitgeberin verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Zuordnung der im Antrag bezeichneten, bisher in die Vergütungsgruppen des [X.] 2003 eingruppierten Arbeitnehmer zu den geänderten Vergütungsgruppen zunächst des [X.] 2005, später des [X.] 2007 und nunmehr des [X.] 2010 handelt es sich um mitbestimmungspflichtige [X.] i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] und nicht um bloße abstrakte Arbeitsplatzbewertungen. Die Arbeitgeberin benötigt daher die Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] in den für die Umgruppierung maßgeblichen [X.] 2010.

a) Nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist der Betriebsrat [X.]. vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] vornehmen will (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 22).

b) Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen. Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 23).

c) Ein- oder [X.] i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. [X.]ie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig ist oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme i[X.]v. § 99 [X.]. [X.]ie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 24).

d) Bezogen auf den [X.]treitfall haben die Tarifvertragsparteien alle [X.]tellen verbindlich konkreten Tarifgruppen des § 3 [X.] 2010 zugeordnet. Das ergibt sich aus § 3 iVm. Anlage 2 [X.] 2010. Dort haben die Tarifvertragsparteien im [X.] an die Regelung der abstrakten Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geregelt, dass die in [X.] ausgeübten Tätigkeiten „gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert“ werden. § 3 [X.] 2010 legt die Bewertung und Einordnung der von ihm erfassten [X.]tellen damit verbindlich fe[X.]

e) Die vom Betriebsrat mitzubeurteilende Rechtsanwendung der Arbeitgeberin ist danach eingeschränkt. [X.]ie entfällt aber nicht vollständig. Die Vergütungsgruppenzuordnung in § 3 iVm. Anlage 2 [X.] 2010 ist nicht auf Einzelfälle zugeschnitten. Die Regelung ordnet lediglich bestimmte [X.]tellen für potenzielle [X.]telleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des [X.] 2010 zu. Die Arbeitgeberin hat zu beurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die konkrete in Anlage 2 des [X.] 2010 genannte [X.]telle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der [X.]tellenbezeichnung entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ihm bleiben für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 [X.] zwar nur wenige in Betracht kommende Gründe. [X.]ein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] wird aber als solches nicht ausgeschlossen. Die notwendige Rechtsanwendung im Einzelfall wird auch durch die Regelung in § 2 Nr. 1 [X.] 2010 verdeutlicht. Danach sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgeblich. Das bedeutet nicht, dass die in Anlage 2 zu § 3 [X.] 2010 geregelte Zuordnung von [X.] zu bestimmten Tarifgruppen gegenstandslos ist, weil es nur auf die [X.]ubsumtion der auszuführenden Tätigkeit unter die abstrakten Tarifmerkmale in § 3 [X.] 2010 ankäme. § 2 Nr. 1 [X.] 2010 behält trotz der Zuordnung der [X.] zu Tarifgruppen einen sinnvollen Anwendungsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten [X.] zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind (so im [X.]arallelverfahren zum [X.] 2007 [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 26 ff.). Davon ist das [X.] im vorliegenden Verfahren zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, die Tarifvertragsparteien hätten die neuen Jobtitel konkret den neuen Tarifgruppen zugeordnet, so dass der Betriebsrat bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts auf die [X.]ontrolle der zutreffenden Umsetzung der Zuordnungsnorm und auf die [X.]rüfung beschränkt ist, ob die Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausüben (vgl. bereits [X.] 3. Mai 2006 - 1 A[X.] 2/05 - Rn. 44, [X.]E 118, 141).

II. Der [X.]enat kann noch nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Hauptantrag der Arbeitgeberin begründet i[X.] [X.]ie schon im [X.]arallelfall zum [X.] 2007 ([X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 -) entschieden und vom [X.] zutreffend erkannt, steht der Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den [X.] der im Antrag genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt gilt, nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2010 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann. Die [X.]ochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] wurde durch die sog. [X.] vom 13. November 2006 in [X.] gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darin ausreichend i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] über die beabsichtigten [X.] unterrichtet. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung zu den [X.] nicht binnen einer [X.]oche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt, soweit er sich ausschließlich auf fehlende sog. [X.]s berufen hat. [X.]oweit der Betriebsrat im Übrigen geltend gemacht hat, dass die jeweils betroffenen Arbeitnehmer höher einzugruppieren seien, hängt die Entscheidung des [X.]s von ergänzenden Feststellungen des [X.]s ab. Die Annahme des [X.]s, die [X.]chriftlichkeit sei nicht gewahrt, weil der Betriebsrat den Abschluss der [X.]tellungnahme nicht gekennzeichnet habe, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der Begründetheit des [X.] steht abweichend von der Auffassung des Betriebsrats nicht bereits § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2010 entgegen. Nach der Tarifbestimmung, die wortgleich in § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2005 und [X.] 2007 enthalten war, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Die Regelung erweitert das gesetzliche Beteiligungsverfahren bei Ein- oder [X.] nicht im [X.]inne eines [X.]onsens[X.]lverfahrens der Betriebsparteien. [X.]ie verweist lediglich auf das Mitbeurteilungsverfahren des § 99 [X.]. Das ergibt die vom [X.] zutreffend vorgenommene Auslegung der Tarifvorschrift.

a) Der [X.]ortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Mit der in § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2010 gebrauchten Formulierung, die Eingruppierung könne „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen, wird lediglich ausgedrückt, dass die Eingruppierung - und gegebenenfalls auch die Umgruppierung - die Zustimmung des Betriebsrats verlangt. Die Regelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht.

b) Aus Zusammenhang, [X.]inn und Zweck der Tarifbestimmung sowie dem Grundsatz möglichst gesetzeskonformer Auslegung folgt, dass die gesetzliche [X.]onzeption des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] durch § 2 Nr. 2 [X.]atz 3 [X.] 2010 nicht insgesamt oder teilweise verdrängt oder ersetzt werden soll. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf die gesetzliche Mitbestimmung. Der Tarifvertrag enthält keine Regelungen über das Verfahren, in dem das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ herbeigeführt werden soll. Er regelt weder die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats noch mögliche Gründe für dessen Zustimmungsverweigerung. Der Tarifvertrag sieht keine Rechtsfolge für ein [X.]chweigen des Betriebsrats vor. Er regelt vor allem nicht, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu verfahren i[X.] Insbesondere dieser fehlende [X.]onfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche [X.]onzeption des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] durch den einfachen Hinweis auf das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ nicht geändert werden soll (vgl. zum [X.] 2007 [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 32).

2. Die [X.]ochenfrist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] wurde in [X.] gesetzt.

a) Von den Gerichten darf nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] nur festgestellt werden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Umgruppierung als erteilt gilt, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] erfüllt haben. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in [X.]. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu informieren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im [X.]inne einer Richtigkeitskontrolle. Bei [X.] gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen i[X.] Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es [X.]ache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 34 mwN).

b) [X.]ie das [X.] richtig erkannt hat, genügte die Arbeitgeberin den Mitteilungspflichten, die sich damals noch aus § 3 [X.] 2005 ergaben und sich in § 3 iVm. Anlage 2 [X.] 2007 und [X.] 2010 deckungsgleich fortsetzen. Mitteilungsbedürftig waren neben dem Tarifvertrag nur die bisherige und die neue Vergütungsgruppe der jeweils betroffenen Arbeitnehmer, die [X.]erson des betroffenen Arbeitnehmers und die Mitteilung der jeweiligen Tätigkeit (Jobtitel).

Die Arbeitgeberin begründete die Notwendigkeit der [X.] in den [X.] vom 13. November 2006 mit der Einführung des neuen Vergütungssystems. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in den Zustimmungsanträgen namentlich unter Angabe ihrer [X.]ersonalnummer genannt und demnach individ[X.]lisierbar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe sie nach dem (damals maßgeblichen) [X.] 2005 (nunmehr [X.] 2010) zugeordnet werden sollten. Darüber hinaus informierte sie den Betriebsrat durch die Angabe der [X.] (Jobtitel) im Ausgangspunkt darüber, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer ausübten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, ausdrücklich mitzuteilen, welche Tätigkeiten die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall konkret versahen. Dem Betriebsrat war es auch ohne diese Angaben möglich, die Richtigkeit der beabsichtigten [X.] mitzubeurteilen. Nach den Feststellungen im [X.]arallelverfahren änderten sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer mit der Einführung des neuen Vergütungssystems nicht. Der Betriebsrat konnte den Zustimmungsanträgen der Arbeitgeberin entnehmen, dass die Arbeitnehmer aus [X.]icht der Arbeitgeberin die Tätigkeiten versahen, die den [X.] - den [X.] - entsprachen.

c) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, den Betriebsrat über die konkrete Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zu den sog. [X.]s nach § 4 [X.] 2005 (entsprechend [X.] 2007 und [X.] 2010) zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Umgruppierung. In §§ 4 und 8 [X.] 2005 (entsprechend [X.] 2007 und [X.] 2010) ist nur der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütungsart ist nach § 4 [X.] 2005 (entsprechend [X.] 2007 und [X.] 2010) durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995, die diese Öffnungsklauseln füllt, sieht in § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die ihrerseits Grundlage für die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden [X.] i[X.] Die Zuordnung ist deshalb keine Frage der Ein- oder Umgruppierung in die Tarifgruppen des § 3 [X.] 2005 (nunmehr [X.] 2010), sondern Inhalt der jährlichen Leistungsbeurteilung. [X.]ie unterliegt nicht dem Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.].

3. Das [X.] hat jedoch unzutreffend angenommen, die Zustimmung zu den verfahrensgegenständlichen [X.] gelte nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] als erteilt, weil das [X.]chriftformerfordernis nicht gewahrt sei.

a) Das Beschwerdegericht hat im [X.]esentlichen darauf abgestellt, bei den [X.] des Betriebsrats fehle jeder Hinweis auf den Abschluss der [X.]tellungnahmen. [X.]ie endeten mit dem Ende des einzigen bzw. des letzten [X.]atzes am unteren Rand der [X.], ohne dass der Abschluss der Texte für den Leser kenntlich gemacht worden sei. Die über den [X.]tellungnahmen angebrachten Datumsangaben und die Unterschriften bzw. [X.]araphen signalisierten nicht das Ende der unter ihnen angeführten [X.]iderspruchsbegründungen.

b) Diese Begründung hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] iVm. § 126b BGB gebotene [X.]chriftlichkeit kommt es zwar grundsätzlich darauf an, dass das Ende des Textes formal kenntlich gemacht wird. Eine Ausnahme hiervon ist aber geboten, wenn die schriftliche [X.]tellungnahme des Betriebsrats aus [X.]icht der Arbeitgeberin offenkundig vollständig und abschließend i[X.] Darauf kommt es nach dem [X.]inn und Zweck der einzuhaltenden Textform maßgeblich an.

aa) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer [X.]oche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] schriftlich mitzuteilen.

(1) Zutreffend ist das [X.] von der neuen Rechtsprechung des [X.] ausgegangen, wonach zur Erfüllung des [X.]chriftlichkeitserfordernisses die [X.]ahrung der Textform von § 126b BGB ausreicht. Die [X.]chriftform nach § 126 Abs. 1 BGB muss der Betriebsrat nicht einhalten. Eine eigenhändige Unterzeichnung im [X.]inne dieser Bestimmung ist nur bei Rechtsgeschäften erforderlich. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen findet die Bestimmung keine Anwendung (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 32 und 34 mwN, [X.]E 130, 1). Daran hält der [X.]enat entgegen teilweise im [X.]chrifttum geäußerter [X.]ritik (vgl. G[X.]-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 99 Rn. 120; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 99 Rn. 262a) fe[X.] Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] ist keine [X.]illenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche, auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlung, die den Arbeitgeber veranlassen soll, von der beabsichtigten Maßnahme Abstand zu nehmen (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 33 mwN, aaO). Die Textform nach § 126b BGB trägt damit dem [X.]inn und Zweck des Formerfordernisses nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] Rechnung. Dieses soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere [X.]eise [X.]nntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben. Auf dieser Grundlage soll er sich [X.]larheit über die Erfolgsaussicht des [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] verschaffen können. Diesem Informations- und [X.] genügt eine dem Arbeitgeber zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden, welche die Anforderungen des § 126b BGB erfüllt. [X.]erson und Identität des Erklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich durch eine Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 34 mwN, aaO).

(2) Die nach § 126b BGB vorgeschriebene Textform verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften [X.]iedergabe in [X.]chriftzeichen geeignete [X.]eise abgegeben, die [X.]erson des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Auf diese [X.]eise wird sichergestellt, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 35 mwN, [X.]E 130, 1). Der Informations- und [X.], dass der Arbeitgeber auf sichere [X.]eise [X.]nntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben, und er sich auf dieser Grundlage [X.]larheit über die Erfolgsaussicht des [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] verschaffen kann (vgl. [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 34, aaO), ist erfüllt, wenn die Vollständigkeit der [X.]tellungnahmen für den Arbeitgeber keinem Zweifel unterliegen. Das [X.]tadium des Entwurfs muss von dem der rechtlichen Bindung abzugrenzen sein. Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die Vollständigkeit eines Textes grundsätzlich nicht erkannt werden kann, wenn eine Erklärung ohne irgendeinen Hinweis auf deren Abschluss endet, etwa mit dem Ende einer DIN-A4-[X.]eite (ebenso Juris[X.][X.]-BGB/[X.] 5. Aufl. § 126b Rn. 33).

           

Diese Auslegung wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 126b BGB bestätigt (BT-Drucks. 14/4987 [X.]. 20):

        

„Da die eigenhändige Unterschrift auch die Funktion des räumlichen Abschlusses eines Textes hat, muss für die Textform wegen der entbehrlichen Unterschrift in anderer [X.]eise das Erklärungsende und damit die Ernstlichkeit des Textes deutlich gemacht werden. Dem Erklärenden wird die dafür geeignete [X.]nntlichmachung überlassen. Das wird üblicherweise durch Namensnennung, einen Zusatz wie „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben.“, durch ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift oder ähnliche den Abschluss kennzeichnende [X.]eise geschehen. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung abgeschlossen i[X.] Hierdurch wird das [X.]tadium von Vorverhandlungen und eines bloßen Entwurfs von dem der rechtlichen Bindung abgegrenzt.“

        

Neben den beispielhaft genannten üblichen [X.]nnzeichnungen hat das [X.] eine Datierung oder Grußformel am Textende oder eine einfache maschinenschriftliche Namenswiedergabe ausreichen lassen (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 A[X.] 79/07 - Rn. 40, [X.]E 128, 364; 10. März 2009 - 1 A[X.] 93/07 - Rn. 34, [X.]E 130, 1). Der Grundsatz, dass der Abschluss einer [X.]tellungnahme des Betriebsrats formal kenntlich gemacht werden muss, schließt es nach dem [X.]inn und Zweck des [X.]chriftlichkeitserfordernisses i[X.]v. § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] iVm. § 126b BGB hingegen nicht aus, dass die Textform ausnahmsweise auch dann gewahrt ist, wenn es für die Arbeitgeberin aufgrund der Gestaltung des [X.]chriftstücks keinem vernünftigen Zweifel unterliegen konnte, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um die vollständige [X.]tellungnahme des Betriebsrats handelt. Hierbei hat neben der Gestaltung des [X.]chriftstücks das gesamte Erklärungsverhalten des Betriebsrats im konkreten Zustimmungsverfahren maßgebliche Bedeutung.

(3) Der [X.]enat lässt dahinstehen, ob für die danach vom [X.] vorzunehmende Feststellung, ob das [X.]chriftlichkeitserfordernis i[X.]v. § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] iVm. § 126b BGB beachtet ist, ein eingeschränkter rechtsbeschwerderechtlicher Überprüfungsmaßstab anzulegen i[X.] Einerseits haben die Formularschreiben der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat zur [X.]tellungnahme genutzt worden sind, denselben Aufbau. Andererseits weisen die [X.]tellungnahmen des Betriebsrats wegen der unterschiedlichen handschriftlichen Gestaltung trotz teilweise gleicher Texte atypischen Inhalt auf. Letzteres spricht dafür, die rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung der Entscheidung, soweit sie Gestaltung und Inhalt der Erklärung betrifft, darauf zu überprüfen, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet und bei der Beurteilung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. allgemein zum eingeschränkten revisions- und rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 25; GM[X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 24; ohne Einschränkung des [X.]rüfungsmaßstabs aber [X.] 9. Dezember 2008 - 1 A[X.] 79/07 - Rn. 46, [X.]E 128, 364).

bb) [X.]elbst unter Beachtung dieses eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen [X.]rüfungsmaßstabs hat das [X.] die Einhaltung der Textform zu Unrecht verneint. Es hat die [X.] einer zu strengen formalen Betrachtung unterzogen. Zwar trifft es zu, dass die [X.]tellungnahmen des Betriebsrats jeweils mit dem Ende des einzigen bzw. letzten [X.]atzes der [X.]tellungnahme am unteren Rand der [X.] ohne Hinweis auf das Textende schließen. Jedoch hat das [X.] über diese rein formale Betrachtung hinaus nach den gesamten Umständen nicht zutreffend gewürdigt, dass der Abschluss der Texte für die Arbeitgeberin keinem Zweifel unterliegen konnte. Die [X.]ürdigung des [X.]s lässt wesentliche Umstände außer Acht.

(1) Die Arbeitgeberin, die den Vordruck entworfen und im Zustimmungsverfahren formularmäßig verwendet hat, kann sich aufgrund der von ihr gestalteten formularmäßigen [X.], auf denen der Betriebsrat das Ergebnis seiner Beschlüsse mitteilen soll, nicht ohne [X.]eiteres auf Formmängel berufen. Auf den Vordrucken soll der Betriebsrat durch Ankreuzen vermerken, ob er der beabsichtigten personellen Maßnahme zustimmt, ob er widerspricht oder ob er keinen Antrag stellt. Anschließend, noch vor der möglichen Erläuterung der Gründe, ist eine Unterschriftenzeile eingerichtet. Diese Gestaltung des Vordrucks „verleitet“ zu einer Begründung nach der Unterschrift. [X.]elbst wenn die Fläche am unteren Ende der [X.] nach der Feststellung der Vorinstanz nicht für eine Begründung gedacht gewesen sein sollte, reichte der Raum in allen Fällen jedenfalls für eine kurze, inhaltlich abgeschlossene Feststellung des Betriebsrats aus. Das Formular eröffnet keine Alternative, wenn der Betriebsrat den zur Verfügung stehenden Raum zur Begründung nutzen will. Die [X.] enthalten jedenfalls keinen Hinweis, dass die schriftliche Begründung eines [X.]iderspruchs auf einem gesonderten Blatt erfolgen soll.

(2) Die Feststellung des [X.]s, der untere Rand der [X.] sei der Gestaltung nach nicht für Begründungen vorgesehen gewesen, berücksichtigt nicht, dass der Betriebsrat in sämtlichen [X.]tellungnahmen diesen Raum genutzt hat. Die Argumentation des [X.]s, der Betriebsrat habe die [X.]iderspruchsbegründungen in der Vergangenheit regelmäßig auf gesonderten [X.]chreiben verfasst, setzt unterschiedliche [X.]achverhalte ins Verhältnis. Die Überlegung der Vorinstanz wäre nur dann folgerichtig, wenn der Betriebsrat in vergleichbaren Fällen üblicherweise - gewissermaßen als Tenor - eine kurze handschriftliche Begründung auf dem [X.] abgegeben und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung außerdem auf einem gesonderten und mit Unterschrift versehenen Blatt erläutert hätte. Nur unter diesen Voraussetzungen hätten sich im vorliegenden Fall bei der Arbeitgeberin Unsicherheiten einstellen müssen, ob die [X.]tellungnahmen bereits vollständig erfolgt sind. Eine solche Verfahrensweise in der Vergangenheit ist aber weder festgestellt noch vorgetragen. Aus dem Vortrag der Arbeitgeberin ergibt sich nicht, dass der Betriebsrat zurückliegende [X.]idersprüche stets nur auf einem weiteren Bogen begründet hat, ohne dass sich Ausführungen auf dem [X.] befunden hätten.

(3) Die Argumentation, der Betriebsrat habe aufgrund der Gestaltung des Formulars keinen Anlass gehabt, die Begründung eventueller [X.]idersprüche dort zu vermerken, lässt unberücksichtigt, dass der Betriebsrat in keinem Fall die Gründe für die Zustimmungsverweigerung auf einem gesonderten Blatt mitgeteilt hat. In den meisten Fällen befindet sich der einzige oder letzte [X.]atz der [X.]tellungnahme so klar und eindeutig auf der [X.]eite, dass die Arbeitgeberin keinen Anlass hatte zu vermuten, die Begründung werde eventuell auf einem gesonderten Blatt vertieft. In den Fällen, in denen der Betriebsrat für die Begründung den ganzen Raum bis in den letzten [X.]inkel des [X.] unten rechts genutzt hat, war er sichtlich bemüht, seine [X.]tellungnahme auf dem Anhörungsbogen abzuschließen und es bei den [X.]tellungnahmen zu belassen. Die Vielzahl der Fälle und der damit einhergehende Fristendruck erklären diese von vergangenen Verfahren abweichende Vorgehensweise des Betriebsrats.

(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung des [X.], dass es für den Betriebsrat wesentlich weniger arbeitsaufwendig gewesen wäre, seine ohnehin in vielen Fällen gleichlautenden [X.]tellungnahmen in gesonderten [X.]chreiben zusammenzufassen und die Begründungen nicht handschriftlich auf jedem einzelnen Anhörungsformular zu vermerken. Entscheidend ist, dass der Betriebsrat sich dazu entschieden hat, handschriftliche Begründungen auf dem jeweiligen Anhörungsbogen abzugeben.

(5) [X.]pätestens durch den Hinweis von Frau [X.] am 13. Dezember 2006 unmittelbar vor Fristende um 21:39 Uhr, dass der Betriebsrat sämtliche Beschlüsse zu den [X.] an die [X.]ersonalabteilung gefaxt und bis auf drei Ausnahmen allen Anträgen widersprochen habe, mussten für die Arbeitgeberin letzte Zweifel ausgeräumt sein, dass es sich um die abschließenden und vollständigen schriftlichen Begründungen handelte und weitere Erklärungen nicht folgen würden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat dazu veranlasst hat, von seiner früheren [X.]raxis abzuweichen.

4. Der angefochtene Beschluss ist daher mit Ausnahme der Entscheidungsgegenstände, die sich auf den als Operations Agent TG 2 beschäftigten Arbeitnehmer L sowie die [X.] beziehen, aufzuheben. Anhand der festgestellten Tatsachen kann der [X.]enat nur für diese beiden Fälle, in denen der Betriebsrat den beabsichtigten [X.] wegen fehlender [X.]s widersprochen hat, entscheiden, dass die Zustimmung zu den Anträgen vom 13. November 2006 nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt gilt. In diesen Fällen ist die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten. Überwiegend ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die [X.]ache ist insoweit zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Die [X.]tellungnahmen des Betriebsrats sind der Arbeitgeberin per Telefax am 13. Dezember 2006, dem letzten Tag der einvernehmlich verlängerten Frist, zugegangen. Das [X.] hat den rechtzeitigen Zugang rechtsbeschwerderechtlich bindend festgestellt. Die Beteiligten waren berechtigt, die gesetzliche [X.]iderspruchsfrist von einer [X.]oche einvernehmlich zu verlängern (vgl. [X.] 6. Oktober 2010 - 7 A[X.] 80/09 - Rn. 34, A[X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45 = EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 19; 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 25/09 - Rn. 40).

b) Die [X.] ist in zwei Fällen eingetreten, weil die [X.]tellungnahmen des Betriebsrats keine „Angabe von Gründen“ i[X.]v. § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] enthalten. In den übrigen Fällen geben sie in ausreichender [X.]eise Zustimmungsverweigerungsgründe i[X.]v. § 99 Abs. 2 [X.] an.

aa) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Umgruppierung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 [X.] oder in der [X.]iederholung von deren [X.]ortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. [X.]onkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 21. Juli 2009 - 1 A[X.] 35/08 - Rn. 12, [X.]E 131, 250).

bb) Die [X.]tellungnahmen des Betriebsrats vom 11., 12. und 13. Dezember 2006 werden diesen Anforderungen an die gesetzliche Begründungspflicht überwiegend gerecht.

(1) Lediglich die [X.]chreiben des Betriebsrats vom 13. Dezember 2006 erfüllen die Voraussetzungen nicht, soweit der Betriebsrat die Zustimmung bezogen auf die als Operations Agent TG 2 beschäftigten Arbeitnehmer L und R mit der Begründung verweigert hat, er verfüge nicht über die entsprechenden [X.]s. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Darin liegt kein Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 1 [X.]. Dieser setzt voraus, dass die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 A[X.] 15/09 - Rn. 43).

(2) Die übrigen [X.]tellungnahmen vom 11., 12. und 13. Dezember 2006 geben in ausreichender [X.]eise Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den beabsichtigten [X.] an. Der Betriebsrat hebt ersichtlich auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 4 [X.](Verstoß gegen einen Tarifvertrag) ab. In etlichen Fällen hat er die [X.]idersprüche näher - wenn auch kurz - begründet. Aber auch soweit sich der Betriebsrat in einer Vielzahl von Fällen auf den Hinweis beschränkt, er stelle fest, „dass Tätigkeiten höherer TG´s ausgeführt werden, für die hohes theoretisches Hintergrundwissen vorausgesetzt wird“, oder auch nur, „dass Tätigkeiten höherer [X.] ausgeübt werden“, konnte die Arbeitgeberin den Grund für die verweigerte Zustimmung zweifelsfrei zuordnen.

c) [X.]oweit die [X.] nicht eingreift, hängt die Entscheidung davon ab, ob die [X.] das Betriebsratsmitglied erkennen lassen, das die Erklärung abgegeben hat, und ob die den [X.]tellungnahmen zugrunde liegenden Beschlüsse des Betriebsrats wirksam erklärt worden sind. Dies kann der [X.]enat aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

aa) Das [X.] hat zunächst aufgrund des streitigen Vortrags der Beteiligten festzustellen, ob das [X.]ürzel, mit dem die Vorsitzende [X.] die [X.] für den Betriebsrat unterzeichnet hat, für die [X.]ersonalabteilung „identifizierbar“ war. Nur wenn [X.]erson und Identität des Erklärenden festgestellt werden können, ist die Textform gewahrt. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die [X.]ersonalabteilung habe das von [X.] gebrauchte [X.]ürzel nicht erkennen und einem Aussteller nicht zuordnen können.

bb) Außerdem ist vom Beschwerdegericht aufzuklären, ob die jeweils berechtigte Vertreterin die [X.]tellungnahmen am 13. Dezember 2006 abgegeben hat, die nicht von der Betriebsratsvorsitzenden [X.] unterzeichnet sind. Eine ohne Vertretungsbefugnis unterzeichnete Erklärung wahrt die Frist des § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] nicht.

(1) Nach § 26 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist zur Abgabe von Erklärungen für den Betriebsrat zuständig. Dazu gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von [X.]chriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.] mitgeteilt wird. Lediglich im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt diese Aufgabe nach § 26 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] seinem [X.]tellvertreter (vgl. [X.] 19. März 2003 - 7 A[X.] 15/02 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 105, 311). Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, gelten die für die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] maßgebenden Grundsätze entsprechend. Eine zeitweilige Verhinderung im [X.]inne von § 25 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (vgl. [X.] in [X.]lotzke/[X.]reis/[X.] [X.] 4. Aufl. § 25 Rn. 9; [X.] 25. Aufl. § 25 Rn. 17; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 25 [X.] Rn. 3; H[X.][X.]/[X.] 4. Aufl. § 25 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 25 [X.] Rn. 3).

Der [X.]tellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden ist danach kein zweiter Vorsitzender, sondern tritt nur im Verhinderungsfall in dessen Rechtsposition ein ([X.] in [X.]lotzke/[X.]reis/[X.] [X.] § 26 Rn. 26; [X.]/[X.] § 26 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.] § 26 [X.] Rn. 4). Er kann Erklärungen mit verbindlicher [X.]irkung grundsätzlich nur im Vertretungszeitraum für den Betriebsrat abgeben. Der Mangel der fehlenden [X.] kann bei fristgebundenen Erklärungen nach Ablauf der [X.]ochenfrist nicht durch eine genehmigende Erklärung mit Rückwirkung geheilt werden. Dies wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen die Förmlichkeit des Zustimmungsverfahrens nach § 99 [X.] dient, unvereinbar. Eine erneute Erklärung des zuständigen Vorsitzenden oder [X.]tellvertreters im Verhinderungsfall schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand (vgl. für einen rückwirkenden Genehmigungsbeschluss bezogen auf eine schwebend unwirksame Auswahlrichtlinie [X.] 17. November 2010 - 7 A[X.] 120/09 - Rn. 38, EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 20).

(2) Danach hat das [X.] den streitigen Vortrag der Beteiligten dazu aufzuklären, ob die Erklärungen für den Betriebsrat am 13. Dezember 2006 von der jeweils bevollmächtigten Vertreterin abgegeben worden sind. Der Betriebsrat hat vorgetragen, die [X.]tellungnahmen seien an diesem Tage jeweils von einem vertretungsberechtigten Mitglied abgegeben worden und nicht, wie von der Arbeitgeberin behauptet, von der [X.], ihrer [X.]tellvertreterin [X.] und der danach im weiteren Verhinderungsfall vertretungsbefugten Frau [X.] in Zeitnot parallel unterzeichnet worden. [X.]oweit [X.] die [X.]idersprüche erklärt hat, stellt sich zwar die Frage nach der „Identifizierbarkeit“ der von ihr benutzten [X.]araphe. Die [X.] steht jedoch außer Frage. [X.]roblematisch sind vor allem die von Frau [X.] unterschriebenen [X.]idersprüche. [X.]ie sind nur dann mit Vertretungsbefugnis für den Betriebsrat wirksam erklärt, wenn die stellvertretende Vorsitzende [X.] an diesem Tag zeitweise verhindert gewesen ist und die von Frau [X.] erklärten [X.]tellungnahmen in die [X.] fallen. Dazu hat der Betriebsrat behauptet, Frau [X.] habe die Vorsitzende [X.] ins [X.]rankenhaus gebracht. Demgegenüber hat die Arbeitgeberin behauptet, nicht Frau [X.], sondern Frau [X.] habe [X.] gemeinsam mit [X.] begleitet. Dies wird das [X.] aufzuklären haben, wobei neben einer etwaigen Einvernahme der Zeuginnen die Vorlage des [X.]rotokolls der Betriebsratssitzung vom 13. Dezember 2006 Aufschluss geben kann.

(3) Eine Zurückverweisung aus diesem Grund ist nicht deshalb entbehrlich, weil Frau [X.] die [X.]iderspruchsbegründungen mit E-Mail vom 13. Dezember 2006 übermittelt und dazu mitgeteilt hat, der Betriebsrat habe bis auf drei Ausnahmen allen Anträgen widersprochen. Darin liegt keine selbständige Erklärung für sämtliche Einzelfälle, sondern nur ein unselbständiger Hinweis auf die per Telefax mitgeteilten [X.]idersprüche.

5. Über den Hilfsantrag der Arbeitgeberin hat der [X.]enat nicht zu entscheiden. Erst nach der Entscheidung des [X.]s steht fest, ob und inwieweit der Antrag zur Entscheidung anfällt.

        

[X.]

        

[X.]

        

[X.]iel   

        
                 

Günther Metzinger

        

[X.]trippelmann

                 

Meta

7 ABR 138/09

01.06.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 24. Juli 2008, Az: 21/2 BV 1309/07, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 3 S 2 BetrVG, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 7 ABR 138/09 (REWIS RS 2011, 6103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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