Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 187

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Dezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1004 Abs. 1 a) Das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstü[X.]kseigentümer zu, soweit [X.] A[X.]ildungen von seinem Grundstü[X.]k aus angefertigt worden sind ([X.] an [X.], Urteil vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 - [X.], NJW 1989, 2251, 2252). b) Ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundstü[X.]kseigentümer kann öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h ver-pfli[X.]htet sein, die Anfertigung und Verwertung sol[X.]her Fotografien zu ge- statten. Die [X.] ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer S[X.]hlösser und Gärten zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken unentgeltli[X.]h zu gestatten. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 3. Dezember 2010 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Czub für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.], die dur[X.]h [X.] der beiden Länder er-ri[X.]htet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung historis[X.]her, kunst- und gartenhistoris[X.]her sowie denkmalpflegeris[X.]her Belange zu pflegen und der Öffentli[X.]hkeit zugäng-li[X.]h zu ma[X.]hen. Sie verwaltet über 150 historis[X.]he Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in [X.] und [X.], unter anderem [X.], [X.], [X.] und [X.], [X.], Jagds[X.]hloss 1 - 3 - [X.] sowie die [X.]. Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenan-lagen ist in die [X.] der [X.] aufgenommen worden; sie alle ge-hören zu den beliebtesten touristis[X.]hen Zielen im [X.]er Raum. Die [X.] ist eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber au[X.]h in eigener Initiative Fotografien herstellt. Sämtli[X.]he Fotos bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Darunter befinden si[X.]h au[X.]h Fotos von Kulturgü-tern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel [X.]anlagen, Skulpturen und Außenansi[X.]hten historis[X.]her Gebäude. 2 Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, die [X.] dürfe diese Fotos ohne ihre - hier ni[X.]ht erteilte - Genehmigung ni[X.]ht vermarkten. Sie verlangt von der [X.], es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturgüter zu verviel-fältigen, zu verbreiten oder öffentli[X.]h wiederzugeben, soweit diese ni[X.]ht von öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu pri-vaten Zwe[X.]ken von geringem Umfang angefertigt wurden. Darüber hinaus [X.] sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. S[X.]hließli[X.]h mö[X.]hte sie die Ersatzpfli[X.]ht der [X.] für bereits entstandene und zukünftig no[X.]h entstehende S[X.]häden [X.] wissen. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben (ZUM 2009, 430 m. Anm. [X.]). Das [X.] hat sie abgewiesen ([X.], 927). Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision mö[X.]hte die Klägerin die Wiederherstellung der Ents[X.]heidung des [X.]s errei[X.]hen. Die [X.] beantragt, das Re[X.]htsmittel zurü[X.]kzuweisen. 4 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht unterstellt, was streitig ist, dass die Klägerin [X.]in der von ihr verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, die geltend gema[X.]h-ten Ansprü[X.]he s[X.]heiterten s[X.]hon daran, dass das bloße Fotografieren einer Sa[X.]he ebenso wenig wie die na[X.]hfolgende Verwertung der Fotografien eine Beeinträ[X.]htigung des Eigentums darstelle. Anders als ein privater Eigentümer könne die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht kraft ihres Hausre[X.]hts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz beliebig bes[X.]hränken oder von Bedingungen, was die Zulässigkeit des Fotografierens anbelange, abhängig ma[X.]hen. Die in dem [X.] [X.] die Gründung der Klägerin begründete Teilhabe der Öffentli[X.]hkeit an den mit Weltrang ausgestatteten Kulturgütern erfordere vielmehr deren vielfältige Darstellung und stehe deshalb einem auss[X.]hließli[X.]hen Verwertungsre[X.]ht der Klägerin entgegen. Soweit diese in einer Ri[X.]htlinie bestimmt habe, dass ge-werbli[X.]he Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den [X.]anlagen der [X.] Zustimmung bedürften, fehle es ihr an der erforderli[X.]hen Regelungskompe-tenz. Ein vertragli[X.]her, auf die Bestimmungen der von der Klägerin erlassenen [X.]ordnung gestützter Anspru[X.]h s[X.]heitere daran, dass dem bloßen Betreten der [X.]anlagen kein re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Erklärungswert zukomme. 5 I[X.] Die uneinges[X.]hränkt eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist [X.] ordnungsgemäß begründet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl si[X.]h die Revisionsbegründung auss[X.]hließli[X.]h mit dem Unterlassungsanspru[X.]h, ni[X.]ht aber mit den zusätzli[X.]h geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]hen auf Auskunft und Fest-stellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht auseinandersetzt. Zwar ist in den Fällen [X.] - hier gegebenen - objektiven Anspru[X.]hshäufung (§ 260 ZPO) grundsätzli[X.]h 6 - 5 - auf alle Ansprü[X.]he einzugehen, hinsi[X.]htli[X.]h derer eine Abänderung beantragt ist ([X.], Urteile vom 29. November 1956 - [X.], [X.] 22, 272, 278 und vom 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683, 1684; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedo[X.]h hier deshalb ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil das Berufungsgeri[X.]ht aus der Unbegründetheit des Unterlas-sungsanspru[X.]hs ohne weiteres auf das Ni[X.]htbestehen der weiteren Ansprü[X.]he ges[X.]hlossen hat. II[X.] Die Revision hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg. 7 1. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung lässt si[X.]h der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten [X.]anlagen und Gärten, wie von dem [X.] unterstellt und hier zugrunde zu legen, gehören, kann die Klägerin na[X.]h § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] von der [X.]n verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden. 8 a) Die Verwertung dieser Fotos verletzt dann nämli[X.]h entgegen der An-nahme des Berufungsgeri[X.]hts das Grundstü[X.]kseigentum der Klägerin. 9 aa) Das Fotografieren eines fremden Grundstü[X.]ks, insbesondere eines darauf erri[X.]hteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sa[X.]hsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sa[X.]he selbst, hindert den [X.] ni[X.]ht daran, mit dem Grundstü[X.]k weiterhin na[X.]h Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in seinem Besitz. 10 [X.]) Das Eigentum an einem Grundstü[X.]k wird aber dann dur[X.]h (das Auf-nehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm erri[X.]hteten [X.] - 6 - den und auf ihm angelegten Gartenanlagen und [X.]en beeinträ[X.]htigt, wenn das Grundstü[X.]k zur Anfertigung sol[X.]her Fotografien betreten wird. (1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] stellen das [X.] Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwer-tung sol[X.]her Fotografien allerdings ni[X.]ht in jedem Fall eine [X.] dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Garten-anlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstü[X.]k, auf dem sie si[X.]h blei-bend befinden (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.], [X.] 150, 6, 9 f. für den verhüllten [X.]), fotografiert werden und sol[X.]he Fotografien verwertet werden ([X.], Urteile vom 9. März 1989 - [X.], NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 - [X.], [X.], 594, 595; ebenso [X.], [X.], 424, 425; [X.], [X.], 619 f.; [X.], NJW-RR 1986, 400, 401; [X.], [X.], 522, 524). Das hat der [X.] aus einer Parallelwertung zu § 59 [X.] abgelei-tet. Die urheberre[X.]htli[X.]he Freistellung soll ni[X.]ht eigentumsre[X.]htli[X.]h unterlaufen werden können. 12 (2) Dieser Gesi[X.]htspunkt greift aber ni[X.]ht, wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - ni[X.]ht von allgemein zugängli[X.]hen Stellen, sondern von dem Grundstü[X.]k aus, auf dem sie si[X.]h befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Mögli[X.]hkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, ent-s[X.]heidend davon ab, ob der Grundstü[X.]kseigentümer den Zugang zu seinem Grundstü[X.]k eröffnet und unter wel[X.]hen Bedingungen dies ges[X.]hieht. Die Ent-s[X.]heidung darüber steht, von no[X.]h zu erörternden Grenzen abgesehen, na[X.]h § 903 [X.] im Belieben des Grundstü[X.]kseigentümers. Er ist ni[X.]ht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstü[X.]k nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn au[X.]h einges[X.]hränkt öffnen und si[X.]h etwa das Fotogra-fieren seines Anwesens und die Verwertung sol[X.]her Fotografien vorbehalten. 13 - 7 - Diese Befugnis des Grundstü[X.]kseigentümers erkennt der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 - [X.], [X.] 44, 288, 295, vom 20. September 1974 - [X.], NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 - [X.], NJW 1989, 2251, 2252 unter [X.] 2 b [X.] und vom 8. November 2005 - [X.], [X.] 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat Zustimmung ([X.], [X.], 619, 620; [X.], NJW-RR 1986, 400, 401; [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, [X.], 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; [X.], [X.] als S[X.]hranke des Urheberre[X.]hts und des Eigentums mit Bezügen zum In-ternationalen Privatre[X.]ht, fortan Bildzitate, [X.] ff.; vgl. au[X.]h s[X.]hon [X.], [X.], 402, 403), aber au[X.]h Kritik erfahren (Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.], [2006], § 1004 Rn. 80; Dreier in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 59 Rn. 14, [X.]; [X.] in [X.] [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Fests[X.]hrift [X.] [2006] S. 515, 520 f.; [X.], WRP 1975, 523, 524; [X.], NJW 1975, 1164; i.E. wohl au[X.]h [X.]Komm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, [X.] 1998, 1101, 1106). (3) Ein Grund, von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abzuwei[X.]hen, besteht ni[X.]ht. 14 (a) Sie führt, anders als die Kritik einwendet, ni[X.]ht dazu, dass ein der zi-vilre[X.]htli[X.]hen Eigentumsordnung unbekanntes "Re[X.]ht am Bild der eigenen Sa-[X.]he" begründet wird. Ein auss[X.]hließli[X.]hes Re[X.]ht, A[X.]ilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterre[X.]hten zu-steht, steht dem Grundstü[X.]kseigentümer na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] s[X.]hon von vornherein ni[X.]ht zu. Er hat ein sol[X.]hes Re[X.]ht nur, wenn sein Grundstü[X.]k betreten werden soll, um A[X.]ilder insbesondere von [X.] und Gärten anzufertigen, die si[X.]h darauf befinden, und die A[X.]ilder 15 - 8 - dann zu verwerten. Dabei handelt es si[X.]h aber ni[X.]ht um ein neben das Eigen-tum tretendes eigenständiges Re[X.]ht. Die [X.] beruht vielmehr auf dem Grundstü[X.]kseigentum selbst, das das Re[X.]ht umfasst, aus dem [X.] Frü[X.]hte zu ziehen. Zu diesen Frü[X.]hten gehören na[X.]h § 99 Abs. 3 [X.] ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines S[X.]hlosses als Kulisse für einen Kinofilm au[X.]h die Erträge aus der Verwertung von A[X.]ildern der Ge-bäude und Gärten auf dem Grundstü[X.]k (vgl. [X.], Bildzitate, [X.] f., der allerdings auf Gebrau[X.]hsvorteile abstellt). Zu einem auss[X.]hließli[X.]hen Verwer-tungsre[X.]ht wird dieses Re[X.]ht des Grundstü[X.]kseigentümers na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.], wenn Lage und Nutzung seines [X.]s rein tatsä[X.]hli[X.]h dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von sei-nem eigenen Grundstü[X.]k, ni[X.]ht von öffentli[X.]hen Plätzen oder anderen Grundstü[X.]ken aus angefertigt werden können. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h dem [X.], dass bei einem urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werk das Vervielfältigungs- und Verbreitungsre[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h dem Urheber zugewiesen ist (vgl. §§ 16, 17 [X.]), ni[X.]ht die gesetzli[X.]he Wertung entnehmen, das äußere [X.] sei einer Nutzung dur[X.]h den Eigentümer generell entzo-gen (zweifelnd Dreier in Dreier/[X.], aaO, § 59 Rn. 14 [X.]). Urheberre[X.]ht und Eigentum am [X.] sind voneinander unabhängig und stehen [X.] ([X.], Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.], [X.] 129, 66, 70). Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Ein-s[X.]hränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberre[X.]hte verletzen würde ([X.], aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - [X.], [X.] 33, 1, 15; Pren-gel, Bildzitate, [X.] f.). Daraus ergibt si[X.]h, dass bei Werken, denen von [X.] kein urheberre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz zukommt oder an denen zwis[X.]henzeitli[X.]h Gemeinfreiheit (§ 64 [X.]) eingetreten ist, einer Verwertung der Sa[X.]hansi[X.]ht dur[X.]h den Eigentümer unter urheberre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ni[X.]hts entge-16 - 9 - gen steht ([X.] aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberre[X.]hte an den von der Klägerin verwalteten Kulturgütern bestehen ni[X.]ht. ([X.]) Gegen die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] lässt si[X.]h entge-gen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung au[X.]h ni[X.]ht einwenden, verwertet [X.] nur die A[X.]ilder von Gebäuden und Gärten auf den Grundstü[X.]ken der Klä-gerin. Diese A[X.]ilder ordne die Re[X.]htsordnung aber ni[X.]ht dem Grundstü[X.]ksei-gentümer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt nämli[X.]h nur etwas über die Re[X.]hte des Urhebers gegenüber Dritten. Sie ändert aber ni[X.]hts daran, dass der Urheber das Grundstü[X.]kseigentum s[X.]hon dadur[X.]h beeinträ[X.]h-tigt, dass er überhaupt ungenehmigt A[X.]ilder von Gebäuden und Gärten auf dem Grundstü[X.]k anfertigt. Eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung setzt nämli[X.]h, anders als die [X.] offenbar meint, keine Bes[X.]hädigung des Grundstü[X.]ks im phy-sis[X.]hen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr au[X.]h dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt werden, dass es, ohne bes[X.]hädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widerspre[X.]henden Weise genutzt wird ([X.], Urteile vom 15. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1378: Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware; ähn-li[X.]h au[X.]h [X.], NJW 2005, 1871: Benutzen eines Gebäudes als Pro-jektionsflä[X.]he). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von A[X.]ildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstü[X.]k aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträ[X.]htigung des Eigentums wird dur[X.]h die ebenfalls ungenehmigte [X.] der ungenehmigten A[X.]ilder vertieft und im Verhältnis zum [X.]seigentümer ni[X.]ht dadur[X.]h gere[X.]htfertigt, dass eine Verwertung seiner Bilder dur[X.]h Dritte nur der Urheber, ni[X.]ht der Grundstü[X.]kseigentümer erlauben könnte. 17 (4) Die [X.] der Klägerin hängt au[X.]h ni[X.]ht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend ma[X.]ht, jedermann freien Zutritt 18 - 10 - zu den von ihr verwalteten [X.]anlagen gewährt und ob diese [X.]anlagen lü-[X.]kenlos eingefriedet sind oder ni[X.]ht. Na[X.]h der erwähnten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (oben (1) und (2)) kann der Grundstü[X.]kseigentümer einer Verwertung von A[X.]ildern seines Grundbesitzes zwar ni[X.]ht entgegentreten, soweit sie von öffentli[X.]h zugängli[X.]hen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstü[X.]ks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentli[X.]h zugängli[X.]h sind die [X.]anlagen der Klägerin aber ni[X.]ht, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat. Der tatsä[X.]hli[X.]h freie Zugang zu diesen [X.]anlagen beruht auf einer Ents[X.]heidung der Klägerin, die sie im Rahmen des ihrer Erri[X.]htung zugrunde liegenden [X.]s der Länder [X.] und [X.] vom 23. August 1994 (GVBl. [X.] 515 = GVBl. [X.] 1995 [X.] fortan: [X.]) und ih-rer auf Grund von Art. 6 [X.] erlassenen Satzung (vom 18. Februar 1998, [X.]. [X.] - Amtl. Anzeiger - S. 1114 - fortan Satzung) jederzeit ändern kann. b) Au[X.]h der Umstand, dass es si[X.]h bei der Klägerin um eine dem öffent-li[X.]hen Re[X.]ht unterliegende Stiftung handelt, führt vorliegend ni[X.]ht zu einer Ein-s[X.]hränkung ihrer Eigentümerbefugnisse. 19 aa) Als juristis[X.]he Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts kann die Klägerin zwar grundsätzli[X.]h alle Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, die die einfa[X.]he Re[X.]htsordnung an das Eigentum knüpft ([X.]/[X.]/Papier, GG [Stand 2002] Art. 14 Rn. 212; vgl. au[X.]h [X.] 98, 17, 47). Nimmt sie dabei aber eine öffentli[X.]he Aufgabe wahr, hat sie au[X.]h bei der Wahrnehmung ihrer Re[X.]hte na[X.]h §§ 903, 1004 [X.] die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vorgaben zu bea[X.]hten (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - [X.], [X.] 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - [X.], [X.] 153, 93, 98 und vom 4. Mai 2007 - [X.], [X.] 2007, 30; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 903 Rn. 1). Eine sol[X.]he Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin hat na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] und na[X.]h § 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr übergebenen Kultur-20 - 11 - güter zu bewahren, der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h zu ma[X.]hen und die wissen-s[X.]haftli[X.]he Auswertung dieses Kulturbesitzes zu ermögli[X.]hen. [X.]) Weder dieser Aufgabe no[X.]h den Regelungen zu deren Wahrneh-mung kann indessen ein Re[X.]ht der [X.]n entnommen werden, unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin gewerbli[X.]he Bildaufnahmen in den [X.]anlagen anzufertigen (aA [X.], ZUM 2009, 434 f.). 21 (1) Die von der Klägerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h. Das beruht aber ni[X.]ht darauf, dass sie wie etwa öf-fentli[X.]he Straßen und Plätze dem Gemeingebrau[X.]h gewidmet wären. Sie sind vielmehr Denkmäler und Kulturgüter, die im Interesse der Allgemeinheit erhal-ten und ausgewertet werden sollen und der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h sind, so-weit dieser Zwe[X.]k das zulässt. Diese Zwe[X.]kbestimmung haben die Länder [X.] und [X.] in Art. 2 [X.] neu bestimmt. Dana[X.]h ri[X.]htet si[X.]h, ob und unter wel[X.]hen Bedingungen die Öffentli[X.]hkeit Zugang zu diesen Anwesen hat. 22 (2) In dem [X.] haben die beiden Länder die von der Klägerin verwalteten Anwesen keineswegs uneinges[X.]hränkt oder überhaupt dem öffent-li[X.]hen Verkehr gewidmet. Sie haben si[X.]h vielmehr verpfli[X.]htet, die Anwesen der Klägerin zur Erfüllung ihrer in dem [X.] bestimmten Aufgaben zu über-tragen. Dana[X.]h ist die Klägerin, wie bereits angespro[X.]hen, zwar einerseits ver-pfli[X.]htet, die Anwesen der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h zu ma[X.]hen. Sie hat dabei aber andererseits historis[X.]he, kunst- und gartenhistoris[X.]he und denkmalpflege-ris[X.]he Gesi[X.]htspunkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen und eine Auswertung dieses Kultur-besitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissens[X.]haft und Bildung zu ermögli[X.]hen. Daraus ergibt si[X.]h keine Verpfli[X.]htung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneinges[X.]hränkt und speziell au[X.]h zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken zu erlauben. Die Klägerin hat vielmehr 23 - 12 - die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unters[X.]hiedli[X.]hen, [X.] au[X.]h divergierenden Zielsetzungen gere[X.]ht wird und diese zu einer prakti-s[X.]hen Konkordanz bringt. Na[X.]h § 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei ni[X.]ht dem Ziel, die Bevölkerung und Besu[X.]her an den kulturhistoris[X.]h bedeutenden Bau-ten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzuräumen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wona[X.]h die Klägerin eine "denkmalverträgli[X.]he Nut-zung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum dur[X.]h die Öffentli[X.]hkeit" zu ermögli[X.]hen hat. (3) Das gilt au[X.]h für die [X.]anlagen. Au[X.]h sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] und § 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Verpfli[X.]h-tung zur Bewahrung und Pflege der S[X.]hlossgärten und [X.]anlagen deren wei-tere Nutzung als Erholungsgebiet zu gewährleisten hat. Na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird für die Benutzung der S[X.]hlossgärten und [X.]an-lagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der Öffentli[X.]hkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Re[X.]h-nung zu tragen. Für eine gewerbli[X.]he Nutzung, um die es hier geht, gelten [X.] Regelungen ni[X.]ht. Dies wird s[X.]hon darin deutli[X.]h, dass für "Veranstaltungen" in den S[X.]hlossgärten und [X.]anlagen na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann. Dabei hat es aber keineswegs sein Bewenden. Vielmehr ist die Klägerin na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung er-mä[X.]htigt, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 [X.] für die "Vergabe" von S[X.]hlossräumen und Freiflä-[X.]hen Sonderregelungen vor. Eine sol[X.]he über die private Nutzung der Freiflä-[X.]hen zu Erholungszwe[X.]ken hinausgehende Nutzung soll inhaltli[X.]h nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegeris[X.]hen und konservatoris[X.]hen Belangen 24 - 13 - Re[X.]hnung trägt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Dafür können na[X.]h Art. 2 Abs. 6 Satz 4 [X.] Nutzungsgebühren festgesetzt werden. (4) Die Herstellung von Bildaufnahmen zur gewerbli[X.]hen Verwertung stellt si[X.]h demna[X.]h als eine die Grenzen des der Öffentli[X.]hkeit na[X.]h dem [X.] zu gewährenden Zugangs übers[X.]hreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Klägerin ni[X.]ht hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1960 - [X.], [X.] 33, 230, 232). Die Klägerin kann (und wird) zwar im Hinbli[X.]k auf Art. 3 GG verpfli[X.]htet sein, der [X.]n im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts das Fotografieren zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken zu gestatten. Eine dar-über hinausgehende Verpfli[X.]htung zur Gestattung gewerbli[X.]her Aufnahmen [X.] aber ni[X.]ht. Sie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass das gewerbli-[X.]he Fotografieren si[X.]h (im Einzelfall) als ni[X.]ht störend erweist ([X.], [X.], 880, 884). 25 [X.][X.]) Etwas anderes ergibt si[X.]h, anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, au[X.]h ni[X.]ht aus der besonderen Bedeutung der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter als Bestandteil des [X.]-Welterbes. Die Aufnahme eines [X.] in die [X.] der [X.] na[X.]h Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum S[X.]hutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (vom 16. November 1972, [X.]l. 1977 I[X.]13 fortan Übereinkommen) führt ni[X.]ht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bevölkerung den Zugang hierzu öffnen müsste. Sie eröffnet der [X.] vielmehr die Mögli[X.]hkeit, den Vertragsstaat bei seiner ihm na[X.]h Art. 4 des Übereinkommens obliegenden Pfli[X.]ht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindli[X.]hen Kulturgüter zu erfassen und zu s[X.]hützen, dur[X.]h eine finanzielle Zuwendung na[X.]h Art. 19 des Übereinkommens zu [X.]. Au[X.]h die Verpfli[X.]htung na[X.]h Art. 27 des Übereinkommens, die Würdi-gung und A[X.]htung der Kulturgüter in der Bevölkerung zu stärken, bes[X.]hränkt 26 - 14 - den Vertragsstaat ni[X.]ht in seinem Re[X.]ht zur Verwertung von Bildaufnahmen der Gebäude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundstü[X.]ke erforderli[X.]h ist. [X.]) [X.] (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) wird entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]n dur[X.]h ein Verbot, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb der [X.]anlagen Bildaufnahmen herzustellen, ni[X.]ht berührt. Dazu muss ni[X.]ht ent-s[X.]hieden werden, hinsi[X.]htli[X.]h wel[X.]her Tätigkeitsberei[X.]he die [X.] als Foto-agentur dem grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz des Art. 5 GG unterliegt (vgl. OLG Mün-[X.]hen, [X.] 1985, 466, 469; [X.], [X.], 334, 335). Denn die Pressefreiheit vermag in ihrer Funktion als Abwehrre[X.]ht gegenüber staatli[X.]hen Eingriffen und objektive, das [X.] gewährleistende Grundsatznorm (vgl. [X.] 20, 162, 175; 117, 244, 258 f. mwN) keinen An-spru[X.]h auf einen über die Grenzen des Gemeingebrau[X.]hs hinausgehenden Zu-gang zu öffentli[X.]hen Sa[X.]hen zu eröffnen. Den Interessen an der Information der Öffentli[X.]hkeit trägt die Klägerin in ihren Ri[X.]htlinien zudem dur[X.]h entspre[X.]hende Entgeltermäßigungen und -freistellungen Re[X.]hnung. 27 d) Die [X.] ist passivlegitimiert, weil sie die Beeinträ[X.]htigung des [X.] der Klägerin als Handlungsstörerin adäquat verursa[X.]ht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - [X.], [X.], 432 Rn. 9 mwN). Au[X.]h die weiter erforderli[X.]he Wiederholungsgefahr liegt vor. S[X.]hon die einmalige re[X.]htswidrige Verwendung eines Fotos dur[X.]h die [X.], zum Beispiel dur[X.]h Weiterleiten an den Auftraggeber oder dur[X.]h Einstellen in das [X.], begründet nämli[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung dafür, dass si[X.]h die Beeinträ[X.]h-tigung wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1035, 1036 mwN). 28 - 15 - e) Der Klägerin steht damit der geltend gema[X.]hte Unterlassungsan-spru[X.]h zu, wenn sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Kulturgüter geworden ist. 29 2. Die von der Klägerin weiterhin geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf [X.] und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht lassen si[X.]h deshalb ni[X.]ht mit der Begründung verneinen, es fehle s[X.]hon an einer Beeinträ[X.]htigung des [X.]. [X.] Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung reif, weil Feststellungen zu dem Ei-gentum der Klägerin an den fotografierten Anwesen und zu den weiteren Vor-aussetzungen der Ansprü[X.]he auf Auskunft und S[X.]hadensersatz fehlen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 31 1. Die [X.] darf das Eigentum der Klägerin an den von ihr verwalte-ten Liegens[X.]haften paus[X.]hal bestreiten. Diese sind der Klägerin na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht kraft Gesetzes übertragen worden, sondern einzeln zu Eigentum oder, solange dies ni[X.]ht mögli[X.]h sein sollte, zur unentgeltli[X.]hen Nut-zung zu übertragen. Die von der Klägerin bislang vorgelegte Aufstellung über die in ihrem "Eigentum/Besitz" befindli[X.]hen Liegens[X.]haften ist zum Na[X.]hweis des Eigentums an den Kulturgütern ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die Klägerin wird daher, soweit no[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hehen, hinsi[X.]htli[X.]h aller Grundstü[X.]ke, auf die si[X.]h die Unterlassungsverpfli[X.]htung erstre[X.]ken soll, Grundbu[X.]hauszüge oder Zuord-nungsbes[X.]heide vorzulegen haben, aus denen si[X.]h ihr Eigentum ergibt. 32 2. Sollte es an dem Eigentumsna[X.]hweis ganz oder teilweise fehlen, könnte es auf das Zustandekommen und den Inhalt eines [X.] - 16 - ankommen, der au[X.]h dur[X.]h Benutzung zustande kommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 - [X.], [X.] 21, 319, 333). 3. Soweit der Unterlassungsantrag sol[X.]he Fotoaufnahmen von dem Ver-bot ausnimmt, die zu privaten Zwe[X.]ken "von geringem Umfang" angefertigt werden, fehlt es ihm an der erforderli[X.]hen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dur[X.]h diese Eins[X.]hränkung lässt si[X.]h die Ents[X.]heidung, ob ein bestimm-tes Verhalten unter das Verbot fällt, ni[X.]ht mehr, wie geboten (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.] 156, 1, 8 f. und vom 4. März 2004 - I ZR 221/01, [X.] 158, 174, 186 mwN), dem Urteil des Prozessgeri[X.]hts entneh-men; sie bliebe dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen. Allerdings bringt die da-na[X.]h verbleibende Eins[X.]hränkung "zu privaten Zwe[X.]ken" entgegen der in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ansi[X.]ht der [X.]n hin-rei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass nur eine Verbreitung zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken unterbunden werden soll. Einer zusätzli[X.]hen Eins[X.]hränkung bedarf es insoweit ni[X.]ht. 34 4. Der Unterlassungsantrag der Klägerin dürfte au[X.]h inhaltli[X.]h an das Gewollte anzupassen sein. 35 a) Na[X.]h der Klagebegründung soll si[X.]h die angestrebte Unterlassungs-verurteilung entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur auf die Verwertung von Fotografien beziehen, die von einem innerhalb des [X.] der Klägerin gelegenen Standpunkt aus und ohne die na[X.]h den Ri[X.]ht-linien der Klägerin erforderli[X.]he Genehmigung angefertigt wurden. Die erste Eins[X.]hränkung kommt in dem Antrag ni[X.]ht exakt, die zweite gar ni[X.]ht zum Aus-dru[X.]k. 36 b) Der Antrag erfasst zudem, worauf der Vertreter der [X.]n in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat zu Re[X.]ht aufmerksam gema[X.]ht hat, 37 - 17 - die Verbreitung von A[X.]ildern unabhängig von dem [X.]punkt, zu wel[X.]hem sie angefertigt worden sind, und damit au[X.]h "Altaufnahmen" aus der [X.] vor dem Abs[X.]hluss des [X.]s über die Erri[X.]htung der Klägerin am 23. August 1994. Dass und aus wel[X.]hen Gründen die Klägerin bere[X.]htigt wäre, die Verlet-zung der Re[X.]hte des früheren Eigentümers au[X.]h insoweit geltend zu ma[X.]hen, ist bislang weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Dem [X.] kann insoweit nur die Verpfli[X.]htung entnommen werden, der Stiftung ni[X.]ht nur das Eigentum an den Anwesen, sondern au[X.]h alle von dem Abs[X.]hluss des [X.] bis zur tatsä[X.]hli[X.]hen Übertragung des Eigentums neu entstehenden Ansprü[X.]he zu übertragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.], [X.], 847, 848 Rn. 24, insoweit in [X.] 179, 146 ni[X.]ht abge-dru[X.]kt). Eine weitergehende Übertragung von Re[X.]hten ist ihm dagegen ni[X.]ht zu entnehmen. 5. Für den Fall einer Urheberre[X.]htsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten S[X.]hadensersatzan-spru[X.]hs oder eines auf Herausgabe des [X.] geri[X.]hteten Berei[X.]herungs-anspru[X.]hs na[X.]h Treu und Glauben (§ 242 [X.]) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in ents[X.]huldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspru[X.]hs auf S[X.]hadensersatz oder Berei-[X.]herungsausglei[X.]h im Ungewissen ist und si[X.]h die zur Dur[X.]hsetzung dieser An-sprü[X.]he notwendigen Auskünfte ni[X.]ht auf zumutbare Weise selbst bes[X.]haffen kann, während der Verletzer sie uns[X.]hwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa [X.], Urteile vom 5. Juni 1985 - [X.], [X.] 95, 274, 278 f. und vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträ[X.]htigung des Eigentü-mers in seiner Befugnis zur Verwertung des Ers[X.]heinungsbildes der Sa[X.]he grundsätzli[X.]h übertragbar. 38 - 18 - 6. Ein auf die Feststellung der Ersatzpfli[X.]ht für bereits entstandene und künftig no[X.]h entstehende S[X.]häden geri[X.]htetes Interesse der Klägerin wird dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Stufenklage (§ 254 ZPO) grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ausge-s[X.]hlossen ([X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 3274, 3275; [X.]/[X.]/Rei[X.]hold, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 14). Für die dazu er-forderli[X.]he Feststellung des Vers[X.]huldens der [X.]n könnte bedeutsam sein, dass der Umfang der [X.] der Besu[X.]her der S[X.]hlossgär-ten und [X.]anlagen der Klägerin angesi[X.]hts des grundsätzli[X.]h freien Zutritts mögli[X.]herweise bislang ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h war. 39 [X.] S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 21.11.2008 - 1 O 161/08 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 5 U 13/09 -

Meta

V ZR 45/10

17.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10 (REWIS RS 2010, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 187

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V ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)


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